Kautionsbürgschaft kündigen: So wechseln Sie zur Barkaution

Eine Kautionsbürgschaft kann beim Einzug Liquidität schonen, weil der Mieter die vereinbarte Sicherheit nicht vollständig als Geldbetrag hinterlegen muss. Stattdessen steht ein Bürge gegenüber dem Vermieter für bestimmte Verpflichtungen ein. Dafür fallen regelmäßig laufende Beiträge an. Wenn sich die finanzielle Situation später verbessert, kann ein Wechsel von der Kautionsbürgschaft zur Barkaution interessant sein. Die bisherige Bürgschaft endet jedoch nicht allein dadurch, dass eine Barkaution überwiesen wird.

Der wichtigste Grundsatz:

Bezahlen Sie die Barkaution nicht einfach und kündigen Sie die Bürgschaft nicht nur mündlich. Stimmen Sie den Wechsel mit dem Vermieter ab, lassen Sie die neue Sicherheit bestätigen und klären Sie mit dem Bürgschaftsgeber, welche Unterlagen für die tatsächliche Freigabe und das Ende der Beitragspflicht erforderlich sind.

Was bedeutet der Wechsel von der Kautionsbürgschaft zur Barkaution?

Bei einer Kautionsbürgschaft stellt ein Bürge dem Vermieter eine Sicherheit für mögliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis bereit. Je nach Vertragsmodell kann der Bürgschaftsgeber den Vermieter bei einer berechtigten Inanspruchnahme auszahlen und anschließend vom Mieter Ersatz verlangen. Der Mieter zahlt dafür häufig einen laufenden Beitrag, ohne den Bürgschaftsbetrag als Geldsumme zu hinterlegen.

Beim Wechsel zur Barkaution wird die bisherige Form der Sicherheit durch eine Geldsicherheit ersetzt. Dafür müssen in der Regel drei Beteiligte koordiniert werden: Mieter, Vermieter und Bürgschaftsgeber. Der Vermieter muss die neue Sicherheit akzeptieren, die Barkaution muss wirksam geleistet werden und der Bürgschaftsgeber muss die bisherige Haftung nach seinen Vertragsbedingungen freigeben.

Der Wechsel ist deshalb kein bloßer Zahlungsvorgang. Er besteht aus zwei rechtlich und praktisch getrennten Schritten: der Vereinbarung und Hinterlegung der Barkaution sowie der wirksamen Beendigung der Kautionsbürgschaft.

SchrittBeteiligteWichtiger Nachweis
Neue Sicherheit vereinbarenMieter und VermieterSchriftliche Vereinbarung über Höhe, Fälligkeit und Beginn der Barkaution.
Barkaution leistenMieter und VermieterÜberweisungsbeleg und Bestätigung des Vermieters über den Eingang.
Bürgschaft freigebenVermieter und BürgschaftsgeberRückgabe der Originalurkunde oder eine wirksame Enthaftungserklärung.
Beitragspflicht beendenMieter und BürgschaftsgeberSchriftliche Bestätigung über Vertragsende und Beitragsabrechnung.

Brauche ich die Zustimmung des Vermieters?

In der Regel sollten Sie die Zustimmung des Vermieters einholen, bevor Sie die Barkaution überweisen. Die Art der Mietsicherheit ist normalerweise Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung. Eine einseitige Zahlung kann deshalb nicht ohne Weiteres die bisher vereinbarte Bürgschaft ersetzen.

Der Vermieter muss zudem praktisch in der Lage sein, die bisherige Bürgschaft freizugeben. Bei einer Original-Bürgschaftsurkunde befindet sie sich häufig beim Vermieter. Ohne seine Mitwirkung kann der Mieter die vom Bürgschaftsgeber verlangte Rückgabe oder Enthaftung möglicherweise nicht nachweisen.

Bitten Sie den Vermieter daher um eine schriftliche Bestätigung, dass die Barkaution künftig als Mietsicherheit dienen soll und die bisherige Kautionsbürgschaft nach Eingang der vereinbarten Sicherheit freigegeben wird. Die Bestätigung sollte möglichst die Höhe der Barkaution, das Datum des Eingangs und die Bezeichnung der Bürgschaft enthalten.

Keine automatische Vertragsänderung:

Die Überweisung einer Geldsumme ändert die vertraglich vereinbarte Sicherheitsform nicht automatisch. Lassen Sie den Wechsel dokumentieren, bevor Sie davon ausgehen, dass die Bürgschaft beendet ist.

Der sichere Ablauf Schritt für Schritt

1. Bürgschaftsvertrag und Mietvertrag prüfen

Lesen Sie zunächst die Vertragsunterlagen. Achten Sie auf die Höhe der Bürgschaft, den Sicherungszweck, die Laufzeit, Kündigungs- und Freigaberegeln sowie die Anforderungen an die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde. Prüfen Sie außerdem, ob im Mietvertrag eine bestimmte Sicherheitsform ausdrücklich vereinbart wurde.

2. Wechsel mit dem Vermieter abstimmen

Klären Sie schriftlich, ob der Vermieter die Barkaution anstelle der Bürgschaft akzeptiert. Vereinbaren Sie, wann die Barkaution zu zahlen ist und unter welcher Voraussetzung die bisherige Bürgschaft freigegeben wird.

3. Barkaution nachweisbar leisten

Überweisen Sie die vereinbarte Barkaution auf das mitgeteilte Konto. Bewahren Sie den Zahlungsnachweis auf und lassen Sie sich den Eingang der Sicherheit bestätigen. Wenn eine Zahlung in Teilbeträgen vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, sollte auch die Zahlungsweise ausdrücklich festgehalten werden.

4. Freigabe der Bürgschaft organisieren

Bitten Sie den Vermieter um Rückgabe der Original-Bürgschaftsurkunde oder um die vom Anbieter verlangte Enthaftungserklärung. Welche Form genügt, richtet sich nach dem Bürgschaftsvertrag und den aktuellen Vorgaben des Bürgschaftsgebers.

5. Beendigung beim Bürgschaftsgeber bestätigen lassen

Reichen Sie die Unterlagen beim Bürgschaftsgeber ein und verlangen Sie eine schriftliche Bestätigung über das Ende der Haftung und der Beitragspflicht. Bewahren Sie diese Bestätigung zusammen mit dem Zahlungsnachweis der Barkaution auf.

Am sichersten ist ein Zug-um-Zug-Ablauf:

Vereinbaren Sie, dass die Barkaution nachweisbar geleistet wird und die Bürgschaft im Gegenzug innerhalb eines klar bestimmten Verfahrens freigegeben wird. So verringern Sie das Risiko, dass die neue Barkaution bereits hinterlegt ist, während die alten Beiträge weiterlaufen.

Warum Bürgschaftsurkunde und Enthaftung wichtig sind

Eine Bürgschaftsurkunde dokumentiert die gegenüber dem Vermieter bestehende Sicherheit. Bei einer klassischen Papierurkunde kann der Bürgschaftsgeber die Rückgabe des Originals verlangen, bevor er die Haftung und die Beitragspflicht beendet. Andere Vertragsbedingungen sehen stattdessen eine Enthaftungserklärung des Vermieters oder ein vergleichbares Freigabedokument vor.

Es gibt hierfür keine einheitliche, für alle Anbieter geltende Form. Maßgeblich sind die Bedingungen des konkreten Bürgschafts- oder Versicherungsvertrags. Prüfen Sie deshalb nicht nur eine allgemeine Internetbeschreibung, sondern die Unterlagen, die für Ihren Vertrag gelten.

Die Freigabe sollte eindeutig erkennen lassen, auf welche Bürgschaft sie sich bezieht und dass der Vermieter aus dieser Sicherheit keine weiteren Ansprüche mehr geltend machen will. Ob eine solche Erklärung allein genügt, entscheidet letztlich der Bürgschaftsgeber nach seinen Vertragsbedingungen.

Wichtig:

Die Rückgabe einer Urkunde an den Mieter ist nicht automatisch gleichbedeutend mit einer bestätigten Vertragsbeendigung. Warten Sie auf die schriftliche Bestätigung des Bürgschaftsgebers, bevor Sie weitere Beiträge als beendet ansehen.

Was gilt für die neue Barkaution?

Soweit es sich um ein Wohnraummietverhältnis handelt, gelten für eine als Geldsumme geleistete Mietsicherheit insbesondere die Regelungen des § 551 BGB. Danach darf die Sicherheit grundsätzlich höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesene Betriebskosten betragen.

Bei einer Geldkaution ist der Mieter im Anwendungsbereich des § 551 BGB außerdem berechtigt, die Sicherheit in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu leisten. Der Vermieter muss die überlassene Geldsumme grundsätzlich getrennt von seinem eigenen Vermögen anlegen; § 551 Abs. 3 BGB nennt als gesetzlichen Standard den für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz. Die Erträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Maßgeblich ist der Gesetzestext des § 551 BGB.

Bei einer Kautionsbürgschaft handelt es sich nicht um dieselbe Anlageform wie bei einer Barkaution. Die Höhe der neuen Geldsicherheit sollte daher im Wechselprotokoll oder in einer schriftlichen Vereinbarung eindeutig festgehalten werden. Zahlen Sie nicht vorsorglich einen höheren Betrag als vereinbart, nur um eine Freigabe zu beschleunigen.

AspektKautionsbürgschaftBarkaution
Liquidität beim EinzugKein vollständiger Geldbetrag beim Vermieter erforderlich; laufende Beiträge können anfallen.Geldbetrag wird als Sicherheit bereitgestellt; bei Wohnraum gelten § 551 BGB und gegebenenfalls drei Teilzahlungen.
Laufende KostenAbhängig vom konkreten Bürgschafts- oder Versicherungsvertrag.Keine Bürgschaftsbeiträge; die Anlage und Erträge richten sich bei Wohnraum nach § 551 BGB.
BeendigungFreigabe durch Vermieter und Nachweis gegenüber dem Bürgschaftsgeber erforderlich.Rückzahlung nach Ende des Mietverhältnisses und angemessener Prüfung möglicher Ansprüche.
NachweisFreigabebestätigung, Rückgabe der Urkunde oder Enthaftungserklärung.Überweisungsbeleg, Kautionsbestätigung und spätere Abrechnung.

Wie vermeide ich eine Doppelbelastung?

Ein häufiger Fehler besteht darin, die Barkaution zu hinterlegen, ohne die Beendigung der Bürgschaft gleichzeitig zu organisieren. Dann kann es vorübergehend passieren, dass der Mieter sowohl den Geldbetrag bereitstellt als auch weiterhin Beiträge für die Bürgschaft zahlt.

Eine solche Übergangsphase bedeutet nicht automatisch, dass der Vermieter dauerhaft zwei Sicherheiten behalten darf. Entscheidend sind die Vereinbarung, die Höhe und der Sicherungszweck der Sicherheiten sowie die anwendbaren gesetzlichen Grenzen. Bei Wohnraummietverhältnissen ist insbesondere § 551 BGB zu berücksichtigen.

Vermeiden Sie die Doppelbelastung, indem Sie vor der Zahlung der Barkaution klären, welches Dokument der Vermieter für die Freigabe ausstellt und wann der Bürgschaftsgeber die Beiträge beendet. Lassen Sie sich nicht mit einer bloßen mündlichen Zusage begnügen.

RisikoVorbeugende Maßnahme
Bürgschaft läuft trotz Barkaution weiterSchriftliche Freigabe und Bestätigung des Bürgschaftsgebers einholen.
Vermieter akzeptiert Wechsel nichtVor der Überweisung eine schriftliche Vereinbarung über die neue Sicherheit treffen.
Urkunde bleibt beim VermieterRückgabe oder Enthaftungserklärung ausdrücklich als Teil des Wechselablaufs vereinbaren.
Höhe der Barkaution unklarBetrag, Fälligkeit und gegebenenfalls Raten in Euro schriftlich festhalten.

Kündigungsfristen und Anbieterbedingungen

Für eine Kautionsbürgschaft gelten nicht automatisch dieselben Kündigungsfristen wie für einen Mietvertrag. Ob eine klassische Frist einzuhalten ist, ob eine jederzeitige Beendigung möglich ist oder ob zunächst die Bürgschaftsurkunde zurückgegeben werden muss, steht im jeweiligen Bürgschafts- oder Versicherungsvertrag.

Eine flexible Kündigungsmöglichkeit bedeutet nicht zwingend, dass die Beitragspflicht bereits mit dem Absenden einer kurzen Kündigung endet. In vielen Verträgen kommt es auf den Eingang der erforderlichen Unterlagen, die Freigabe durch den Vermieter oder den bestätigten Zeitpunkt der Enthaftung an.

Auch eine anteilige Erstattung bereits gezahlter Beiträge kann nicht pauschal zugesagt werden. Sie hängt von den Vertragsbedingungen, dem Abrechnungszeitraum und dem tatsächlichen Ende der Beitragspflicht ab. Prüfen Sie daher die aktuellen Preis- und Vertragsinformationen Ihres Anbieters.

Dokumente vollständig einreichen:

Bewahren Sie Kündigung, Versand- oder Eingangsbeleg, Freigabedokument, Rückgabe der Originalurkunde und die Bestätigung über das Vertragsende gemeinsam auf.

Was tun bei Verlust der Original-Bürgschaftsurkunde?

Ist die Originalurkunde nicht mehr auffindbar, sollten Sie nicht eigenständig eine Ersatzformulierung erstellen und davon ausgehen, dass sie genügt. Wenden Sie sich zuerst an den Bürgschaftsgeber und fragen Sie nach dem vorgesehenen Verfahren.

Je nach Vertrag kann eine Enthaftungserklärung des Vermieters erforderlich sein. Möglich ist auch eine gemeinsame Erklärung über den Verlust der Urkunde oder ein Formular des Anbieters. Die Erklärung sollte eindeutig erkennen lassen, auf welche Bürgschaft sie sich bezieht und dass aus dieser Sicherheit keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.

Erst wenn der Bürgschaftsgeber die Unterlagen akzeptiert und das Ende der Haftung bestätigt, sollten Sie davon ausgehen, dass die Beitragspflicht beendet ist. Bis dahin sollten Sie Zahlungen nicht eigenmächtig einstellen, sondern eine schriftliche Klärung verlangen.

Checkliste: Kautionsbürgschaft kündigen und Barkaution hinterlegen

Die folgende Reihenfolge hilft, unnötige Kosten und eine unklare Übergangsphase zu vermeiden:

  1. Verträge prüfen: Lesen Sie Mietvertrag, Bürgschaftsurkunde und Anbieterbedingungen.
  2. Wechsel abstimmen: Lassen Sie sich vom Vermieter schriftlich bestätigen, dass die Barkaution akzeptiert wird.
  3. Betrag klären: Vereinbaren Sie Höhe, Fälligkeit und gegebenenfalls Teilzahlungen eindeutig.
  4. Barkaution nachweisbar zahlen: Bewahren Sie Überweisungsbeleg und Empfangsbestätigung auf.
  5. Freigabe organisieren: Verlangen Sie die Rückgabe der Originalurkunde oder eine geeignete Enthaftungserklärung.
  6. Anbieter informieren: Reichen Sie alle geforderten Unterlagen vollständig und fristgerecht ein.
  7. Ende bestätigen lassen: Fordern Sie eine schriftliche Bestätigung über Haftungs- und Beitragsende an.
  8. Unterlagen archivieren: Bewahren Sie Vereinbarung, Zahlungsnachweis und Freigabebestätigung gemeinsam auf.
Erst dann ist der Wechsel abgeschlossen:

Die Barkaution ist bestätigt, die alte Bürgschaft ist freigegeben und der Bürgschaftsgeber hat das Ende der Beitragspflicht schriftlich bestätigt.

Mustertext für die Abstimmung mit dem Vermieter

Der folgende Text kann als Grundlage dienen. Passen Sie ihn an Ihren Vertrag und die tatsächlichen Vereinbarungen an:

Betreff: Wechsel der Mietsicherheit von der Kautionsbürgschaft zur Barkaution

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte die derzeit bestehende Kautionsbürgschaft für das Mietverhältnis über die Wohnung [Adresse] durch eine Barkaution ersetzen. Bitte bestätigen Sie mir schriftlich, ob Sie die Barkaution in Höhe von [Betrag] Euro als neue Mietsicherheit akzeptieren.

Nach Eingang der vereinbarten Barkaution bitte ich um Freigabe der bisherigen Kautionsbürgschaft mit der Bezeichnung beziehungsweise Urkundennummer [Angabe] und um Rückgabe der Original-Bürgschaftsurkunde beziehungsweise Ausstellung der für den Bürgschaftsgeber erforderlichen Enthaftungserklärung.

Bitte teilen Sie mir außerdem mit, ab welchem Datum die bisherige Sicherheit als freigegeben gilt.

Mit freundlichen Grüßen
[Name]

Hinweis: Der Mustertext ersetzt keine Prüfung der konkreten Miet- und Bürgschaftsverträge.

Fazit: Erst abstimmen, dann zahlen und freigeben lassen

Wer eine Kautionsbürgschaft kündigen und zur Barkaution wechseln möchte, sollte die drei Beteiligten und die Reihenfolge der Schritte sorgfältig koordinieren. Die Zahlung der Barkaution beendet die bestehende Bürgschaft nicht automatisch. Ebenso reicht eine einfache Kündigungserklärung nicht zwingend aus, wenn der Anbieter die Rückgabe der Urkunde oder eine Enthaftungserklärung verlangt.

Am sichersten ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Vermieter, eine nachweisbare Zahlung der Barkaution und eine bestätigte Freigabe durch den Bürgschaftsgeber. Für Wohnraummietverhältnisse sind bei der neuen Geldsicherheit außerdem die Vorgaben des § 551 BGB zu Höhe, Teilzahlung und Anlage zu beachten.

Häufige Fragen zur Kündigung einer Kautionsbürgschaft

Kann ich die Kautionsbürgschaft einfach kündigen, wenn ich die Barkaution überwiesen habe?

Nein. Die Zahlung der Barkaution beendet die bestehende Bürgschaft nicht automatisch. Stimmen Sie den Wechsel zunächst mit dem Vermieter ab und prüfen Sie anschließend die Kündigungs- und Freigabebedingungen Ihres Anbieters. Häufig müssen die Original-Bürgschaftsurkunde zurückgegeben oder eine Enthaftungserklärung eingereicht werden.

Muss mein Vermieter dem Wechsel von der Kautionsbürgschaft zur Barkaution zustimmen?

Der Wechsel der vereinbarten Mietsicherheit sollte zwischen Mieter und Vermieter ausdrücklich abgestimmt werden. Eine einseitige Zahlung führt nicht automatisch zu einer Vertragsänderung. Lassen Sie sich die Akzeptanz der Barkaution und die Freigabe der bisherigen Bürgschaft möglichst schriftlich bestätigen.

Was passiert, wenn die Bürgschaftsurkunde nicht mehr auffindbar ist?

Wenden Sie sich an den jeweiligen Bürgschaftsgeber. Je nach Vertragsbedingungen kann eine Enthaftungserklärung des Vermieters, eine gemeinsame Verlustmeldung oder ein Formular des Anbieters erforderlich sein. Die konkrete Vorgehensweise unterscheidet sich zwischen den Verträgen.

Wie verhindere ich, dass ich gleichzeitig Barkaution und Beiträge für die Kautionsbürgschaft zahle?

Stimmen Sie vor der Zahlung der Barkaution ab, wie und wann die bisherige Bürgschaft freigegeben wird. Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen danach schnell beim Anbieter ein und lassen Sie sich das Ende der Beitragspflicht schriftlich bestätigen.

Gibt es eine Obergrenze für die neue Barkaution?

Bei Wohnraummietverhältnissen darf die Mietsicherheit grundsätzlich höchstens das Dreifache der Monatsmiete ohne Betriebskostenpauschalen oder Betriebskostenvorauszahlungen betragen. § 551 BGB enthält außerdem Regelungen zur Zahlung in drei Teilbeträgen und zur Anlage einer Geldsicherheit. Bei einem Wechsel sollte geprüft werden, welche Sicherheit bisher vereinbart war und wie der neue Betrag konkret festgelegt wird.

Wann endet die Beitragspflicht für die Kautionsbürgschaft?

Das hängt vom jeweiligen Bürgschafts- oder Versicherungsvertrag ab. Häufig ist die Beitragspflicht erst beendet, wenn die erforderliche Originalurkunde zurückgegeben, eine wirksame Enthaftung vorgelegt und die Beendigung vom Anbieter bestätigt wurde. Das Absendedatum einer einfachen Kündigung ist nicht für jeden Vertrag maßgeblich.

Gibt es bei jeder Kautionsbürgschaft eine Kündigungsfrist von drei Monaten?

Nein. Für Kautionsbürgschaften gelten nicht automatisch die Kündigungsfristen eines Mietvertrags. Maßgeblich sind die Vertragsbedingungen des konkreten Anbieters. Eine klassische Kündigungsfrist kann fehlen, während trotzdem eine Freigabe, Urkundenrückgabe oder Enthaftung als Voraussetzung für das Vertragsende verlangt wird.

Werden bereits gezahlte Beiträge nach dem Wechsel erstattet?

Eine anteilige Erstattung kann vorgesehen sein, ist aber nicht bei allen Anbietern und Verträgen gleich geregelt. Entscheidend sind der tatsächliche Zeitpunkt der Vertragsbeendigung, der Abrechnungszeitraum und die Preisbedingungen. Lassen Sie sich die Beitragsabrechnung schriftlich erläutern.

Rechtsquellen und Hinweise

Anbieterbedingungen können sich ändern und unterscheiden sich je nach Bürgschaftsvertrag. Dieser Beitrag nennt deshalb keine allgemein verbindlichen Anforderungen einzelner Anbieter. Maßgeblich sind die für Ihren Vertrag geltenden Bedingungen und die schriftliche Freigabe.

Dieser Beitrag ist ein redaktioneller Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung oder Prüfung des konkreten Bürgschaftsvertrags.

Redaktion Mietrecht
Fachredaktion für Miet- und Immobilienrecht

Dieser Beitrag ist ein redaktioneller Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Jürgen Born
Autor

Jürgen Born

Jürgen Born beschäftigt sich mit deutschem Mietrecht und den rechtlichen Fragen rund um die Mietkaution. Seine Themenschwerpunkte liegen insbesondere bei Kautionsrückzahlung, Kautionsabrechnung und den Rechten von Mietern und Vermietern.

Schwerpunkte: Mietkaution, Mietrecht und Immobilienrecht

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