Wem stehen die Zinsen der Mietkaution zu?
Die Erträge aus einer ordnungsgemäß angelegten Mietkaution stehen grundsätzlich dem Mieter zu. Nach § 551 Abs. 3 BGB muss eine als Geldsumme überlassene Mietkaution bei einem Kreditinstitut grundsätzlich zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz angelegt werden. Die Erträge erhöhen zunächst die Sicherheit. Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht allerdings keine gesetzliche Pflicht des Vermieters, die Kaution zu verzinsen.
Die Mietkaution dient als Sicherheit für mögliche Ansprüche des Vermieters. Wird sie als Geldsumme geleistet, muss sie bei einem gewöhnlichen Wohnraummietverhältnis grundsätzlich getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt werden. Die daraus entstehenden Erträge stehen dem Mieter zu und erhöhen zunächst die Sicherheit.
Was sagt § 551 BGB zu den Zinsen der Mietkaution?
Die zentrale gesetzliche Regelung findet sich in § 551 Abs. 3 BGB. Danach muss der Vermieter eine als Sicherheit überlassene Geldsumme grundsätzlich bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen.
Das Gesetz erlaubt den Mietvertragsparteien außerdem, eine andere Anlageform zu vereinbaren. Unabhängig von der gewählten Anlageform muss die Kaution vom Vermögen des Vermieters getrennt gehalten werden. Die daraus entstehenden Erträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit.
Wichtig ist deshalb die Unterscheidung zwischen der Kautionssumme und den Erträgen aus der Kautionsanlage. Der Vermieter darf die Kaution nicht wie eigenes Vermögen behandeln. Die getrennte Anlage soll den Sicherungszweck der Kaution schützen und insbesondere die Zuordnung der Kaution im Fall finanzieller Schwierigkeiten des Vermieters nachvollziehbar halten.
§ 551 BGB nennt keinen festen Zinssatz wie beispielsweise ein oder zwei Prozent. Maßgeblich ist grundsätzlich der für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist übliche Zinssatz. Die konkrete Verzinsung kann deshalb von der Anlage und dem jeweiligen Kreditinstitut abhängen.
Wem gehören die Erträge aus der Mietkaution?
Die Erträge aus der Kautionsanlage stehen grundsätzlich dem Mieter zu. Sie werden während der laufenden Mietzeit allerdings nicht einfach als frei verfügbares Geld ausgezahlt, sondern erhöhen nach § 551 Abs. 3 BGB zunächst die Sicherheit.
Bei der späteren Kautionsabrechnung sind neben der ursprünglichen Kautionssumme auch die zustehenden Erträge zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich angefallen sind. Wie hoch der Betrag ausfällt, hängt von der konkreten Anlage, dem jeweiligen Zinssatz und der Dauer der Anlage ab.
Von einem vorab feststehenden Endbetrag oder einem pauschalen „Zinseszins“ sollte daher nicht ausgegangen werden. Eine konkrete Berechnung ist nur möglich, wenn die Anlagebedingungen und der Anlagezeitraum bekannt sind.
Wie muss der Vermieter die Mietkaution anlegen?
Bei einer als Geldsumme geleisteten Mietkaution schreibt § 551 Abs. 3 BGB grundsätzlich eine Anlage bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz vor.
Besonders wichtig ist außerdem die Trennung vom Vermögen des Vermieters. Die Kaution sollte nicht auf einem gewöhnlichen Privatkonto liegen, auf dem sich auch das eigene Geld des Vermieters befindet.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hebt in diesem Zusammenhang den Treuhandcharakter der Mietkaution hervor. Die Ausgestaltung der Anlage soll erkennen lassen, dass es sich um eine fremde Sicherheit handelt, die nicht ohne Weiteres dem Zugriff von Gläubigern des Vermieters ausgesetzt sein soll.
Die Bezeichnung und Ausgestaltung eines Kautionskontos ist deshalb nicht nur eine Formalität. Entscheidend ist, dass die Kaution entsprechend den gesetzlichen Anforderungen vom Vermögen des Vermieters getrennt gehalten wird.
Wenn Sie unsicher sind, wie Ihre Kaution angelegt wurde, können Sie den Vermieter sachlich um Informationen oder einen geeigneten Nachweis über die ordnungsgemäße Anlage bitten. Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, dem Mieter jedes Jahr automatisch einen Kontoauszug zu übersenden, besteht jedoch nicht.
Was passiert bei einer nicht ordnungsgemäßen Anlage?
Wird die Kaution entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht ordnungsgemäß und getrennt angelegt, kann dies rechtliche Folgen für den Vermieter haben. Die konkrete Rechtsfolge hängt von der Art der Pflichtverletzung und den Umständen des Mietverhältnisses ab.
Die Rechtsprechung erkennt grundsätzlich an, dass sich die Pflicht zur ordnungsgemäßen Anlage auch auf Erträge beziehen kann, die bei einer gesetzeskonformen Anlage angefallen wären. Daraus folgt jedoch nicht, dass bei jedem Fehler automatisch ein bestimmter Zinsschaden in gleicher Höhe geschuldet wird.
Wenn Sie den Eindruck haben, dass die Kaution nicht ordnungsgemäß angelegt wurde, sollten Sie zunächst schriftlich und sachlich um Auskunft sowie einen geeigneten Nachweis bitten. Bei einem konkreten Streit kann eine Prüfung durch einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt sinnvoll sein.
Gibt es bei der Mietkaution einen festen Zinssatz?
Nein. Das Gesetz schreibt keinen festen Prozentsatz vor, der für jede Mietkaution gleichermaßen gilt.
§ 551 Abs. 3 BGB knüpft die gesetzliche Anlagepflicht vielmehr an den für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz. Pauschale Aussagen wie „Mietkautionen werden aktuell mit 0,5 Prozent verzinst“ sind deshalb ohne Angaben zur konkreten Anlage und zum maßgeblichen Zeitraum nicht zuverlässig.
Auch ein Vergleich mit aktuellen Tagesgeldangeboten ist nicht ohne Weiteres aussagekräftig. Die gesetzliche Mietkautionsanlage folgt eigenen rechtlichen Vorgaben und ist nicht einfach mit einem frei verfügbaren Tagesgeldkonto gleichzusetzen.
Kann eine andere Anlageform vereinbart werden?
Ja. § 551 Abs. 3 BGB erlaubt den Vertragsparteien ausdrücklich, eine andere Anlageform zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung sollte klar, nachvollziehbar und möglichst schriftlich getroffen werden.
Das bedeutet jedoch nicht, dass der Mieter einseitig verlangen kann, dass der Vermieter die Kaution beispielsweise in Aktien oder ETFs investiert. Eine solche Anlageform setzt grundsätzlich eine entsprechende Vereinbarung voraus.
Eine alternative Anlage kann außerdem mit anderen Risiken verbunden sein. Bei Wertpapieren können Kursschwankungen auftreten. Für die Mietkaution sind deshalb nicht allein die möglichen Erträge, sondern vor allem die Sicherheit der Anlage und die vertragliche Vereinbarung entscheidend.
Wenn Sie eine andere Anlageform für die Mietkaution wünschen, sollte dies ausdrücklich und nachvollziehbar vereinbart werden. Die gesetzliche Regelung verpflichtet den Vermieter nicht automatisch dazu, eine risikoreichere Anlageform zu wählen.
Mehr über Möglichkeiten zur Anlage der MietkautionWas gilt für Studenten- und Jugendwohnheime?
Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim enthält § 551 Abs. 3 BGB eine ausdrückliche Ausnahme. Dort besteht für den Vermieter keine gesetzliche Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
Diese Ausnahme sollte nicht pauschal auf andere Wohnformen übertragen werden. Insbesondere ist eine Sozialwohnung nicht allein aufgrund ihrer Eigenschaft als öffentlich geförderter Wohnraum mit einem Studenten- oder Jugendwohnheim gleichzusetzen.
Bei besonderen Wohnformen können zusätzliche gesetzliche oder vertragliche Regelungen relevant sein. Entscheidend ist deshalb die konkrete rechtliche Situation.
Was passiert mit den Zinsen beim Auszug?
Nach dem Ende des Mietverhältnisses muss der Vermieter prüfen, ob ihm noch berechtigte Ansprüche gegen den Mieter zustehen. Die Kaution dient gerade dazu, solche Ansprüche abzusichern.
Eine starre gesetzliche Rückzahlungsfrist von genau sechs Monaten gibt es nicht. Maßgeblich ist vielmehr eine angemessene Prüfungs- und Abrechnungsfrist, deren Länge von den Umständen des Einzelfalls abhängt.
In der Rechtsprechung werden häufig drei bis sechs Monate als Orientierung genannt. Das ist jedoch keine gesetzliche Ausschlussfrist. Bei komplizierten Abrechnungsverhältnissen kann eine längere Prüfungszeit gerechtfertigt sein. Umgekehrt muss der Vermieter abrechnen, sobald feststeht, welche Ansprüche ihm noch zustehen.
Der Mieter muss daher nicht automatisch am Tag der Schlüsselübergabe die gesamte Kaution einschließlich der Erträge erhalten. Der Vermieter darf die Rückzahlung aber auch nicht ohne sachlichen Grund beliebig lange hinauszögern.
Maßgeblich ist nicht eine pauschale „Sechs-Monats-Regel“, sondern eine angemessene Abrechnung unter Berücksichtigung der konkreten Ansprüche des Vermieters.
Wie werden die Mietkautionszinsen abgerechnet?
Bei der Abrechnung nach Ende des Mietverhältnisses sollten die Kautionssumme und die darauf entfallenden Erträge nachvollziehbar berücksichtigt werden.
Wenn der Vermieter nur die ursprüngliche Kautionssumme zurückzahlt und keinerlei Angaben zu den angefallenen Erträgen macht, können Sie sachlich nachfragen und um eine nachvollziehbare Abrechnung oder geeignete Nachweise bitten.
Dabei sollte zwischen einer fehlenden Abrechnung und einem tatsächlich nicht angefallenen Zinsertrag unterschieden werden. Bei sehr niedrig verzinsten Anlagen können die Erträge gering sein. Entscheidend ist deshalb, wie die Kaution konkret angelegt wurde.
„Vielen Dank für die Abrechnung und Rückzahlung der Mietkaution. Bitte teilen Sie mir noch mit, welche Erträge aus der Anlage der Kaution während des Mietverhältnisses angefallen sind und wie diese in der Kautionsabrechnung berücksichtigt wurden. Ich bitte außerdem um einen geeigneten Nachweis über die Kautionsanlage.“
Musterbrief zur Rückforderung der MietkautionWas gilt steuerlich für die Zinsen der Mietkaution?
Die steuerliche Behandlung der Kautionszinsen hängt unter anderem davon ab, auf wessen Namen das Kautionskonto geführt wird und wie die Anlage ausgestaltet ist.
Die Erträge aus der Mietkaution sind grundsätzlich dem Mieter zuzuordnen. Bei einem Kautionskonto, bei dem der Mieter selbst Kontoinhaber ist und das Guthaben lediglich zugunsten des Vermieters verpfändet wurde, kann ein Freistellungsauftrag bei der Bank relevant sein.
Wird die Kaution dagegen auf einem vom Vermieter geführten Treuhandkonto angelegt, können für die steuerliche Abwicklung andere Besonderheiten gelten. In solchen Fällen sollte nicht pauschal behauptet werden, der Mieter könne selbst einen Freistellungsauftrag für dieses Konto einreichen.
Für die konkrete steuerliche Behandlung können insbesondere die Kontostruktur und die ausgestellte Steuerbescheinigung entscheidend sein. Bei größeren Beträgen oder besonderen Konstellationen kann eine steuerliche Beratung sinnvoll sein.
Die Frage, wem die Zinserträge zustehen, ist eine mietrechtliche Frage. Wie diese Erträge steuerlich behandelt werden und wie eine Steuerbescheinigung ausgestellt wird, ist davon zu unterscheiden.
Darf der Vermieter Bankgebühren von der Kaution abziehen?
Bei dieser Frage sind pauschale Aussagen mit Vorsicht zu behandeln. Nicht jede Gebühr, die im Zusammenhang mit einem Kautionskonto entsteht, kann automatisch als berechtigter Abzug gegenüber dem Mieter behandelt werden.
Wenn auf dem Kautionskonto beispielsweise Kontoführungs- oder sonstige Bankkosten anfallen, sollte geprüft werden, auf welcher Grundlage diese Kosten entstehen und ob sie nach den konkreten Umständen dem Mieter belastet werden dürfen.
Der Vermieter sollte daher nicht einfach einen beliebigen Betrag von der Kaution oder den Kautionszinsen abziehen, ohne dass hierfür eine rechtliche Grundlage besteht. Bei nicht nachvollziehbaren Gebühren können Mieter eine Aufschlüsselung und gegebenenfalls einen geeigneten Nachweis verlangen.
Was passiert bei einer Insolvenz des Vermieters?
Die gesetzlich vorgeschriebene getrennte Anlage der Mietkaution hat einen wichtigen Schutzgedanken: Die Kaution soll nicht mit dem sonstigen Vermögen des Vermieters vermischt werden.
Die Rechtsprechung hebt hervor, dass die Kaution so angelegt werden soll, dass ihr Treuhandcharakter für Dritte erkennbar ist. Dadurch soll insbesondere verhindert werden, dass Gläubiger des Vermieters ohne Weiteres auf die Kaution zugreifen können.
Eine nicht ordnungsgemäß getrennte Anlage kann für den Mieter problematisch sein. Die konkrete Rechtsfolge bei einer Insolvenz hängt jedoch von der Kontostruktur, den Nachweisen und den Umständen des Einzelfalls ab. Eine getrennte Anlage ist deshalb ein wichtiger Schutz, stellt aber keine pauschale Garantie für jede denkbare Konstellation dar.
Bei einer Geldkaution für normalen Wohnraum muss die Anlage nach § 551 Abs. 3 BGB vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen. Eine Vermischung mit dem Privatvermögen entspricht grundsätzlich nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Kann der Mieter während der Mietzeit die Zinsen verlangen?
Die Erträge aus der Kautionsanlage werden nach § 551 Abs. 3 BGB zunächst der Sicherheit zugeschlagen. Sie dienen damit während des laufenden Mietverhältnisses weiterhin dem Sicherungszweck der Kaution.
Daraus folgt grundsätzlich nicht, dass der Mieter die während des Mietverhältnisses angefallenen Zinsen jederzeit separat ausgezahlt verlangen kann. Entscheidend ist vielmehr die gesetzliche Funktion der Erträge als Bestandteil der Sicherheit.
Was sollte ich tun, wenn die Zinsen in der Abrechnung fehlen?
Wenn die Kautionsabrechnung nach dem Auszug die angefallenen Erträge nicht nachvollziehbar berücksichtigt, sollten Sie zunächst schriftlich und sachlich nachfragen.
Sie können um eine Aufstellung der Kautionssumme, der angefallenen Erträge und der vorgenommenen Abzüge bitten. Wenn der Vermieter die Anlage der Kaution nicht nachvollziehbar darlegen kann, kann eine Prüfung durch einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt sinnvoll sein.
Wie viel Zinsen kann ich von meiner Mietkaution erwarten?
Das lässt sich ohne Angaben zur konkreten Anlage nicht seriös berechnen. Entscheidend sind insbesondere die Höhe der Kaution, die Dauer der Anlage und der jeweilige Zinssatz.
Bei einer Kaution von beispielsweise 2.000 Euro können selbst kleine Zinssätze über mehrere Jahre einen Ertrag erzeugen. Gleichzeitig können bei sehr niedrigen Zinssätzen nur geringe Beträge zusammenkommen.
Ein belastbarer Anspruch lässt sich deshalb nicht anhand eines pauschalen aktuellen Zinssatzes berechnen. Zunächst müssen die Informationen zur tatsächlichen Anlage der Kaution bekannt sein.
Checkliste: Mietkautionszinsen beim Auszug prüfen
- Wie hoch war die ursprünglich gezahlte Mietkaution?
- Wie wurde die Kaution während des Mietverhältnisses angelegt?
- Wurde die Kaution getrennt vom Vermögen des Vermieters geführt?
- Welche Erträge sind tatsächlich angefallen?
- Wurden die Erträge bei der Kautionsabrechnung berücksichtigt?
- Welche Abzüge nimmt der Vermieter von der Kaution vor?
- Sind die einzelnen Abzüge nachvollziehbar und rechtlich begründet?
- Wurde die Kaution innerhalb einer angemessenen Prüfungs- und Abrechnungsfrist abgerechnet?
- Liegt ein geeigneter Nachweis über die Kautionsanlage vor, soweit dieser für die Prüfung erforderlich ist?
- Gibt es steuerliche Unterlagen zu den angefallenen Kapitalerträgen?
Häufige Fragen zu Mietkautionszinsen
Wem gehören die Zinsen der Mietkaution?
Nach § 551 Abs. 3 BGB stehen die Erträge aus der Kautionsanlage dem Mieter zu. Sie erhöhen während des Mietverhältnisses die Sicherheit. Bei der späteren Kautionsabrechnung sind die zustehenden Erträge entsprechend zu berücksichtigen.
Gibt es einen festen Zinssatz für Mietkautionen?
Nein. § 551 Abs. 3 BGB nennt keinen festen Prozentsatz. Bei einer Geldkaution ist grundsätzlich der für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist übliche Zinssatz maßgeblich. Die konkrete Verzinsung hängt daher von der jeweiligen Anlage ab.
Muss der Vermieter die Mietkaution verzinsen?
Bei einer als Geldsumme geleisteten Mietkaution besteht bei gewöhnlichem Wohnraum grundsätzlich eine gesetzliche Anlage- und Verzinsungspflicht nach § 551 Abs. 3 BGB. Eine ausdrückliche Ausnahme besteht für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim.
Was passiert, wenn der Vermieter die Kaution nicht verzinst angelegt hat?
Eine nicht ordnungsgemäße Anlage kann rechtliche Folgen haben. Die Rechtsprechung erkennt grundsätzlich an, dass sich die Pflicht zur ordnungsgemäßen Anlage auch auf Erträge erstrecken kann, die bei einer gesetzeskonformen Anlage angefallen wären. Welche Ansprüche im Einzelfall bestehen, hängt von den konkreten Umständen ab.
Kann der Vermieter die Kaution auf seinem Privatkonto aufbewahren?
Bei einer Geldkaution für normalen Wohnraum muss die Anlage nach § 551 Abs. 3 BGB vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen. Eine Vermischung mit dem Privatvermögen des Vermieters entspricht daher grundsätzlich nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Bekomme ich die Zinsen sofort nach dem Auszug?
Nicht zwingend am Tag der Wohnungsübergabe. Der Vermieter darf nach Beendigung des Mietverhältnisses zunächst prüfen, ob noch berechtigte Ansprüche bestehen. Die Länge dieser Prüfungs- und Abrechnungsfrist hängt vom Einzelfall ab. Eine starre gesetzliche Frist von genau sechs Monaten gibt es nicht.
Kann ich während der Mietzeit die Kautionszinsen ausgezahlt verlangen?
Die Erträge erhöhen nach § 551 Abs. 3 BGB zunächst die Sicherheit. Sie werden deshalb grundsätzlich nicht während der laufenden Mietzeit einfach vom Kautionskonto an den Mieter ausgezahlt.
Kann ich verlangen, dass meine Kaution in ETFs angelegt wird?
Nicht automatisch. § 551 Abs. 3 BGB erlaubt den Vertragsparteien, eine andere Anlageform zu vereinbaren. Eine bestimmte Wertpapieranlage kann der Mieter daher grundsätzlich nicht einseitig verlangen. Außerdem können Wertpapieranlagen mit Kursrisiken verbunden sein.
Muss der Vermieter jedes Jahr einen Kontoauszug schicken?
Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, dem Mieter jedes Jahr automatisch einen Kontoauszug über die Mietkaution zu übersenden, ergibt sich nicht aus § 551 BGB. Bei berechtigtem Anlass kann eine Nachfrage zur ordnungsgemäßen Anlage der Kaution jedoch sinnvoll sein.
Muss ich auf die Kautionszinsen Steuern zahlen?
Kautionszinsen können als Kapitalerträge steuerlich relevant sein. Wie die Steuer abgeführt und welche Steuerbescheinigung ausgestellt wird, hängt unter anderem von der konkreten Gestaltung des Kautionskontos ab. Bei einem vom Vermieter geführten Treuhandkonto können andere Abläufe gelten als bei einem auf den Namen des Mieters geführten und zugunsten des Vermieters verpfändeten Konto.
Die Regelungen zur Mietkaution können im Einzelfall von weiteren Umständen abhängen. Dieser Beitrag vermittelt allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind insbesondere der Mietvertrag, die konkrete Kautionsvereinbarung, die Anlageform und die Umstände des jeweiligen Mietverhältnisses.
Die zentrale Rechtsgrundlage für die Anlage und Verzinsung einer als Geldsumme geleisteten Mietkaution ist § 551 BGB, insbesondere § 551 Abs. 3 BGB.
Weiterführende Informationen
Rechtlicher Hinweis: Die Informationen in diesem Beitrag dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen insbesondere keine individuelle Prüfung des Mietvertrags oder der konkreten Umstände des Einzelfalls. Bei rechtlichen Streitigkeiten kann es sinnvoll sein, einen Mieterverein oder eine im Mietrecht qualifizierte Rechtsanwältin bzw. einen qualifizierten Rechtsanwalt zu konsultieren.

