Mietkaution Studenten & Azubi Kaution: Höhe, Raten und Bürgschaft
Die Mietkaution für Studenten und die Azubi Kaution können beim Einzug in die erste eigene Wohnung, ein WG-Zimmer oder ein Studentenwohnheim eine erhebliche finanzielle Belastung sein. Für normale Wohnraummietverhältnisse gelten jedoch klare Regeln: Die Kaution darf grundsätzlich höchstens drei Monatsmieten ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen, und eine als Geldsumme zu leistende Kaution kann in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen geleistet werden. Diese Grundsätze gelten grundsätzlich unabhängig davon, ob der Mieter studiert, eine Ausbildung absolviert oder bereits berufstätig ist.
Wichtig auf einen Blick
- Nach § 551 Abs. 1 BGB liegt die Höchstgrenze grundsätzlich bei drei Monatsmieten ohne Betriebskosten.
- Bei einer Geldkaution besteht nach § 551 Abs. 2 BGB ein Recht auf drei gleiche monatliche Teilzahlungen.
- Eine Mietkautionsbürgschaft muss nicht automatisch akzeptiert werden; sie sollte vorab mit dem Vermieter vereinbart werden.
- Bei einer Elternbürgschaft kommt es besonders auf den konkreten Bürgschaftstext, den Haftungsumfang, einen möglichen Höchstbetrag und die Laufzeit an.
- Eine freiwillig angebotene Elternbürgschaft ist rechtlich nicht ohne Weiteres genauso zu beurteilen wie eine vom Vermieter zusätzlich verlangte Sicherheit.
- Eine selbstschuldnerische Bürgschaft kann das Risiko der Eltern erhöhen, weil die Einrede der Vorausklage grundsätzlich ausgeschlossen sein kann.
- Studierendenwerke können je nach Standort Darlehen oder Beratung anbieten. Ein allgemeiner Anspruch auf ein Darlehen besteht nicht.
- Die Studienstarthilfe ist ein gesonderter Zuschuss für berechtigte Erstsemester und nicht allgemein für Auszubildende vorgesehen.
- Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht nach § 551 Abs. 3 BGB keine gesetzliche Pflicht zur Verzinsung der Sicherheitsleistung.
- Nach dem Auszug gibt es keine starre gesetzliche Rückzahlungsfrist von exakt sechs Monaten; entscheidend sind unter anderem Prüfungs- und Abrechnungsbedarf sowie offene Forderungen.
Mietkaution Studenten und Azubi Kaution: Welche Grundregeln gelten?
Bei einer normalen Wohnraummiete darf die Mietkaution grundsätzlich höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen. Entscheidend ist damit regelmäßig die Nettokaltmiete. Bei 600 Euro monatlicher Nettokaltmiete wären grundsätzlich höchstens 1.800 Euro Kaution möglich. Die gesetzliche Höchstgrenze hängt nicht vom Alter, vom Ausbildungsstatus oder vom Einkommen des Mieters ab.
Eine Kaution muss außerdem im Mietvertrag vereinbart sein. Die finanzielle Situation eines Studenten oder Azubis kann die Wohnungssuche zwar erschweren, sie erhöht die gesetzlich zulässige Kautionshöhe aber nicht. Auch bei einer Mietkaution ohne eigenes regelmäßiges Einkommen gelten grundsätzlich dieselben gesetzlichen Grenzen. Vor der Unterschrift sollte deshalb geprüft werden, ob die verlangte Summe tatsächlich aus der Nettokaltmiete berechnet wurde und welche Sicherheitsform vereinbart ist.
Für Studenten und Azubis ist außerdem wichtig: Die Kaution für Studenten und die Kaution für Azubis darf nicht allein wegen eines niedrigen Einkommens oder einer Ausbildung pauschal höher angesetzt werden. Ob eine zusätzliche Sicherheit wie eine Elternbürgschaft verlangt oder akzeptiert wird, ist davon getrennt zu prüfen.
| Frage | Grundregel | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Wie hoch darf die Kaution sein? | Grundsätzlich höchstens drei Monatsmieten ohne ausgewiesene Betriebskosten. | § 551 Abs. 1 BGB |
| Kann die Geldkaution in Raten gezahlt werden? | Ja, in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen. | § 551 Abs. 2 BGB |
| Muss der Vermieter eine Bürgschaft akzeptieren? | Nein. Eine Bürgschaft ersetzt die vereinbarte Geldkaution nicht automatisch. | Vertragliche Vereinbarung; allgemeine Bürgschaftsregeln nach § 765 BGB |
| Kann eine Elternbürgschaft über drei Monatsmieten hinausgehen? | Das hängt insbesondere von Anlass, Vertragsgestaltung und Inhalt der Bürgschaft ab. Eine pauschale Aussage ist nicht zuverlässig. | § 551 BGB und BGH-Rechtsprechung |
| Was bedeutet selbstschuldnerische Bürgschaft? | Die Einrede der Vorausklage kann ausgeschlossen sein, sodass eine Inanspruchnahme des Bürgen grundsätzlich früher möglich ist. | § 773 BGB |
| Gibt es im Studentenwohnheim Zinsen? | Eine gesetzliche Verzinsungspflicht besteht dort nicht; der Vertrag sollte geprüft werden. | § 551 Abs. 3 BGB |
Mietkaution in drei Raten zahlen
Wird die Sicherheit als Geldsumme geleistet, besteht nach § 551 Abs. 2 BGB ein gesetzliches Recht auf drei gleiche monatliche Teilzahlungen. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die beiden weiteren Raten werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig. Dieses Recht gilt grundsätzlich auch für Studenten und Azubis und ist nicht davon abhängig, ob die Kaution besonders hoch ist.
Bei einer Kaution von 1.800 Euro ergeben sich beispielsweise drei Teilzahlungen von jeweils 600 Euro. Eine Vereinbarung, die das gesetzliche Ratenzahlungsrecht zum Nachteil des Mieters ausschließt, ist unwirksam. Eine längere Zahlungsfrist kann freiwillig vereinbart werden, folgt aber nicht automatisch aus dem Gesetz.
Praktischer Tipp zur Ratenzahlung
Wer in drei Raten zahlen möchte, sollte dem Vermieter frühzeitig schriftlich mitteilen, dass die Zahlung nach § 551 Abs. 2 BGB erfolgen soll. Die Raten sollten im Verwendungszweck eindeutig als Mietkaution bezeichnet und durch Kontoauszüge oder Zahlungsbelege dokumentiert werden.
Mietkautionsbürgschaft als Alternative
Eine Mietkautionsbürgschaft kann eine Alternative zur sofortigen Hinterlegung der vollständigen Kautionssumme sein. Dabei verpflichtet sich ein Bürge, unter den vertraglich festgelegten Voraussetzungen für Ansprüche des Vermieters einzustehen. Je nach Modell wird die Bürgschaft von einer Bank, einer Versicherung oder einem spezialisierten Anbieter gestellt.
Der Mieter kann die vereinbarte Geldkaution jedoch nicht grundsätzlich einseitig durch eine Bürgschaft ersetzen. Ob der Vermieter diese Form der Sicherheit akzeptiert, muss vor Vertragsabschluss oder durch eine spätere schriftliche Vereinbarung geklärt werden. Auch eine Bürgschaft kann Kosten verursachen, etwa laufende Gebühren, Mindestentgelte oder Kosten bei einer Kündigung.
Vor dem Abschluss sollten Studenten und Azubis deshalb nicht nur die monatliche Belastung, sondern die Gesamtkosten, Laufzeit, Kündigungsbedingungen, Haftungsumfang und mögliche Rückgriffsansprüche prüfen. Bei einer Bürgschaftserklärung sind außerdem die gesetzlichen Formanforderungen nach § 766 BGB zu beachten. Die gesetzliche Schriftform sollte insbesondere nicht mit einer bloßen elektronischen Erklärung gleichgesetzt werden: Soweit die gesetzliche Schriftform der Bürgschaft erforderlich ist, ersetzt eine elektronische Form diese grundsätzlich nicht.
Elternbürgschaft für Studenten: Was müssen Eltern wissen?
Eine Elternbürgschaft kann Studierenden den Start in die erste eigene Wohnung oder in ein WG-Zimmer erleichtern. Die Eltern verpflichten sich dabei gegenüber dem Vermieter, unter den vereinbarten Voraussetzungen für bestimmte Verpflichtungen des Kindes aus dem Mietverhältnis einzustehen. Die Bürgschaft ist damit ein eigener Vertrag zwischen Bürge und Gläubiger.
Entscheidend ist nicht allein die Bezeichnung „Elternbürgschaft“, sondern der konkrete unterschriebene Wortlaut. Eine eng formulierte Erklärung kann beispielsweise nur bestimmte Mietforderungen bis zu einem Höchstbetrag sichern. Eine weit gefasste Erklärung kann dagegen weitere Forderungen aus dem Mietverhältnis erfassen, soweit diese tatsächlich bestehen, von der Bürgschaft umfasst sind und rechtlich durchgesetzt werden können.
Rechtsgrundlagen für den Bürgschaftsvertrag sind insbesondere § 765 BGB und die Formvorgaben des § 766 BGB. Eltern sollten daher vor einer Unterschrift genau prüfen, welche Forderungen gesichert werden, ob ein Höchstbetrag besteht, wie lange die Bürgschaft gilt und unter welchen Voraussetzungen der Vermieter die Eltern in Anspruch nehmen kann.
Prüffragen vor der Unterschrift
- Für welche konkreten Forderungen haften die Eltern?
- Gibt es einen festen Höchstbetrag?
- Sind Zinsen, Kosten oder sonstige Nebenforderungen eingeschlossen?
- Ist die Bürgschaft selbstschuldnerisch?
- Wann beginnt und wann endet die Haftung?
- Welche Voraussetzungen müssen für eine Inanspruchnahme erfüllt sein?
- Liegt die Bürgschaft in der erforderlichen gesetzlichen Schriftform vor?
Haftungsumfang, Höchstbetrag und Laufzeit
Eltern sollten insbesondere prüfen, ob die Bürgschaft auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist oder sämtliche Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis erfassen soll. Eine Höchstbetragsbürgschaft kann das finanzielle Risiko übersichtlicher machen. Sie schließt allerdings nicht automatisch jede Auslegungsfrage aus. Zusätzlich sollte geklärt werden, ob Zinsen, Kosten und andere Nebenforderungen innerhalb oder außerhalb des Höchstbetrags liegen.
| Formulierung oder Modell | Worauf kommt es an? | Praktische Prüffrage |
|---|---|---|
| Höchstbetragsbürgschaft | Die Haftung ist betragsmäßig begrenzt; der genaue Umfang der Nebenforderungen muss trotzdem geprüft werden. | Ist eindeutig geregelt, ob Zinsen und Kosten innerhalb oder außerhalb des Höchstbetrags liegen? |
| Begrenzte Bürgschaft | Nur die ausdrücklich genannten Forderungen werden gesichert, etwa bestimmte Mietrückstände. | Welche Forderungsarten sind ausdrücklich genannt? |
| Weit gefasste Bürgschaft | Kann ein erheblich größeres Risiko enthalten, wenn sämtliche Forderungen aus dem Mietverhältnis erfasst werden. | Ist diese Reichweite wirklich gewollt und finanziell tragbar? |
| Selbstschuldnerische Bürgschaft | Die Einrede der Vorausklage kann ausgeschlossen sein; eine frühere Inanspruchnahme des Bürgen kann dadurch möglich werden. | Ist klar geregelt, wann der Vermieter die Eltern in Anspruch nehmen darf? |
Auch die Laufzeit sollte nachvollziehbar sein. Eine Bürgschaft endet nicht zwingend automatisch am Tag des Auszugs, wenn noch gesicherte Forderungen bestehen oder der Vertrag eine entsprechende Nachhaftung vorsieht. Umgekehrt sollte eine Sicherheit nicht ohne sachlichen Grund dauerhaft weitergeführt werden, wenn keine gesicherten Ansprüche mehr bestehen.
Was bedeutet eine selbstschuldnerische Bürgschaft?
Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft wird die Einrede der Vorausklage grundsätzlich ausgeschlossen. Vereinfacht bedeutet das: Der Vermieter muss nicht zwingend zunächst sämtliche Vollstreckungsmöglichkeiten gegen den Mieter ausschöpfen, bevor er die Eltern unter den Voraussetzungen der Bürgschaft in Anspruch nehmen kann.
Für Eltern ist diese Form wirtschaftlich besonders wichtig. Sie sollten prüfen, ob die Erklärung selbstschuldnerisch ausgestaltet ist, ob ein Höchstbetrag gilt und welche Einwendungen aus dem Hauptschuldverhältnis erhalten bleiben.
Eine selbstschuldnerische Bürgschaft ist jedoch kein automatisches Schuldanerkenntnis. Der Vermieter kann nicht allein wegen der Bürgschaft beliebige Forderungen gegen die Eltern durchsetzen. Grundsätzlich muss eine von der Bürgschaft erfasste, tatsächlich bestehende, fällige und begründete sowie rechtlich durchsetzbare Forderung vorliegen. Pauschale oder nicht nachvollziehbar begründete Schadensbehauptungen reichen nicht ohne Weiteres aus.
Die gesetzlichen Regelungen zur Vorausklage finden sich insbesondere in § 773 BGB. Der konkrete Bürgschaftstext sollte deshalb vor der Unterschrift sorgfältig geprüft werden.
Kann eine Elternbürgschaft über drei Monatsmieten hinausgehen?
Eine pauschale Antwort wäre rechtlich unzuverlässig. Die Drei-Monats-Grenze des § 551 BGB betrifft insbesondere die gesetzlich begrenzte Mietsicherheit bei einer als Geldsumme geleisteten Kaution. Bei einer zusätzlichen Bürgschaft kommt es dagegen auf die konkrete Gestaltung und den Anlass der Sicherheit an.
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer freiwillig von den Eltern angebotenen Bürgschaft und einer vom Vermieter zusätzlich verlangten Sicherheit. Der BGH hat sich mit Konstellationen beschäftigt, in denen mehrere Sicherheiten zusammentreffen. Deshalb kann eine freiwillige Elternbürgschaft anders zu bewerten sein als eine zusätzliche Bürgschaft, die der Vermieter als Voraussetzung für den Mietvertrag fordert.
Die Behauptung, jede Elternbürgschaft müsse zwingend auf drei Monatsmieten begrenzt sein, wäre daher ebenso pauschal wie die Aussage, jede freiwillige Bürgschaft könne ohne weitere Prüfung unbegrenzt vereinbart werden. Für die Bewertung müssen insbesondere die Barkaution, die Bürgschaft, der Anlass ihrer Abgabe und der konkrete Bürgschaftstext gemeinsam betrachtet werden.
Merksatz zur Drei-Monats-Grenze
§ 551 BGB sollte nicht isoliert auf jede Bürgschaft übertragen werden. Entscheidend ist unter anderem, ob die Eltern freiwillig eine zusätzliche Sicherheit übernehmen oder ob der Vermieter eine weitere Sicherheit als Bedingung des Mietvertrags verlangt. Bei einer Kombination aus Barkaution und Elternbürgschaft sollte die konkrete Gesamtgestaltung der Sicherheiten geprüft werden.
Haftet die Elternbürgschaft für Nebenkosten und Schäden?
Das hängt vom Wortlaut der Bürgschaft und vom tatsächlich entstandenen Anspruch ab. Eine weit gefasste Bürgschaft kann neben Mietrückständen auch weitere Forderungen erfassen, wenn diese wirksam entstanden, von der Erklärung umfasst und rechtlich durchsetzbar sind. Eine begrenzte Bürgschaft kann dagegen nur bestimmte Forderungen oder einen bestimmten Betrag sichern.
Dazu können je nach Formulierung beispielsweise Mietrückstände, Betriebskostennachforderungen oder Schadensersatzforderungen gehören. Nichts davon sollte jedoch allein wegen einer allgemeinen Bürgschaftsklausel automatisch als berechtigte Forderung angesehen werden. Entscheidend sind sowohl der konkrete Anspruch als auch dessen Umfang und die Reichweite der Bürgschaft.
Bei Schäden muss zwischen einer ersatzfähigen Beschädigung und normaler Abnutzung unterschieden werden. § 538 BGB stellt klar, dass Veränderungen oder Verschlechterungen durch vertragsgemäßen Gebrauch grundsätzlich nicht vom Mieter zu vertreten sind. Für einen Schadensersatzanspruch können unter anderem Zustand bei Einzug, Ursache, Umfang und erforderliche Höhe der Reparatur relevant sein.
Auch eine Betriebskostennachforderung darf nicht einfach ohne Prüfung als Bürgschaftsforderung behandelt werden. Entscheidend sind unter anderem die Abrechnung, die Fälligkeit, die vertragliche Umlage und der Umfang der Bürgschaft. Bei einem noch offenen Abrechnungszeitraum kann ein angemessener Sicherungseinbehalt eine Rolle spielen. Die gesamte Sicherheit darf jedoch nicht ohne sachlichen Grund dauerhaft blockiert werden.
Normale Abnutzung ist nicht automatisch ein Schaden
Studenten sollten besonders darauf achten, dass normale Gebrauchsspuren nicht ohne Weiteres mit einem ersatzpflichtigen Schaden gleichgesetzt werden. Leichte, durch vertragsgemäßen Gebrauch entstandene Abnutzungserscheinungen können grundsätzlich unter § 538 BGB fallen. Bei einer behaupteten Beschädigung kommt es deshalb unter anderem darauf an, wie der Zustand bei Mietbeginn war, wodurch die Veränderung entstanden ist und ob sie über die normale Abnutzung hinausgeht.
Was sollten Studenten und Azubis beim Einzug dokumentieren?
Eine sorgfältige Dokumentation beim Einzug kann helfen, späteren Streit über Vorschäden und Kautionsabzüge zu vermeiden. Das gilt besonders bei der ersten eigenen Wohnung, einem möblierten Zimmer oder einem WG-Einzug, bei dem der Zustand einzelner Räume und Gegenstände genau festgehalten werden sollte.
- Vorhandene Schäden und Mängel mit aussagekräftigen Fotos dokumentieren.
- Kratzer, Flecken, Bohrlöcher, Bodenstellen und beschädigte Möbel möglichst konkret beschreiben.
- Türen, Fenster, Böden, Wände und Einrichtungsgegenstände fotografieren.
- Fotos eindeutig einem Raum, Gegenstand und möglichst dem Einzugsdatum zuordnen.
- Übergabe- oder Mängelprotokoll vollständig lesen und Ergänzungen vor der Unterschrift ansprechen.
- Eine Kopie des unterschriebenen Protokolls und des Mietvertrags aufbewahren.
- Kautionszahlung, Raten und gegebenenfalls Bürgschaftsurkunde durch Belege dokumentieren.
- Wichtige E-Mails und Vereinbarungen mit dem Vermieter speichern.
Sinnvoll ist außerdem, den Zustand beim Auszug möglichst vergleichbar zu dokumentieren. Wenn möglich, sollten Räume und auffällige Stellen aus ähnlichen Perspektiven wie beim Einzug fotografiert werden. So kann später besser nachvollzogen werden, welche Veränderungen während des Mietverhältnisses tatsächlich entstanden sind.
Ein Übergabeprotokoll und datierte Fotos können wichtige Beweismittel sein. Sie ersetzen jedoch nicht automatisch jede weitere Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und führen nicht in jedem Streitfall zu einer automatischen Umkehr der Beweislast.
Weitere Hinweise zur Dokumentation beim Einzug finden Sie im Ratgeber Mängel bei Einzug: Schutz für Ihre Kaution.
Kautionsdarlehen für Studenten: Studierendenwerk und finanzielle Unterstützung
Studierende in einer finanziellen Notlage können sich an das örtlich zuständige Studierendenwerk wenden. Je nach Standort kommen Sozialberatung, Darlehenskassen oder Überbrückungsdarlehen infrage. Solche Angebote können je nach Einrichtung auch bei der Bewältigung von Wohn- und Umzugskosten helfen; ein allgemeiner Anspruch auf ein Kautionsdarlehen für Studenten besteht jedoch nicht. Das Deutsche Studierendenwerk weist darauf hin, dass Voraussetzungen, Darlehenshöhe und verlangte Sicherheiten je nach Einrichtung unterschiedlich sind.
Nach den offiziellen Informationen des Deutschen Studierendenwerks helfen viele Studierendenwerke Studierenden in unverschuldeten finanziellen Notlagen mit Überbrückungsdarlehen. Ob und in welcher Form ein solches Angebot für die Mietkaution von Studenten genutzt werden kann, muss im konkreten Fall beim örtlichen Studierendenwerk geklärt werden. Eine frühzeitige Anfrage ist sinnvoll, weil Beratung, Prüfung und gegebenenfalls eine Bürgschaft Zeit benötigen können.
Offizielle Anlaufstelle
Informationen zu regionalen Darlehenskassen und Sozialberatung bietet das Deutsche Studierendenwerk. Die jeweilige Einrichtung entscheidet nach ihren eigenen Voraussetzungen; die Informationen auf der Website ersetzen keine individuelle Prüfung.
Studentenwohnheim: Kaution, Bürgschaft und Vertragsbedingungen
Bei einem Mietvertrag mit einem Studentenwerk gelten grundsätzlich die allgemeinen mietrechtlichen Regeln, soweit keine besonderen gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen greifen. Studentenwerke können jedoch eigene Vertragsbedingungen und Verfahren für Kaution, Bürgschaft, Zimmerübergabe und Rückgabe vorsehen.
Studierende sollten deshalb nicht nur die Kautionshöhe prüfen, sondern auch die Anforderungen an eine Elternbürgschaft, die verlangte Form, die Laufzeit und das Verfahren zur Freigabe nach dem Auszug. Die konkrete Kautionshöhe kann je nach Wohnheim und Vertrag unterschiedlich sein. Eine allgemeine Aussage, Studentenwerke verlangten immer nur eine bestimmte Zahl von Monatsmieten, wäre nicht zuverlässig.
Bei einem Studentenwerk kann außerdem vorgesehen sein, dass eine bestimmte Bürgschaftserklärung oder ein eigenes Formular verwendet wird. Vor der Unterschrift sollte deshalb geklärt werden, ob das Studentenwerk eine bestimmte Form, einen bestimmten Höchstbetrag oder besondere Anforderungen an die Freigabe der Sicherheit verlangt.
Wer eine Sicherheit nicht sofort aufbringen kann, sollte das Studentenwerk vor Vertragsabschluss fragen, ob Ratenzahlung, eine alternative Sicherheit oder eine eigene Bürgschaftsform vorgesehen ist. Ein allgemeiner Anspruch auf Verzicht allein wegen BAföG-Bezugs oder eines geringen Einkommens besteht jedoch nicht automatisch.
Studienstarthilfe für berechtigte Erstsemester
Die Studienstarthilfe ist ein einmaliger Zuschuss von 1.000 Euro für bestimmte Erstsemester aus einkommensschwachen Haushalten. Nach den aktuellen Informationen des Deutschen Studierendenwerks kann der Zuschuss für typische Ausgaben zum Studienstart eingesetzt werden, ausdrücklich auch für eine Mietkaution. Er ist von einem klassischen Darlehen zu unterscheiden und muss bei erfüllten Voraussetzungen nicht zurückgezahlt werden.
Zu den genannten Voraussetzungen gehören unter anderem ein Alter unter 25 Jahren, die erstmalige Immatrikulation in einem Vollzeitstudiengang und der Nachweis bestimmter Sozialleistungen im Monat vor Studienbeginn. Der Antrag wird ausschließlich digital über das BAföG-Digital-Portal gestellt und muss spätestens zwei Monate nach Beginn des ersten Semesters eingereicht werden. Für Auszubildende ohne erstmalige Immatrikulation in einem Vollzeitstudiengang ist diese Förderung nicht allgemein vorgesehen.
Da Voraussetzungen und Antragsfristen entscheidend sind, sollten Interessierte die Angaben vor dem Antrag noch einmal auf der offiziellen Seite zur Studienstarthilfe und im Antragsportal prüfen. Die Förderung kann unabhängig vom BAföG beantragt werden und wird nach den dort veröffentlichten Informationen nicht auf das BAföG angerechnet.
| Unterstützung | Für wen? | Worauf kommt es an? |
|---|---|---|
| Studienstarthilfe | Berechtigte Erstsemester aus einkommensschwachen Haushalten. | Einmaliger Zuschuss von 1.000 Euro; digitale Antragstellung und Frist von grundsätzlich zwei Monaten nach Semesterbeginn. |
| Darlehenskasse des Studierendenwerks | Studierende in einer bestimmten finanziellen Notlage. | Regionale Voraussetzungen; kein allgemeiner Anspruch; häufig Nachweis der Notlage und eine Sicherheit oder Bürgschaft. |
| Private Unterstützung | Studenten und Azubis mit Unterstützung durch Eltern oder Angehörige. | Bei einem Darlehen Betrag, Auszahlung, Rückzahlung und etwaige Zinsfreiheit schriftlich festhalten. |
| Mietkautionsbürgschaft | Mieter, deren Vermieter diese Sicherheitsform akzeptiert. | Gebühren, Laufzeit, Haftung und Rückgriffsansprüche vor Abschluss vergleichen. |
Unterstützung durch Eltern oder Familie
Eltern oder andere Familienangehörige können die Finanzierung der Mietkaution durch ein privates Darlehen, eine Zuwendung oder eine Bürgschaft unterstützen. Gegenüber dem Vermieter bleibt jedoch entscheidend, welche Kaution und welche Sicherheitsform im Mietvertrag vereinbart wurden. Eine interne Zahlung der Familie ändert die Pflichten aus dem Mietvertrag nicht automatisch.
Bei einem privaten Darlehen ist eine schriftliche Vereinbarung sinnvoll. Sie sollte insbesondere den Betrag, den Auszahlungstermin, die Rückzahlung, eine mögliche Zinsfreiheit und den Umgang mit einem späteren Auszug festhalten. So lässt sich vermeiden, dass eine finanzielle Unterstützung später als unklare Schenkung oder als unerwartete Rückzahlungsforderung verstanden wird.
Mietkaution im Studentenwohnheim: Was gilt?
Für Studierende ist zu unterscheiden, ob sie eine private Wohnung, ein WG-Zimmer oder Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim mieten. Gerade bei der Mietkaution im Studentenwohnheim sollten die besonderen Vertragsbedingungen vor der Unterschrift geprüft werden. § 549 Abs. 3 BGB enthält für bestimmte mietrechtliche Vorschriften bei Studenten- und Jugendwohnheimen besondere Ausnahmen. Die Vorschrift bedeutet jedoch nicht pauschal, dass sämtliche Regeln zur Mietkaution entfallen.
Besonders wichtig ist die Verzinsung: Nach § 551 Abs. 3 Satz 4 BGB besteht für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim keine gesetzliche Pflicht des Vermieters, die Sicherheitsleistung zu verzinsen. Für die konkrete Höhe der Kaution, die Rückzahlung und die Abrechnung sind deshalb der Wohnheimvertrag und die einschlägigen gesetzlichen Regelungen sorgfältig zu prüfen.
Vor der Unterschrift sollten Studenten insbesondere nachfragen, welche Kaution verlangt wird, wann sie zurückgezahlt wird, ob sie getrennt verwaltet wird, ob eine Elternbürgschaft akzeptiert oder verlangt wird und ob der Vertrag eigene Regelungen zur Abrechnung und Freigabe enthält.
WG-Kaution für Studenten und Azubis: Wer muss zahlen?
In einer WG hängt die rechtliche Verantwortung wesentlich davon ab, wer den Mietvertrag unterschrieben hat. Sind mehrere Personen gemeinsam Hauptmieter, bestehen grundsätzlich gemeinsame vertragliche Beziehungen zum Vermieter. Ist nur eine Person Hauptmieter und vermietet einzelne Zimmer unter, können zusätzlich die Regelungen des Untermietvertrags maßgeblich sein.
Die Bewohner können die Kautionskosten intern aufteilen. Eine solche Vereinbarung ändert die Forderung des Vermieters jedoch nicht automatisch. Bei einem Mieterwechsel sollte deshalb schriftlich geregelt werden, wie der bisherige Anteil behandelt wird. Eine Zahlung zwischen Vor- und Nachmieter ersetzt nicht ohne Weiteres die Abrechnung mit dem Vermieter.
Kaution nach dem Auszug: Rückzahlung und Freigabe der Elternbürgschaft
Nach dem Ende des Mietverhältnisses stellt sich die Frage, wann eine Barkaution zurückgezahlt oder eine Elternbürgschaft freigegeben wird. Für die Kautionsrückzahlung gibt es keine starre gesetzliche Tagesfrist. Dem Vermieter kann eine angemessene Prüfungs- und Abrechnungsfrist zustehen, deren Dauer vom Zustand der Wohnung, offenen Forderungen, der Betriebskostenabrechnung und den Umständen des Einzelfalls abhängt.
Eine noch ausstehende Betriebskostenabrechnung kann unter bestimmten Voraussetzungen einen angemessenen Einbehalt rechtfertigen. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Vermieter die komplette Kaution oder eine Bürgschaft ohne konkrete Prüfung bis zu einem pauschalen Enddatum behalten darf.
Eine häufig genannte Frist von sechs Monaten ist daher keine starre gesetzliche Kautionsrückzahlungsfrist. Entscheidend sind die Umstände des konkreten Mietverhältnisses, insbesondere offene Forderungen, notwendige Prüfungen und eine noch ausstehende Betriebskostenabrechnung.
Bei einer Elternbürgschaft kommt zusätzlich ihr konkreter Inhalt hinzu. Wenn keine gesicherten Forderungen mehr bestehen, sollte die Freigabe der Bürgschaft beziehungsweise die Rückgabe einer Originalurkunde schriftlich verlangt werden. Eine automatische Freigabe am Tag des Auszugs ist aber ebenso wenig eine allgemeine Regel wie eine unbegrenzte Nachhaftung.
Was tun, wenn die Sicherheit nicht freigegeben wird?
Studierende sollten zunächst schriftlich nach dem Bearbeitungsstand fragen und eine angemessene Frist zur Abrechnung, Rückzahlung oder Freigabe setzen. Dabei sollten sie Mietvertrag, Bürgschaftserklärung, Übergabeprotokoll, Fotos, Zahlungsnachweise und die gesamte Kommunikation geordnet aufbewahren.
Wenn der Vermieter konkrete Schäden oder andere Forderungen behauptet, sollten diese nachvollziehbar erläutert werden. Je nach Art der Forderung können beispielsweise eine Abrechnung, Rechnung oder nachvollziehbare Kostenaufstellung relevant sein. Bei größeren Beträgen oder einer streitigen Inanspruchnahme kann die Beratung durch einen Mieterverein oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt sinnvoll sein.
Schadensersatz und § 548 BGB
Bei Schäden an der Wohnung ist außerdem die besondere Verjährungsregelung des § 548 BGB relevant. Danach gelten für bestimmte Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache besondere Fristen. Welche Ansprüche im Einzelfall betroffen sind und wann die Frist beginnt, hängt von den konkreten Umständen ab.
Für Studenten und Azubis bedeutet das vor allem: Eine behauptete Beschädigung sollte nicht allein deshalb akzeptiert werden, weil der Vermieter sie mit der Kaution oder einer Elternbürgschaft verrechnen möchte. Anspruchsgrundlage, Zustand der Wohnung, Verantwortlichkeit, Höhe des Schadens und mögliche Verjährungsfragen sollten bei Streit geprüft werden.
Praktischer Ablauf nach dem Auszug
- Übergabe- und Auszugsprotokoll sowie Fotos aufbewahren.
- Abrechnung der Barkaution beziehungsweise Freigabe der Bürgschaft schriftlich anfordern.
- Bei behaupteten Schäden eine nachvollziehbare Aufstellung der Forderungen verlangen.
- Unklare oder pauschale Forderungen nicht ungeprüft anerkennen.
- Bei größeren Beträgen oder einem Rechtsstreit Mieterverein, Studierendenwerk oder Rechtsberatung einschalten.
Finanzierungsmöglichkeiten der Mietkaution im Vergleich
| Option | Vorteil | Prüfpunkte |
|---|---|---|
| Eigene Rücklagen | Keine zusätzlichen Finanzierungskosten und keine Zustimmung Dritter. | Liquidität für Umzug, erste Miete und laufende Kosten bewahren. |
| Gesetzliche Ratenzahlung | Die Geldkaution wird auf drei gleiche Monatsraten verteilt. | Nur bei einer als Geldsumme zu leistenden Kaution; erste Rate zu Mietbeginn. |
| Mietkautionsbürgschaft | Keine vollständige Geldhinterlegung, wenn der Vermieter zustimmt. | Gebühren, Laufzeit, Kündigung und mögliche Inanspruchnahme prüfen. |
| Elternbürgschaft | Kann die sofortige Zahlung einer vollständigen Geldsumme vermeiden, wenn der Vermieter sie akzeptiert. | Haftungsumfang, Höchstbetrag, Selbstschuldnerhaftung, Laufzeit und gesicherte Forderungen prüfen. |
| Studierendenwerk | Beratung und regional mögliche Darlehen in finanziellen Notlagen. | Kein allgemeiner Anspruch; Voraussetzungen und Sicherheiten sind standortabhängig. |
| Studienstarthilfe | Einmaliger Zuschuss für berechtigte Erstsemester. | Nur bei erfüllten Voraussetzungen und fristgerechtem digitalen Antrag. |
| Familie | Individuell vereinbarte Unterstützung, gegebenenfalls zinsfrei. | Bei einem Darlehen schriftliche Rückzahlungsvereinbarung treffen. |
Elternbürgschaft oder Barkaution: Was ist für Studenten sinnvoll?
Welche Lösung sinnvoll ist, hängt von der finanziellen Situation, der Risikobereitschaft der Familie und dem konkreten Mietvertrag ab. Eine Barkaution bindet zunächst Geld des Mieters, muss bei Wohnraum aber grundsätzlich in den gesetzlichen Grenzen liegen und getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt werden. Eine Elternbürgschaft kann die sofortige Zahlung einer Geldsumme vermeiden, verlagert das finanzielle Risiko aber auf die Eltern.
| Kriterium | Barkaution | Elternbürgschaft |
|---|---|---|
| Liquidität zu Beginn | Geld wird zunächst als Sicherheit gebunden; die gesetzliche Ratenzahlung kann relevant sein. | Keine sofortige Geldzahlung der Eltern allein durch die Bürgschaftserklärung. |
| Risiko | Der Mieter trägt zunächst die Kapitalbindung. | Eltern können bei einer begründeten und von der Bürgschaft erfassten Forderung in Anspruch genommen werden. |
| Haftungsumfang | Auf die geleistete Geldkaution und zulässige Abrechnung beschränkt. | Hängt stark von Höchstbetrag, Forderungsarten und Bürgschaftsform ab. |
| Freigabe | Nach angemessener Prüfungs- und Abrechnungsfrist bei fehlenden Ansprüchen. | Zusätzlich nach Inhalt der Bürgschaft und gegebenenfalls Rückgabe der Urkunde. |
| Wichtige Prüfung | Anlage, Zinsen, Abzüge und Kautionsabrechnung. | Schriftform, Selbstschuldnerhaftung, Höchstbetrag, Laufzeit und gesicherte Forderungen. |
Checkliste für Eltern und Studierende
- Den Mietvertrag und die Bürgschaftserklärung vollständig vor der Unterschrift lesen.
- Prüfen, ob eine Barkaution zusätzlich zur Bürgschaft verlangt wird und wer die Sicherheit initiiert hat.
- Höchstbetrag, gesicherte Forderungen, Laufzeit und Nebenforderungen eindeutig feststellen.
- Prüfen, ob Zinsen und Kosten innerhalb oder außerhalb eines vereinbarten Höchstbetrags liegen.
- Feststellen, ob die Bürgschaft selbstschuldnerisch, begrenzt oder anderweitig ausgestaltet ist.
- Die gesetzliche Schriftform und die eigenhändige Unterschrift beachten; eine elektronische Form ersetzt die gesetzliche Schriftform der Bürgschaft grundsätzlich nicht.
- Beim Einzug ein detailliertes Übergabeprotokoll und datierte Fotos erstellen.
- Beim Auszug den Zustand möglichst vergleichbar dokumentieren.
- Bei einem Studentenwerk die eigenen Vertragsbedingungen und Freigabeverfahren prüfen.
- BAföG-Bezug oder geringes Einkommen nicht mit einem automatischen Anspruch auf Kautionsverzicht gleichsetzen.
- Nach dem Auszug die Abrechnung beziehungsweise Freigabe schriftlich anfordern.
- Bei behaupteten Schäden eine nachvollziehbare Begründung und Kostenaufstellung verlangen.
Häufig gestellte Fragen zur Mietkaution für Studenten und Azubis
Wie hoch darf die Mietkaution für Studenten und Azubis sein?
Bei einer normalen Wohnraummiete darf die Kaution grundsätzlich höchstens das Dreifache der monatlichen Miete ohne als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesene Betriebskosten betragen. Das ergibt sich aus § 551 Abs. 1 BGB und gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Mieter Student, Azubi oder eine andere Person ist.
Kann ich die Mietkaution in drei Raten zahlen?
Ja. Wird die Kaution als Geldsumme geleistet, besteht nach § 551 Abs. 2 BGB ein gesetzliches Recht auf drei gleiche monatliche Teilzahlungen. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die beiden weiteren zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen.
Kann der Vermieter eine Mietkautionsbürgschaft ablehnen?
Eine vom Mieter gewünschte Bürgschaft ersetzt eine vereinbarte Geldkaution nicht automatisch. Ob der Vermieter die Bürgschaft akzeptiert, sollte vor Vertragsabschluss oder durch eine spätere Vereinbarung geklärt und möglichst schriftlich dokumentiert werden.
Kann eine Elternbürgschaft über drei Monatsmieten hinausgehen?
Das kann unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Die Drei-Monats-Grenze des § 551 BGB ist nicht ohne Weiteres auf jede freiwillig von Eltern übernommene Bürgschaft übertragbar. Entscheidend ist insbesondere, ob die Eltern die Bürgschaft freiwillig angeboten haben oder ob der Vermieter sie als zusätzliche Sicherheit verlangt. Die konkrete Vertragsgestaltung ist maßgeblich.
Haften die Eltern automatisch für alle Schulden aus dem Mietvertrag?
Nein. Entscheidend ist der konkrete Inhalt der Bürgschaftserklärung. Eine weit gefasste Bürgschaft kann einen größeren Umfang haben als eine auf bestimmte Forderungen oder einen Höchstbetrag begrenzte Erklärung. Vor der Unterschrift sollte genau geprüft werden, welche Verpflichtungen erfasst werden.
Was bedeutet eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Eltern?
Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft wird grundsätzlich auf die Einrede der Vorausklage verzichtet. Unter den Voraussetzungen der Bürgschaft kann der Vermieter daher früher gegen die Eltern vorgehen. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede beliebige Forderung automatisch durchgesetzt werden kann. Grundsätzlich muss eine von der Bürgschaft erfasste, bestehende, fällige, begründete und rechtlich durchsetzbare Forderung vorliegen.
Ersetzt eine elektronische Unterschrift die Schriftform der Bürgschaft?
Grundsätzlich nicht, wenn die gesetzliche Schriftform nach § 766 BGB erforderlich ist. Bei der Bürgschaft sollte deshalb darauf geachtet werden, dass die gesetzlich vorgeschriebene Form eingehalten wird. Eine bloße elektronische Erklärung sollte nicht ohne Prüfung als gleichwertig behandelt werden.
Haftet die Elternbürgschaft auch für Nebenkosten?
Das lässt sich nur anhand des Bürgschaftstextes und der konkreten Forderung beurteilen. Eine weit gefasste Erklärung kann weitere Forderungen aus dem Mietverhältnis erfassen; eine begrenzte Bürgschaft kann auf bestimmte Forderungen oder einen Höchstbetrag beschränkt sein.
Haften Eltern auch für Schäden an der Wohnung?
Das hängt davon ab, ob die konkrete Schadensersatzforderung von der Bürgschaft erfasst wird und tatsächlich besteht. Normale Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch ist nach § 538 BGB grundsätzlich nicht vom Mieter zu ersetzen. Bei behaupteten Schäden sind Zustand bei Einzug, Ursache, Umfang und Höhe des Schadens zu prüfen.
Was passiert bei Schäden, die schon beim Einzug vorhanden waren?
Dann kommt es auf die Beweislage an. Ein sorgfältiges Übergabeprotokoll und datierte Fotos können dokumentieren, welcher Zustand bei Mietbeginn bestand. Sie können wichtige Beweismittel sein, führen aber nicht automatisch in jedem Fall zu einer bestimmten Beweislastverteilung.
Ist eine Elternbürgschaft für Studenten besser als eine Barkaution?
Das hängt von der individuellen Situation ab. Eine Bürgschaft kann die sofortige Zahlung einer Geldsumme vermeiden, bedeutet aber ein finanzielles Risiko für die Eltern. Eine Barkaution bindet dagegen zunächst das Geld des Mieters. Kosten, Haftungsumfang und Vertragsbedingungen sollten verglichen werden.
Wie lange darf der Vermieter die Kaution nach dem Auszug behalten?
Eine starre Frist von exakt sechs Monaten gibt es nicht. Dem Vermieter kann eine angemessene Prüfungs- und Abrechnungsfrist zustehen. Wie lange die Prüfung dauern darf, hängt unter anderem von offenen Forderungen, möglichen Schäden und einer ausstehenden Betriebskostenabrechnung ab.
Wann muss eine Elternbürgschaft nach dem Auszug freigegeben werden?
Das hängt vom Inhalt der Bürgschaft und von noch offenen gesicherten Forderungen ab. Wenn keine gesicherten Ansprüche mehr bestehen, sollte die schriftliche Freigabe beziehungsweise die Rückgabe einer Originalurkunde verlangt werden. Eine automatische Freigabe am Tag des Auszugs ist keine allgemeine gesetzliche Regel.
Gibt es für Studenten ein Kautionsdarlehen?
Einige Studierendenwerke bieten Darlehen oder andere Hilfen für Studierende in bestimmten finanziellen Notlagen an. Ein allgemeiner Anspruch auf ein Kautionsdarlehen besteht jedoch nicht. Die konkreten Angebote und Voraussetzungen sollten beim örtlichen Studierendenwerk erfragt werden.
Kann die Studienstarthilfe für die Mietkaution verwendet werden?
Ja, die Studienstarthilfe kann nach den offiziellen Informationen des Deutschen Studierendenwerks für typische Ausgaben zum Studienstart, ausdrücklich auch für eine Mietkaution, eingesetzt werden. Sie beträgt einmalig 1.000 Euro. Voraussetzung ist, dass die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind und der digitale Antrag fristgerecht gestellt wird. Für Auszubildende gilt diese studentische Förderung nicht allgemein.
Wie hoch ist die Kaution im Studentenwohnheim und muss sie verzinst werden?
Für die Höhe ist regelmäßig der jeweilige Wohnheimvertrag maßgeblich; einen einheitlichen Betrag gibt es nicht. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht nach § 551 Abs. 3 Satz 4 BGB keine gesetzliche Pflicht zur Verzinsung der Sicherheitsleistung. Vertragliche Regelungen und besondere Wohnheimvorschriften sollten daher vor der Unterschrift geprüft werden.
Gibt es wegen BAföG oder geringem Einkommen automatisch einen Kautionsverzicht?
Nein. Allein der Bezug von BAföG oder ein geringes Einkommen führt grundsätzlich nicht automatisch zu einem Anspruch darauf, dass der Vermieter auf die vereinbarte Kaution verzichtet. Je nach Situation können jedoch Ratenzahlung, eine akzeptierte Bürgschaft, Unterstützung durch die Familie oder regionale Angebote des Studierendenwerks infrage kommen.
Was sollten Studenten beim Einzug unbedingt dokumentieren?
Empfehlenswert sind ein sorgfältiges Übergabeprotokoll sowie datierte Fotos des Zustands der Wohnung oder des Zimmers. Vorhandene Kratzer, Flecken, Löcher, Beschädigungen und andere Auffälligkeiten sollten möglichst genau dokumentiert und bis zum Ende des Mietverhältnisses aufbewahrt werden. Beim Auszug kann eine vergleichbare Dokumentation hilfreich sein.
Rechtliche und offizielle Grundlagen
Für Studenten und Auszubildende gelten bei einer normalen Wohnraummiete grundsätzlich dieselben Regeln zur Mietkaution wie für andere Mieter. Besonders wichtig ist § 551 BGB mit den Vorschriften über Höhe, Teilzahlungen, getrennte Anlage und Erträge. Für Bürgschaften sind außerdem die allgemeinen Vorschriften der §§ 765 und 766 BGB relevant.
Für die Reichweite einer Bürgschaft können außerdem die Regelungen zur Einrede der Vorausklage und zur selbstschuldnerischen Bürgschaft relevant werden. Die konkrete Rechtswirkung hängt jedoch wesentlich vom Bürgschaftstext und von den Umständen des Vertragsschlusses ab.
Eine Besonderheit betrifft Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim. § 551 Abs. 3 Satz 4 BGB schließt dort die gesetzliche Verzinsungspflicht aus. § 549 Abs. 3 BGB enthält daneben spezielle Ausnahmen für bestimmte weitere mietrechtliche Schutzvorschriften. Welche Regelung im Einzelfall gilt, hängt deshalb auch von der Wohnform und dem konkreten Vertrag ab.
Bei Schäden an der Wohnung können außerdem § 538 BGB zur vertragsgemäßen Abnutzung und § 548 BGB zur besonderen Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters relevant sein.
Rechtsquellen und offizielle Informationen
- § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
- § 549 BGB – Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
- § 765 BGB – Bürgschaft
- § 766 BGB – Schriftform der Bürgschaftserklärung
- § 126 BGB – Gesetzliche Schriftform
- § 773 BGB – Ausschluss der Einrede der Vorausklage
- § 538 BGB – Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch
- § 548 BGB – Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters
- Deutsches Studierendenwerk – Darlehenskassen
- Deutsches Studierendenwerk – Studienstarthilfe
Rechtsprechung zur zusätzlichen Bürgschaft
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befasst sich unter anderem mit der Frage, wie zusätzliche Sicherheiten neben einer Mietkaution zu beurteilen sind. Dabei kommt es auf die konkrete Gestaltung und insbesondere darauf an, aus welchem Anlass eine Bürgschaft übernommen wurde. Eine Entscheidung kann deshalb nicht ohne Weiteres auf jeden Fall einer Elternbürgschaft übertragen werden.
Die Rechtsprechung zu Bürgschaften ist stark vom konkreten Vertrag und Anlass der Sicherheit abhängig. Die genannten Entscheidungen sind daher keine pauschale Freigabe für jede zusätzliche Elternbürgschaft.
Fazit
Die Mietkaution für Studenten und Azubis muss nicht zwingend zu einer untragbaren Einmalbelastung führen. Bei einer Geldkaution besteht grundsätzlich das gesetzliche Recht auf drei gleiche monatliche Teilzahlungen. Eine Bürgschaft, Unterstützung durch die Familie oder ein regionales Angebot des Studierendenwerks kann je nach Situation ebenfalls infrage kommen.
Bei einer Elternbürgschaft sollte besonders genau geprüft werden, welche Forderungen abgesichert sind, ob ein Höchstbetrag besteht, ob die Bürgschaft selbstschuldnerisch ausgestaltet ist und wann sie endet. Die Drei-Monats-Grenze des § 551 BGB sollte nicht pauschal auf jede Elternbürgschaft übertragen werden. Entscheidend können unter anderem die konkrete Vertragsgestaltung und die Frage sein, ob die Bürgschaft freiwillig angeboten oder vom Vermieter als zusätzliche Sicherheit verlangt wurde.
Berechtigte Erstsemester sollten zusätzlich prüfen, ob sie die Studienstarthilfe erhalten können. Auszubildende können diese studentische Förderung nicht allgemein nutzen und sollten deshalb vor allem Ratenzahlung, private Unterstützung und regionale Beratungsangebote prüfen. Im Studentenwohnheim ist besonders auf die Vertragsregelungen und die fehlende gesetzliche Verzinsungspflicht zu achten.
Nach dem Auszug sollte nicht nur die Rückzahlung der Barkaution, sondern bei einer Elternbürgschaft auch deren Freigabe beziehungsweise die Rückgabe einer Originalurkunde im Blick behalten werden. Eine starre gesetzliche Rückzahlungsfrist von exakt sechs Monaten gibt es nicht. Bei behaupteten Schäden oder anderen Forderungen sollten Anspruch, Umfang, Dokumentation und gegebenenfalls Verjährung geprüft werden.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die konkrete Kautionshöhe, die Wirksamkeit einer Vertragsklausel, die Anerkennung einer Bürgschaft, deren Haftungsumfang sowie der Anspruch auf eine Förderung hängen von den Umständen des Einzelfalls und dem aktuellen Vertrags- und Förderrecht ab. Insbesondere bei Elternbürgschaften können der genaue Wortlaut, ein vereinbarter Höchstbetrag, die Selbstschuldnerhaftung und der Anlass der Bürgschaft für die rechtliche Bewertung entscheidend sein.
Bei Streitigkeiten, größeren Geldbeträgen oder kurzen Fristen empfiehlt sich die Beratung durch einen Mieterverein, das zuständige Studierendenwerk oder einen im Mietrecht tätigen Rechtsanwalt beziehungsweise eine Rechtsanwältin.
