Kaution für Garage & Stellplatz: Sonderregeln ve Höhe

Kaution für Garage und Stellplatz: Welche Regeln gelten?

Ob für eine Garage oder einen Stellplatz die Drei-Monats-Grenze des § 551 BGB gilt, hängt entscheidend davon ab, ob der Stellplatz Bestandteil des Wohnraummietverhältnisses oder Gegenstand eines rechtlich selbstständigen Mietvertrags ist. Entscheidend sind deshalb nicht allein die Vertragsbezeichnung oder eine separat ausgewiesene Stellplatzmiete, sondern die konkrete Vertragsgestaltung und die Umstände des Einzelfalls.

Das Wichtigste zur Stellplatzkaution

  • Bei einem einheitlichen Wohnraummietverhältnis kann § 551 BGB auch für die vereinbarte Sicherheit relevant sein.
  • Bei einem tatsächlich selbstständigen Garage- oder Stellplatzmietvertrag gilt die Drei-Monats-Grenze des § 551 BGB nicht automatisch.
  • Ein separater Vertrag spricht nach der BGH-Rechtsprechung grundsätzlich für rechtliche Selbstständigkeit; besondere Umstände können diese Vermutung widerlegen.
  • Die Zahlung einer Geldkaution in drei Raten ist ein gesetzliches Recht nach § 551 Abs. 2 BGB, soweit diese Vorschrift auf das konkrete Mietverhältnis anwendbar ist.
  • Für die Rückzahlung einer Stellplatz- oder Garagenkaution gibt es keine allgemeine starre Frist von genau zwei oder drei Monaten.

Warum die Vertragsgestaltung bei der Kaution entscheidend ist

Wer eine Wohnung mit Garage oder Stellplatz mietet, sollte zunächst prüfen, ob beide Mietobjekte rechtlich zu einem einheitlichen Mietverhältnis gehören oder ob zwei selbstständige Verträge bestehen. Diese Unterscheidung kann nicht nur für die Kündigung, sondern auch für die rechtliche Behandlung einer vereinbarten Kaution wichtig sein.

Wird die Garage oder der Stellplatz gemeinsam mit der Wohnung in einem Mietvertrag vermietet, spricht dies grundsätzlich für ein einheitliches Vertragsverhältnis. Wurde dagegen ein eigener Vertrag über die Garage oder den Stellplatz geschlossen, spricht dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zunächst für rechtliche Selbstständigkeit. Diese tatsächliche Vermutung kann jedoch durch besondere Umstände des Einzelfalls widerlegt werden.

Der BGH hat diese Grundsätze unter anderem in den Entscheidungen VIII ZR 251/10, VIII ZR 245/12 und VIII ZR 94/20 behandelt. Bei getrennten Vertragsurkunden kommt es insbesondere darauf an, ob nach dem Willen der Vertragsparteien trotzdem eine rechtliche Einheit zwischen Wohnung und Garage beziehungsweise Stellplatz bestehen soll.

VertragssituationErste rechtliche EinordnungWorauf es ankommt
Wohnung und Stellplatz in einem VertragSpricht grundsätzlich für ein einheitliches Mietverhältnis.Inhalt des Vertrags und Umfang der vereinbarten Sicherheit.
Separate VerträgeSpricht grundsätzlich für rechtliche Selbstständigkeit.Ob besondere Umstände dennoch für eine rechtliche Einheit sprechen.
Stellplatzmiete separat ausgewiesenAllein keine entscheidende Aussage über die Vertragszuordnung.Gesamtvertrag, Regelungen und tatsächlicher Zusammenhang.
Wohnung und Stellplatz auf demselben GrundstückKann für die Einordnung relevant sein.Der Umstand allein entscheidet nicht über die rechtliche Einheit.

Wohnung und Stellplatz als einheitliches Mietverhältnis

Ist der Stellplatz oder die Garage Bestandteil des Wohnraummietvertrags, können die Schutzvorschriften des § 551 BGB für die vereinbarte Mietsicherheit maßgeblich sein. Nach § 551 Abs. 1 BGB darf eine Mietsicherheit im Anwendungsbereich der Vorschrift grundsätzlich höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesene Betriebskosten betragen.

Wird eine Geldkaution vereinbart, hat der Mieter nach § 551 Abs. 2 BGB grundsätzlich das Recht, die Sicherheit in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu leisten. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die beiden weiteren zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen.

Für die Anlage der Geldkaution enthält § 551 Abs. 3 BGB ebenfalls besondere Vorgaben. Die Geldsumme ist grundsätzlich getrennt vom Vermögen des Vermieters anzulegen. Die Erträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Als gesetzlicher Maßstab gelten Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist; eine andere Anlageform kann vereinbart werden, sofern die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

Wichtig bei separat ausgewiesener Stellplatzmiete

Die gesonderte Ausweisung einer Stellplatzmiete bedeutet nicht automatisch, dass ein rechtlich selbstständiger Stellplatzvertrag besteht. Entscheidend ist die gesamte Vertragsgestaltung. Die gesetzliche Grundlage für Mietsicherheiten im Wohnraummietrecht finden Sie in § 551 BGB.

Separate Kaution für Garage oder Stellplatz

Besteht neben dem Wohnraummietvertrag ein tatsächlich selbstständiger Mietvertrag über eine Garage oder einen Stellplatz, ist zunächst zu prüfen, ob § 551 BGB auf dieses Mietverhältnis überhaupt Anwendung findet. Die Vorschrift enthält spezielle Regelungen für Mietsicherheiten im Wohnraummietrecht. Bei einem eigenständigen Stellplatz- oder Garagenmietvertrag gilt die Drei-Monats-Grenze deshalb nicht automatisch unmittelbar.

Das bedeutet jedoch nicht, dass bei einem separaten Stellplatzvertrag jede beliebige Kautionshöhe ohne weitere Prüfung wirksam wäre. Maßgeblich sind insbesondere die konkrete Vereinbarung, der Sicherungszweck und gegebenenfalls die gesetzlichen Grenzen für vorformulierte Vertragsbedingungen. Bei einer Kautionsklausel sollten mindestens die Höhe der Sicherheit, ihre Fälligkeit, der Sicherungszweck sowie die Voraussetzungen für Abrechnung und Rückzahlung eindeutig geregelt sein.

Für Mieter besonders wichtig

Bei einem separaten Garage- oder Stellplatzvertrag sollte die Kautionshöhe nicht allein mit der Formel „drei Monatsmieten“ beurteilt werden. Zuerst muss geklärt werden, ob der Vertrag rechtlich selbstständig ist und welche Klausel konkret vereinbart wurde.

Gilt die Drei-Monats-Grenze auch für Garage und Stellplatz?

Die Drei-Monats-Grenze des § 551 Abs. 1 BGB gilt im Anwendungsbereich des Wohnraummietrechts. Ob sie auf eine Garage oder einen Stellplatz anzuwenden ist, hängt deshalb zunächst von der rechtlichen Einordnung des Mietverhältnisses ab.

Bei einem einheitlichen Mietvertrag über Wohnung und Stellplatz kann § 551 BGB grundsätzlich relevant sein. Bei einem tatsächlich selbstständigen Mietvertrag über eine Garage oder einen Stellplatz gilt die Vorschrift dagegen nicht automatisch unmittelbar. Eine gesonderte Stellplatzmiete oder die Lage auf demselben Grundstück entscheidet die Frage jeweils nicht allein.

Der BGH geht bei einem schriftlichen Wohnraummietvertrag und einem separat abgeschlossenen Vertrag über eine Garage oder einen Stellplatz grundsätzlich von einer tatsächlichen Vermutung für die rechtliche Selbstständigkeit aus. Besondere Umstände können jedoch dafür sprechen, dass beide Mietverhältnisse nach dem Willen der Parteien eine rechtliche Einheit bilden.

Der Beschluss des BGH vom 14. Dezember 2021, VIII ZR 94/20, bestätigt diese Einordnung. Dabei können unter anderem ein fehlender Bezug des Stellplatzvertrags zum Wohnraummietvertrag und abweichende Kündigungsregelungen für getrennte Vereinbarungen sprechen. Eine Einzelfallprüfung bleibt erforderlich.

PrüffrageBedeutung für die Vertragszuordnung
Steht der Stellplatz im Wohnraummietvertrag?Dies kann für ein einheitliches Mietverhältnis sprechen.
Existiert ein eigener Stellplatzvertrag?Dies spricht grundsätzlich für rechtliche Selbstständigkeit.
Wurden beide Verträge gleichzeitig abgeschlossen?Der zeitliche Zusammenhang kann bei der Vertragsauslegung berücksichtigt werden.
Verweisen die Verträge aufeinander?Solche Regelungen können Hinweise auf einen rechtlichen Zusammenhang geben.
Liegen Wohnung und Stellplatz auf demselben Grundstück?Dies ist ein zu berücksichtigender Umstand, entscheidet die Frage aber nicht allein.
Gelten unterschiedliche Kündigungsregeln?Abweichende Regelungen können für ein separates Mietverhältnis sprechen.

Kann die Kaution für einen Stellplatz in drei Raten gezahlt werden?

Nach § 551 Abs. 2 BGB darf ein Mieter eine als Geldsumme zu leistende Mietsicherheit im Anwendungsbereich dieser Vorschrift in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen leisten. Die erste Rate wird zu Beginn des Mietverhältnisses fällig; die weiteren Raten werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.

Bei einem tatsächlich selbstständigen Garage- oder Stellplatzmietvertrag kann dieses gesetzliche Ratenzahlungsrecht jedoch nicht ohne Weiteres auf die Kaution übertragen werden. Entscheidend ist zunächst, ob § 551 BGB auf das konkrete Mietverhältnis Anwendung findet. Wer die Kaution nicht sofort vollständig zahlen kann, sollte deshalb vor Vertragsabschluss eine freiwillige Ratenzahlung schriftlich vereinbaren, falls das gesetzliche Recht nicht greift.

Muss eine Stellplatz- oder Garagenkaution verzinst werden?

Für Mietsicherheiten im Anwendungsbereich des § 551 BGB gelten besondere Regeln für die Anlage einer Geldkaution. Nach § 551 Abs. 3 BGB muss die Sicherheit grundsätzlich getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt werden. Die Erträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Der gesetzliche Maßstab ist der übliche Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist.

Bei einem tatsächlich selbstständigen Stellplatz- oder Garagenmietvertrag kann diese spezielle Wohnraumregelung nicht automatisch auf jede Kaution übertragen werden. Deshalb sollte bei einem separaten Vertrag geprüft werden, welche Vereinbarungen zur Anlage und zu möglichen Erträgen getroffen wurden und welche gesetzlichen Vorschriften im konkreten Mietverhältnis gelten.

Keine pauschale Aussage zur Verzinsung

Ob eine separate Stellplatzkaution verzinst werden muss, sollte nicht allein anhand der Tatsache beantwortet werden, dass sich der Stellplatz auf demselben Grundstück wie die Wohnung befindet. Maßgeblich sind Vertragszuordnung, Kautionsklausel und anwendbares Recht.

Wie hoch darf eine Kaution für einen separaten Stellplatz sein?

Bei einem tatsächlich eigenständigen Stellplatz- oder Garagenmietvertrag lässt sich die Kautionshöhe nicht automatisch mit der Drei-Monats-Grenze des § 551 BGB begrenzen. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Höhe völlig frei von rechtlichen Grenzen wäre.

Bei der Prüfung einer Kautionsklausel kommt es unter anderem auf den konkreten Sicherungszweck, die vereinbarte Miete und die Vertragsgestaltung an. Bei vorformulierten Vertragsbedingungen können außerdem die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Rolle spielen. Eine feste allgemeine Regel wie „Eine Stellplatzkaution darf höchstens fünf Monatsmieten betragen“ lässt sich daher nicht seriös auf alle selbstständigen Garage- und Stellplatzverträge übertragen.

VertragspunktDarauf sollten Mieter achtenWarum wichtig?
KautionshöheDer konkrete Betrag sollte eindeutig in Euro vereinbart sein.Nur so lässt sich prüfen, welche Sicherheit tatsächlich geschuldet ist.
SicherungszweckEs sollte erkennbar sein, welche Ansprüche durch die Kaution abgesichert werden.Ein Einbehalt braucht einen nachvollziehbaren Bezug zum Vertragsverhältnis.
FälligkeitDer Vertrag sollte eindeutig regeln, wann die Kaution zu zahlen ist.Unklare Zahlungszeitpunkte können unnötige Konflikte verursachen.
Anlage und ErträgeBei einer Geldsicherheit sollte die Behandlung der Kaution nachvollziehbar geregelt sein.Im Anwendungsbereich des § 551 BGB gelten Vorgaben zur getrennten Anlage und zu Erträgen.
RückzahlungAbrechnung und Rückzahlung sollten nach Vertragsende nachvollziehbar erfolgen.Der Mieter muss erkennen können, ob und warum ein Betrag einbehalten wird.

Wann muss die Kaution für Garage oder Stellplatz zurückgezahlt werden?

Für die Rückzahlung einer Kaution aus einem eigenständigen Garage- oder Stellplatzmietvertrag gibt es keine allgemeine gesetzliche Frist von exakt zwei oder drei Monaten. Entscheidend sind zunächst die vertraglichen Vereinbarungen sowie mögliche berechtigte Ansprüche des Vermieters.

Nach dem Ende des Mietverhältnisses kann der Vermieter grundsätzlich prüfen, ob noch offene Mietzahlungen, Schäden, fehlende Schlüssel oder andere Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis bestehen. Für diese Prüfung kann eine angemessene Prüfungs- und Abrechnungsfrist erforderlich sein. Eine Kaution darf jedoch nicht ohne nachvollziehbaren Grund auf unbestimmte Zeit einbehalten werden.

Nach § 546 BGB ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Bei der Rückgabe sollten deshalb der Zustand der Garage beziehungsweise des Stellplatzes sowie sämtliche Schlüssel, Transponder, Zugangskarten und gegebenenfalls Fernbedienungen dokumentiert werden.

Praktischer Schritt nach der Rückgabe

Sind keine offenen Forderungen oder dokumentierten Schäden erkennbar, kann der Mieter nach angemessener Prüfungszeit schriftlich eine Kautionsabrechnung und die Auszahlung des nicht mehr benötigten Betrags verlangen. Ein pauschaler Anspruch auf Auszahlung an einem bestimmten Tag folgt daraus nicht.

Was sollten Mieter bei Kaution, Übergabe und Abrechnung prüfen?

Bereits vor der Unterzeichnung des Vertrags sollte geklärt werden, ob Garage oder Stellplatz Bestandteil des Wohnraummietvertrags sind oder separat vermietet werden. Ebenso wichtig sind die Regelungen zur Kautionshöhe, Fälligkeit, Anlage und Rückzahlung.

Bei der Rückgabe empfiehlt sich ein schriftliches Übergabeprotokoll. Darin sollten insbesondere der Zustand des Mietobjekts, vorhandene Schäden und die Zahl der zurückgegebenen Schlüssel dokumentiert werden. Bei Garagen können zusätzlich Fernbedienungen, Transponder oder sonstige Zugangsmittel relevant sein.

  • Wohnungs-, Garagen- und Stellplatzverträge vollständig vergleichen.
  • Prüfen, ob die Verträge aufeinander verweisen oder unterschiedliche Kündigungsregeln enthalten.
  • Kautionsklausel, Sicherungszweck, Zahlungszeitpunkt und Rückzahlung dokumentieren.
  • Zustand, Schäden, Schlüssel und Zugangsmittel bei der Rückgabe fotografieren und protokollieren.
  • Kautionsabrechnung auf konkrete Forderungen und nachvollziehbare Beträge prüfen.
PrüfpunktWarum wichtig?Nachweis
VertragsunterlagenSie zeigen, ob Wohnung und Stellplatz gemeinsam oder getrennt vermietet werden.Unterzeichnete Verträge und Nachträge.
KautionsklauselSie legt Höhe, Fälligkeit und weitere Bedingungen der Sicherheit fest.Vertragstext und Zahlungsbeleg.
ÜbergabeprotokollEs dokumentiert Zustand und übergebene Zugangsmittel.Protokoll, Fotos und Zeugenangaben.
KautionsabrechnungBei einem Einbehalt sollte nachvollziehbar sein, welche Forderung zugrunde liegt.Abrechnung, Rechnungen und Schriftverkehr.

Hält der Vermieter die Kaution nach angemessener Prüfungs- und Abrechnungsfrist weiterhin zurück, ohne die maßgeblichen Gründe nachvollziehbar darzulegen, kann der Mieter zunächst schriftlich eine Abrechnung und Auszahlung verlangen. Bei einer ungewöhnlich hohen Kaution oder einer streitigen Vertragszuordnung kann eine individuelle rechtliche Beratung sinnvoll sein.

Formulierungsvorschlag für die Kautionsrückzahlung

„Bitte rechnen Sie die für den Stellplatz beziehungsweise die Garage geleistete Kaution ab und teilen Sie mir mit, ob Sie noch konkrete Ansprüche geltend machen. Die Rückgabe erfolgte am [Datum]. Dabei wurden [Anzahl] Schlüssel sowie die vereinbarten Zugangsmittel vollständig übergeben. Ich bitte um Auszahlung des nicht mehr benötigten Kautionsbetrags.“

Der Formulierungsvorschlag stellt keine individuelle Rechtsberatung dar.

Fazit: Kaution für Garage und Stellplatz

Ob die Drei-Monats-Grenze des § 551 BGB für eine Garage oder einen Stellplatz gilt, hängt entscheidend von der rechtlichen Einordnung des Mietverhältnisses ab. Ist der Stellplatz Bestandteil eines einheitlichen Wohnraummietvertrags, können die Schutzvorschriften des § 551 BGB relevant sein. Bei einem tatsächlich selbstständigen Stellplatz- oder Garagenvertrag gilt diese Vorschrift dagegen nicht automatisch unmittelbar.

Ein separater Vertrag spricht nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich für rechtliche Selbstständigkeit. Er ist jedoch nicht das einzige Kriterium. Vertragsinhalt, Verweisungen zwischen den Verträgen, Abschlussumstände, Kündigungsregeln und der erkennbare Wille der Parteien können ebenfalls entscheidend sein.

Auch bei der Rückzahlung gibt es keine pauschale gesetzliche Frist von genau zwei oder drei Monaten. Maßgeblich sind die vertraglichen Vereinbarungen, mögliche berechtigte Ansprüche und die erforderliche angemessene Prüfungs- und Abrechnungsfrist. Eine klare Vertragsgestaltung und eine dokumentierte Rückgabe können helfen, spätere Streitigkeiten über die Kaution zu vermeiden.

Häufige Fragen zur Kaution für Garage und Stellplatz

Gibt es eine gesetzliche Obergrenze für die Kaution eines Stellplatzes?

Das hängt von der rechtlichen Einordnung des Mietverhältnisses ab. Bei einem einheitlichen Wohnraummietverhältnis kann § 551 BGB Anwendung finden. Bei einem tatsächlich selbstständigen Stellplatzmietvertrag gilt die Drei-Monats-Grenze des § 551 BGB dagegen nicht automatisch. Die konkrete Vertragsgestaltung und Kautionsklausel müssen geprüft werden.

Gilt die Drei-Monats-Grenze des § 551 BGB für eine Garage?

Die Begrenzung des § 551 Abs. 1 BGB gilt im Anwendungsbereich des Wohnraummietrechts. Wird die Garage als Teil eines einheitlichen Wohnraummietverhältnisses vermietet, kann die Vorschrift relevant sein. Bei einem tatsächlich selbstständigen Garagenmietvertrag gilt sie dagegen nicht automatisch unmittelbar.

Ist ein separater Stellplatzvertrag automatisch rechtlich selbstständig?

Ein separat abgeschlossener Vertrag spricht nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich für rechtliche Selbstständigkeit. Besondere Umstände können jedoch dafür sprechen, dass Wohnung und Stellplatz nach dem Willen der Parteien trotzdem eine rechtliche Einheit bilden. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der Verträge und Umstände.

Kann ich eine Stellplatzkaution in drei Raten zahlen?

§ 551 Abs. 2 BGB gibt dem Mieter im Anwendungsbereich dieser Vorschrift das Recht, eine als Geldsumme zu leistende Kaution in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu zahlen. Bei einem tatsächlich selbstständigen Stellplatz- oder Garagenvertrag gilt dieses Recht nicht automatisch.

Muss eine Kaution für einen Stellplatz verzinst werden?

Für Mietsicherheiten im Anwendungsbereich des § 551 BGB gelten besondere Vorschriften zur Anlage und zu den Erträgen. Bei einem tatsächlich selbstständigen Stellplatz- oder Garagenmietvertrag sollte dagegen geprüft werden, welche Regelungen vertraglich vereinbart wurden und welche gesetzlichen Vorschriften im konkreten Fall gelten.

Wie lange darf der Vermieter die Stellplatzkaution behalten?

Eine allgemeine gesetzliche Frist von exakt zwei oder drei Monaten gibt es nicht. Der Vermieter kann nach Vertragsende eine angemessene Prüfungs- und Abrechnungsfrist benötigen, um mögliche Ansprüche zu prüfen. Eine Kaution darf jedoch nicht ohne nachvollziehbaren Grund auf unbestimmte Zeit einbehalten werden.

Kann eine separate Garagenkaution höher als drei Monatsmieten sein?

Bei einem tatsächlich selbstständigen Garagenmietvertrag gilt die Drei-Monats-Grenze des § 551 BGB nicht automatisch. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede beliebige Kautionshöhe zulässig ist. Die konkrete Vereinbarung, der Sicherungszweck und gegebenenfalls die Grenzen für vorformulierte Vertragsbedingungen sollten geprüft werden.

Was sollte ich bei der Rückgabe von Garage oder Stellplatz dokumentieren?

Empfehlenswert sind ein Übergabeprotokoll, Fotos des Zustands sowie eine Dokumentation der zurückgegebenen Schlüssel, Transponder, Zugangskarten und gegebenenfalls Fernbedienungen. Nach § 546 BGB ist die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Eine vollständige Dokumentation erleichtert den Nachweis der ordnungsgemäßen Rückgabe.

Rechtsquellen und Rechtsprechung

Die Einordnung, ob eine Garage oder ein Stellplatz Bestandteil des Wohnraummietverhältnisses oder Gegenstand eines selbstständigen Mietvertrags ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

Redaktion Mietrecht | Fachredaktion für Miet- und Immobilienrecht · Stand 2026

Jürgen Born
Autor

Jürgen Born

Jürgen Born beschäftigt sich mit deutschem Mietrecht und den rechtlichen Fragen rund um die Mietkaution. Seine Themenschwerpunkte liegen insbesondere bei Kautionsrückzahlung, Kautionsabrechnung und den Rechten von Mietern und Vermietern.

Schwerpunkte: Mietkaution, Mietrecht und Immobilienrecht

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