Kautionsabrechnung Muster für Vermieter: Vorlage & Berechnung

Kautionsabrechnung für Vermieter: Was muss enthalten sein?

Eine Kautionsabrechnung sollte für Vermieter nachvollziehbar zeigen, wie sich der verbleibende Kautionsbetrag zusammensetzt. Dazu gehören die ursprünglich geleistete Mietkaution, tatsächlich angefallene Erträge, berechtigte Forderungen und ein gegebenenfalls noch erforderlicher angemessener Einbehalt wegen einer ausstehenden Betriebskostenabrechnung. Dieses Kautionsabrechnung-Muster für Vermieter bietet eine strukturierte Vorlage, eine Beispielrechnung sowie Checklisten für Belege und Versand.

Wichtig für Vermieter: Eine Kautionsabrechnung sollte nicht lediglich einen pauschalen Gesamtbetrag als „Abzug“ ausweisen. Jede Position sollte einer konkreten Forderung zugeordnet und der Höhe nach nachvollziehbar dargestellt werden. Bei Schäden sind insbesondere der konkrete Schaden, die Verantwortlichkeit des Mieters und die Höhe des ersatzfähigen Aufwands zu prüfen. Normale Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch ist grundsätzlich nicht vom Mieter zu ersetzen.

Was ist eine Kautionsabrechnung?

Die Kautionsabrechnung ist die Abrechnung der vom Mieter geleisteten Sicherheit nach dem Ende des Mietverhältnisses. Für den Vermieter dient sie dazu, den Kautionsbestand, die zuzurechnenden Erträge, berechtigte Forderungen und den verbleibenden Auszahlungsbetrag übersichtlich gegenüberzustellen.

Eine gesetzlich vorgeschriebene einheitliche Formularvorlage für die Kautionsabrechnung gibt es nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass die Abrechnung die tatsächlich zugrunde gelegten Positionen nachvollziehbar macht und zwischen endgültigen Abzügen und einem lediglich vorläufigen Einbehalt unterscheidet.

Nach § 551 Abs. 3 BGB ist eine als Sicherheit überlassene Geldsumme grundsätzlich getrennt vom Vermögen des Vermieters anzulegen. Die Erträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim gilt eine gesetzliche Ausnahme von der Verzinsungspflicht.

Praxis-Tipp: Erstellen Sie die Kautionsabrechnung auch dann, wenn keine Abzüge vorgenommen werden. Eine Abrechnung mit „keine Abzüge“ und einem klar ausgewiesenen Auszahlungsbetrag dokumentiert den Abschluss der Prüfung besser als eine bloße Mitteilung, dass die Kaution „freigegeben“ wird.

Welche Angaben gehören in die Kautionsabrechnung?

Eine gute Kautionsabrechnung sollte so aufgebaut sein, dass der Mieter die einzelnen Rechenschritte ohne unnötige Rückfragen nachvollziehen kann. Empfehlenswert sind insbesondere Angaben zum Mietverhältnis, zur Kaution, zu den Erträgen, zu jedem einzelnen Abzug und zum verbleibenden Auszahlungsbetrag.

AbrechnungsteilEmpfohlene AngabeZweck
Vermieter und MieterName und Anschrift der VertragsparteienEindeutige Zuordnung der Abrechnung
MietobjektVollständige Anschrift der WohnungZuordnung zum konkreten Mietverhältnis
MietzeitraumBeginn und Ende des MietverhältnissesDokumentation des Abrechnungszeitraums
KautionGezahlter Betrag und ZahlungsdatumAusgangsbetrag der Abrechnung
ErträgeTatsächlich gutgeschriebene Zinsen beziehungsweise sonstige ErträgeErmittlung des Kautionsbestands
AbzügeKonkreter Forderungsgrund, Zeitraum und BetragNachvollziehbarkeit jeder Verrechnung
Vorläufiger EinbehaltGrund, Abrechnungszeitraum und BetragAbgrenzung zu endgültigen Abzügen
AuszahlungsbetragEndbetrag beziehungsweise vorläufig auszuzahlender BetragKlare Darstellung des Ergebnisses

Endgültige Abzüge und vorläufige Einbehalte unterscheiden

Ein Vermieter sollte in der Kautionsabrechnung klar zwischen einer bereits feststehenden Forderung und einem vorläufigen Einbehalt unterscheiden. Ein konkret berechneter Mietrückstand oder ein nach Prüfung festgestellter ersatzfähiger Schaden kann als Abzug ausgewiesen werden. Ein Betrag, der lediglich wegen einer noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung zurückbehalten wird, sollte dagegen ausdrücklich als vorläufig bezeichnet werden.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Kaution auch Ansprüche aus einer noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung sichern kann. Voraussetzung ist insbesondere, dass eine Nachforderung zu erwarten ist und der Einbehalt angemessen bleibt. Eine starre allgemeine Rückzahlungsfrist von beispielsweise drei oder sechs Monaten gibt es dagegen nicht; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und die erforderliche Prüfungs- und Abrechnungszeit.

Kautionsabrechnung für Vermieter berechnen

Für eine übersichtliche Kautionsabrechnung kann der Vermieter zunächst den Kautionsbestand ermitteln und anschließend die berechtigten Abzüge sowie einen gegebenenfalls erforderlichen vorläufigen Einbehalt berücksichtigen.

Auszahlungsbetrag = Kautionsbetrag + tatsächlich zuzurechnende Erträge − berechtigte Abzüge − angemessener vorläufiger Einbehalt
Wichtig: Die Formel beschreibt die Rechenstruktur, entscheidet aber nicht darüber, ob eine einzelne Forderung rechtlich als Abzug berücksichtigt werden darf. Jede Position muss unabhängig geprüft werden.

Beispiel für eine Kautionsabrechnung

Angenommen, der Mieter hat eine Barkaution von 2.100,00 € geleistet. Nach der Anlage der Kaution sind tatsächlich 18,40 € Erträge angefallen. Nach der Rückgabe der Wohnung bestehen ein geprüfter Schadensersatzanspruch von 260,00 € und ein offener Mietrückstand von 180,00 €. Zusätzlich wird wegen einer noch offenen Betriebskostenabrechnung ein vorläufiger Einbehalt von 150,00 € angesetzt.

PositionBetragEinordnung
Geleistete Mietkaution2.100,00 €Ausgangsbetrag
Tatsächlich angefallene Erträge+ 18,40 €Erträge erhöhen grundsätzlich die Sicherheit
Geprüfte Schadensposition− 260,00 €Nur soweit ein ersatzfähiger Anspruch besteht
Offener Mietrückstand− 180,00 €Nur soweit die Forderung tatsächlich besteht und durchsetzbar ist
Vorläufiger Betriebskosten-Einbehalt− 150,00 €Nur bei konkreter Nachforderungserwartung und angemessener Höhe
Vorläufig auszuzahlen1.528,40 €Der Betriebskosten-Einbehalt bleibt zunächst offen und ist später abzurechnen.

Der vorläufige Auszahlungsbetrag beträgt in diesem Beispiel 1.528,40 €. Wird nach der späteren Betriebskostenabrechnung tatsächlich nur ein Teil der 150,00 € benötigt, ist der nicht benötigte Betrag entsprechend nach der endgültigen Abrechnung freizugeben.

Welche Abzüge kann der Vermieter von der Kaution berücksichtigen?

Die Kaution dient der Sicherung von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung. Ein Vermieter sollte deshalb nicht pauschal „Reparaturkosten“, „Renovierung“ oder „Nebenkosten“ von der Kaution abziehen, sondern jede Position anhand des konkreten Sachverhalts prüfen.

PositionPrüffrage für VermieterSinnvolle Unterlagen
MietrückstandWelche Miete oder welcher Teilbetrag ist offen?Mietkonto, Zahlungsübersicht, Mahnungen
Schaden an der WohnungLiegt eine übermäßige Verschlechterung vor und ist sie dem Mieter zuzurechnen?Fotos, Übergabeprotokoll, Rechnung oder Kostenvoranschlag
SchlüsselverlustWurde ein Schlüssel nicht zurückgegeben und war eine Ersatzmaßnahme erforderlich?Schlüsselprotokoll, Rechnung, Nachweis der Maßnahme
SchönheitsreparaturenIst die konkrete mietvertragliche Regelung wirksam und besteht tatsächlich eine entsprechende Verpflichtung?Mietvertrag, Übergabeprotokolle, Zustandsdokumentation
BetriebskostenIst eine Nachforderung konkret zu erwarten?Vorjahresabrechnungen, Abrechnungsdaten, Verbrauchswerte

Normale Abnutzung nicht als Schaden abrechnen

Veränderungen oder Verschlechterungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, hat der Mieter nach § 538 BGB grundsätzlich nicht zu vertreten. Deshalb sollte vor jedem Schadensabzug geprüft werden, ob es sich tatsächlich um eine übermäßige Beschädigung oder lediglich um gewöhnliche Abnutzung handelt.

Bei einem ersatzfähigen Schaden ist außerdem nicht automatisch der vollständige Neupreis anzusetzen. Alter, Nutzungsdauer, Zeitwert und ersparte Abnutzung können für die Höhe des Anspruchs relevant sein. Die konkrete Berechnung hängt vom jeweiligen Gegenstand und Schaden ab.

Betriebskosten-Einbehalt richtig berechnen

Eine noch ausstehende Betriebskostenabrechnung kann einen vorläufigen Einbehalt rechtfertigen, wenn eine Nachforderung konkret zu erwarten ist. Der Bundesgerichtshof hat anerkannt, dass die Kaution auch zur Sicherung solcher noch nicht fälligen Nachforderungen dienen kann. Der Einbehalt muss jedoch auf einen angemessenen Betrag begrenzt bleiben.

Für die Höhe des Einbehalts können beispielsweise frühere Betriebskostenabrechnungen, die Entwicklung der Vorauszahlungen, bekannte Kostensteigerungen und die bisherigen Verbrauchsdaten berücksichtigt werden. Eine bloße pauschale Sicherheitsreserve ohne nachvollziehbare Grundlage ist dagegen problematisch.

Beispiel: Betrugen die Nachzahlungen des Mieters in den letzten Abrechnungsjahren regelmäßig etwa 120 bis 180 €, kann ein Einbehalt in dieser Größenordnung eher nachvollziehbar sein als ein pauschaler Einbehalt der gesamten Kaution. Entscheidend bleibt jedoch die konkrete Datenlage des Mietverhältnisses.
Checkliste: Betriebskosten-Einbehalt
  • Welcher Abrechnungszeitraum ist noch offen?
  • Wann endet beziehungsweise endete der Abrechnungszeitraum?
  • Welche Nachzahlungen ergaben sich in den vergangenen Abrechnungszeiträumen?
  • Gibt es konkrete Anhaltspunkte für höhere oder niedrigere Kosten?
  • Ist der geplante Einbehalt auf den voraussichtlich erforderlichen Betrag begrenzt?
  • Wird der Einbehalt in der Kautionsabrechnung ausdrücklich als vorläufig bezeichnet?
  • Ist vorgesehen, nach Erstellung der Betriebskostenabrechnung eine Ergänzungsabrechnung vorzunehmen?

Die gesetzliche Abrechnungsfrist für Betriebskostenvorauszahlungen ergibt sich aus § 556 Abs. 3 BGB. Grundsätzlich muss die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden. Diese Frist ist von der Frage zu unterscheiden, wann die Kautionsabrechnung erstellt und die Kaution freigegeben werden muss.

Schäden in der Kautionsabrechnung richtig dokumentieren

Bei einem Schadensabzug sollte der Vermieter nicht nur den Gesamtbetrag nennen. Je konkreter die Position dokumentiert ist, desto leichter lässt sich die Abrechnung nachvollziehen.

PrüfpunktWas sollte dokumentiert werden?
SchadenWelche konkrete Sache ist beschädigt und worin besteht die Beschädigung?
ZustandFotos, Übergabeprotokoll und gegebenenfalls Vergleich mit dem Einzugszustand
VerantwortlichkeitWarum soll die Beschädigung dem Mieter zuzurechnen sein?
AlterAlter beziehungsweise Nutzungsdauer des beschädigten Gegenstands
KostenRechnung, Kostenvoranschlag oder nachvollziehbare Berechnung
ZeitwertPrüfung, ob ein voller Neuanschaffungspreis angemessen ist

Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB betrifft grundsätzlich Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache. Sie ist keine allgemeine „Kautionsrückzahlungsfrist“. Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Rückerhalt der Mietsache.

Welche Belege sollte der Vermieter zur Kautionsabrechnung sammeln?

Eine saubere Kautionsabrechnung sollte mit einer vollständigen Dokumentation hinterlegt werden. Nicht jeder Beleg muss zwingend zusammen mit der ersten Abrechnung versendet werden. Der Vermieter sollte die Unterlagen jedoch so aufbewahren, dass die einzelnen Positionen bei einer konkreten Nachfrage nachvollzogen werden können.

UnterlageWofür relevant?Check
MietvertragKautionshöhe, Vereinbarungen und mögliche vertragliche Ansprüche☐
KautionszahlungsnachweisHöhe und Eingang der Sicherheit☐
Nachweis der KautionsanlageErmittlung der tatsächlich angefallenen Erträge☐
Übergabeprotokoll EinzugVergleich des Ausgangszustands☐
Übergabeprotokoll AuszugDokumentation des Zustands bei Rückgabe☐
Fotos / VideosDokumentation konkreter Schäden☐
Rechnungen / KostenvoranschlägeHöhe eines geltend gemachten Schadens☐
MietkontoPrüfung offener Mietforderungen☐
Frühere BetriebskostenabrechnungenGrundlage für einen möglichen vorläufigen Einbehalt☐
SchriftverkehrDokumentation von Forderungen und Kommunikation☐
Dokumenten-Check vor dem Versand:
  • Stimmen Kautionsbetrag und Zahlungsnachweis überein?
  • Sind die tatsächlich angefallenen Erträge korrekt berücksichtigt?
  • Ist jeder Abzug einer konkreten Forderung zugeordnet?
  • Sind Rechnungen oder Berechnungen intern vorhanden?
  • Wurde normale Abnutzung nicht als Schaden angesetzt?
  • Ist ein Betriebskosten-Einbehalt als vorläufig gekennzeichnet?
  • Ist der endgültige oder vorläufige Auszahlungsbetrag rechnerisch korrekt?

Kautionsabrechnung Muster für Vermieter zum Kopieren

Die folgende Vorlage kann als Grundlage für eine Kautionsabrechnung nach Beendigung des Mietverhältnisses verwendet werden. Nicht zutreffende Positionen sollten entfernt oder mit „0,00 €“ beziehungsweise „keine“ gekennzeichnet werden. Die konkreten Beträge und Begründungen müssen an das jeweilige Mietverhältnis angepasst werden.

Vorlage: Kautionsabrechnung nach Mietende
BETREFF: Kautionsabrechnung – Mietobjekt [vollständige Adresse]

Sehr geehrte/r Frau/Herr [Name],

das Mietverhältnis über die Wohnung

[Adresse des Mietobjekts]

endete zum [Datum].

Die Rückgabe der Wohnung und der Schlüssel erfolgte am [Datum].

Nach Prüfung des Mietverhältnisses und der bei Beendigung bestehenden beziehungsweise noch zu prüfenden Ansprüche ergibt sich folgende Kautionsabrechnung:

1. KAUTIONSBESTAND

Geleistete Mietkaution:                         [Betrag] €
Tatsächlich angefallene Erträge:                [Betrag] €

Zwischensumme:                                  [Betrag] €

2. ABZÜGE

Position 1:
[Forderungsgrund / kurze Beschreibung]
Zeitraum: [Zeitraum]
Betrag: [Betrag] €

Position 2:
[Forderungsgrund / kurze Beschreibung]
Zeitraum: [Zeitraum]
Betrag: [Betrag] €

Position 3:
[Forderungsgrund / kurze Beschreibung]
Zeitraum: [Zeitraum]
Betrag: [Betrag] €

Gesamtsumme der endgültigen Abzüge:             [Betrag] €

3. VORLÄUFIGER EINBEHALT WEGEN BETRIEBSKOSTEN

Für den noch nicht abgerechneten Zeitraum

[Abrechnungszeitraum]

wird aufgrund der zu erwartenden Betriebskostennachforderung
vorläufig ein Betrag von [Betrag] € einbehalten.

Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Erstellung der
Betriebskostenabrechnung. Ein danach nicht benötigter Betrag
wird entsprechend abgerechnet und freigegeben.

4. ABRECHNUNGSERGEBNIS

Kautionsbestand einschließlich Erträge:          [Betrag] €
abzüglich endgültige Abzüge:                    − [Betrag] €
abzüglich vorläufiger Betriebskosten-Einbehalt: − [Betrag] €

Vorläufig / endgültig auszuzahlen:               [Betrag] €

5. AUSZAHLUNG

Der auszuzahlende Betrag wird auf folgendes Konto überwiesen:

Kontoinhaber: [Name]
IBAN: [IBAN]

Sofern die Bankverbindung bereits bekannt ist, erfolgt die
Überweisung auf das hinterlegte Konto.

Mit freundlichen Grüßen

[Vor- und Nachname / Vermieter]
[Anschrift]
[Ort, Datum]

Hinweis zur Vorlage: Die Formulierung „vorläufig“ sollte nur verwendet werden, wenn tatsächlich noch eine offene Prüfungs- oder Abrechnungsposition besteht. Ein bereits feststehender Anspruch sollte konkret bezeichnet und nachvollziehbar abgerechnet werden.

Ergänzungsabrechnung nach der Betriebskostenabrechnung

Wurde bei der ersten Kautionsabrechnung ein Betrag wegen einer noch offenen Betriebskostenabrechnung zurückbehalten, sollte nach deren Erstellung eine Ergänzungsabrechnung erfolgen. Dabei sollte der tatsächlich geschuldete Nachzahlungsbetrag dem bisherigen Einbehalt gegenübergestellt werden.

Rückzahlung aus dem vorläufigen Einbehalt = vorläufig einbehaltener Betrag − tatsächlich benötigter Betrag
Muster: Ergänzungsabrechnung
BETREFF: Ergänzungsabrechnung zur Mietkaution – [Adresse]

Sehr geehrte/r Frau/Herr [Name],

nach der zwischenzeitlich erstellten Betriebskostenabrechnung
für den Abrechnungszeitraum [Zeitraum] ergibt sich folgende
Ergänzung zur Kautionsabrechnung vom [Datum]:

Vorläufig einbehaltener Betrag:                  [Betrag] €
Tatsächliche Nachforderung:                     [Betrag] €

Noch benötigter Betrag:                         [Betrag] €

Nicht mehr benötigter Betrag:                   [Betrag] €

Der nicht mehr benötigte Betrag in Höhe von
[Betrag] € wird auf das bekannte Konto überwiesen.

Mit freundlichen Grüßen

[Name / Vermieter]
[Ort, Datum]

Versand-Checkliste für Vermieter

Vor dem Versand sollte die Kautionsabrechnung nicht nur inhaltlich, sondern auch rechnerisch und organisatorisch geprüft werden. Eine klare Dokumentation kann spätere Rückfragen und Streitigkeiten reduzieren.

Checkliste vor dem Versand
  • ☐ Name und Anschrift des Mieters geprüft
  • ☐ Mietobjekt eindeutig bezeichnet
  • ☐ Ende des Mietverhältnisses eingetragen
  • ☐ Datum der Wohnungs- und Schlüsselübergabe eingetragen
  • ☐ Kautionsbetrag mit Zahlungsnachweis abgeglichen
  • ☐ Tatsächliche Erträge berücksichtigt
  • ☐ Jede Abzugsposition einzeln geprüft
  • ☐ Normale Abnutzung nicht als Schaden berechnet
  • ☐ Schadenspositionen mit vorhandenen Unterlagen abgeglichen
  • ☐ Mietrückstände anhand des Mietkontos geprüft
  • ☐ Betriebskosten-Einbehalt nachvollziehbar berechnet
  • ☐ Vorläufiger Einbehalt ausdrücklich als solcher bezeichnet
  • ☐ Auszahlungsbetrag rechnerisch kontrolliert
  • ☐ Bankverbindung des Mieters geprüft
  • ☐ Kopie der vollständigen Abrechnung archiviert
  • ☐ Belege und Berechnungsgrundlagen intern gesichert
  • ☐ Versand und Zugang dokumentierbar organisiert

Was sollte der Vermieter archivieren?

Bewahren Sie neben der versendeten Kautionsabrechnung insbesondere die Berechnung, den Zahlungsnachweis der Kaution, Unterlagen zur Anlage und den Erträgen, Mietkonto, Übergabeprotokolle, Fotos, Rechnungen, Kostenvoranschläge, Betriebskostenunterlagen und relevante Kommunikation auf.

Wichtig ist außerdem, nachvollziehbar zu dokumentieren, wann die Abrechnung erstellt und versendet wurde. Bei einem späteren Streit sollte die Version der tatsächlich an den Mieter übermittelten Abrechnung eindeutig feststellbar sein.

Häufige Fehler bei der Kautionsabrechnung durch Vermieter

FehlerWarum problematisch?Besser
„Kaution wird mit Schäden verrechnet“Der konkrete Forderungsgrund und Betrag bleiben unklar.Jeden Schaden einzeln bezeichnen und berechnen.
Gesamte Kaution wegen Nebenkosten einbehaltenEin ausstehender Abrechnungsbetrag rechtfertigt nicht automatisch den vollständigen Einbehalt.Voraussichtlich benötigten angemessenen Betrag begründen.
Neupreis eines Gegenstands abziehenAlter und Nutzungsdauer können bei der Schadenshöhe relevant sein.Zeitwert und ersparte Abnutzung prüfen.
Normale Abnutzung als Schaden abrechnen§ 538 BGB nimmt vertragsgemäße Abnutzung grundsätzlich aus der Ersatzpflicht des Mieters heraus.Abnutzung und übermäßige Beschädigung unterscheiden.
Pauschale RenovierungskostenDie konkrete mietvertragliche Grundlage und der tatsächliche Zustand können entscheidend sein.Vertrag und Einzelfall prüfen.
Keine ErgänzungsabrechnungEin vorläufiger Betriebskosten-Einbehalt bleibt ungeklärt.Nach der Betriebskostenabrechnung ergänzend abrechnen.
Erträge nicht berücksichtigtNach § 551 Abs. 3 BGB stehen die Erträge grundsätzlich dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit.Tatsächlich angefallene Erträge in die Berechnung aufnehmen.

FAQ zur Kautionsabrechnung für Vermieter

Wie erstellt ein Vermieter eine Kautionsabrechnung?

Zunächst werden Kautionsbetrag und tatsächlich zuzurechnende Erträge festgestellt. Anschließend werden berechtigte Forderungen wie konkrete Mietrückstände oder ersatzfähige Schäden geprüft und einzeln abgezogen. Ist eine Betriebskostenabrechnung noch offen und eine Nachforderung zu erwarten, kann ein angemessener Teilbetrag vorläufig einbehalten werden. Der verbleibende Betrag wird als Auszahlungsbetrag ausgewiesen.

Gibt es ein gesetzlich vorgeschriebenes Kautionsabrechnung-Muster?

Für die Kautionsabrechnung gibt es kein einheitliches gesetzliches Formular. Die Abrechnung sollte jedoch die zugrunde gelegten Positionen und das Rechenergebnis nachvollziehbar darstellen. Eine individuelle Vorlage muss an den konkreten Mietvertrag und die tatsächlichen Forderungen angepasst werden.

Wie lange darf der Vermieter die Kaution für die Abrechnung zurückbehalten?

Es gibt keine starre allgemeine gesetzliche Rückzahlungsfrist in einer bestimmten Anzahl von Tagen oder Monaten. Nach der Rechtsprechung kommt es auf eine angemessene Prüfungs- und Abrechnungsfrist und die Umstände des Einzelfalls an.

Darf der Vermieter wegen einer offenen Betriebskostenabrechnung einen Teil der Kaution einbehalten?

Ja, unter den entsprechenden Voraussetzungen kann ein angemessener Teil der Kaution vorläufig einbehalten werden, wenn eine Nachforderung konkret zu erwarten ist. Der Bundesgerichtshof hat dies ausdrücklich für noch ausstehende Betriebskostenabrechnungen anerkannt.

Darf der Vermieter die gesamte Kaution wegen der Betriebskosten einbehalten?

Eine offene Betriebskostenabrechnung rechtfertigt nicht automatisch den vollständigen Einbehalt der Kaution. Maßgeblich ist insbesondere die voraussichtlich zu erwartende Nachforderung. Der Einbehalt sollte auf den angemessenen und voraussichtlich benötigten Betrag begrenzt werden.

Müssen Kautionszinsen in der Kautionsabrechnung berücksichtigt werden?

Grundsätzlich stehen die Erträge aus der gesetzlich vorgesehenen Anlage der Kaution dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Maßgeblich sind die tatsächlich angefallenen Erträge beziehungsweise die konkrete Anlageform. § 551 Abs. 3 BGB enthält hierzu die gesetzlichen Vorgaben.

Kann der Vermieter normale Abnutzung von der Kaution abziehen?

Grundsätzlich nein. Nach § 538 BGB hat der Mieter Veränderungen oder Verschlechterungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, nicht zu vertreten. Ob eine konkrete Abnutzung oder Beschädigung vorliegt, muss im Einzelfall beurteilt werden.

Darf der Vermieter den Neupreis eines beschädigten Gegenstands von der Kaution abziehen?

Nicht automatisch. Bei einem Schadensersatzanspruch können unter anderem Alter, Nutzungsdauer und Zeitwert relevant sein. Die konkrete Höhe des ersatzfähigen Schadens sollte deshalb nicht ungeprüft mit dem Preis eines neuen Gegenstands gleichgesetzt werden.

Was sollte der Vermieter bei einem Schadensabzug dokumentieren?

Empfehlenswert sind eine konkrete Beschreibung des Schadens, Fotos oder andere Zustandsnachweise, Übergabeprotokolle, Angaben zur Verantwortlichkeit sowie eine nachvollziehbare Berechnung der Kosten. Rechnungen oder Kostenvoranschläge können die Höhe der Forderung dokumentieren.

Wie wird ein vorläufiger Betriebskosten-Einbehalt später abgerechnet?

Nach Erstellung der Betriebskostenabrechnung wird der tatsächlich geschuldete Nachzahlungsbetrag mit dem vorläufig einbehaltenen Betrag verglichen. Ein nicht mehr benötigter Rest sollte anschließend abgerechnet und freigegeben werden.

Was ist die sechsmonatige Frist nach § 548 BGB?

§ 548 Abs. 1 BGB regelt grundsätzlich die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache. Die Frist beginnt mit dem Rückerhalt der Mietsache. Sie ist keine allgemeine Frist für die Rückzahlung oder Abrechnung der Mietkaution.

Kann ein Vermieter nach sechs Monaten noch mit einer Schadensersatzforderung gegen die Kaution aufrechnen?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal mit Ja oder Nein beantworten. Der BGH hat mit Urteil vom 10.07.2024 – VIII ZR 184/23 – die Voraussetzungen einer Aufrechnung mit verjährten Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit der Kaution näher behandelt. Der konkrete Anspruch und die Voraussetzungen der Aufrechnung müssen geprüft werden.

Rechtsgrundlagen zur Kautionsabrechnung

§ 551 BGB – Mietsicherheit: Regelt insbesondere die Begrenzung der Kaution auf grundsätzlich höchstens drei Nettokaltmieten, die Möglichkeit der Zahlung in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen sowie die getrennte Anlage und die Erträge der Geldsicherheit.

§ 538 BGB – Vertragsgemäßer Gebrauch: Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, hat der Mieter grundsätzlich nicht zu vertreten.

§ 548 Abs. 1 BGB – Verjährung: Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren grundsätzlich in sechs Monaten ab Rückerhalt der Mietsache.

§ 556 Abs. 3 BGB – Betriebskostenabrechnung: Bei vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen ist grundsätzlich jährlich abzurechnen; die Abrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden, vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahme bei nicht zu vertretender Verspätung.

BGH, Urteil vom 18.01.2006 – VIII ZR 71/05: Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass es keine starre gesetzliche Rückzahlungsfrist für die Mietkaution gibt und die angemessene Prüfungs- und Abrechnungszeit von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Die Kaution kann außerdem einen angemessenen Einbehalt wegen einer erwarteten Betriebskostennachforderung ermöglichen.

BGH, Urteil vom 10.07.2024 – VIII ZR 184/23: Die Entscheidung betrifft die Aufrechnung des Vermieters gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Schadensersatzforderungen und ist insbesondere für die Abgrenzung von Verjährung und Kautionsabrechnung relevant.

Rechtlicher Hinweis: Dieses Kautionsabrechnung-Muster dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Ob ein Abzug oder Einbehalt zulässig ist, hängt insbesondere vom Mietvertrag, dem konkreten Zustand der Wohnung, der jeweiligen Forderung, den vorhandenen Nachweisen und der aktuellen Rechtsprechung ab.

Redaktion Mietrecht
Fachredaktion für Miet- und Immobilienrecht

Aktualisiert am 2026