Mietkaution · Ratenzahlung · § 551 BGB
Mietkaution in 3 Raten: Das 3-Raten-Recht nach § 551 BGB
Eine vereinbarte Geldkaution für eine Wohnung müssen Mieter grundsätzlich nicht vollständig auf einmal zahlen. Nach § 551 Abs. 2 BGB besteht ein gesetzliches Recht, die Mietkaution in drei gleichen monatlichen Raten zu zahlen. Entscheidend ist vor allem die Frage: Wann ist die erste, zweite und dritte Kautionsrate fällig?
Bei einer Geldkaution gilt nach § 551 Abs. 2 BGB grundsätzlich: Die Kaution wird in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen geleistet. Die erste Kautionsrate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die zweite und dritte Rate werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig. Eine Vereinbarung, die dieses Recht zum Nachteil des Mieters ausschließt, ist nach § 551 Abs. 4 BGB unwirksam.
Darf man die Mietkaution in 3 Raten zahlen?
Ja. Bei einer Geldkaution für ein Wohnraummietverhältnis ist der Mieter grundsätzlich berechtigt, die vereinbarte Kaution in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu leisten. Dieses Recht ergibt sich aus § 551 Abs. 2 BGB.
Der Sinn der Regelung ist einfach: Die gesamte Kaution soll nicht zwingend sofort zu Beginn des Mietverhältnisses finanziert werden müssen. Der Mieter kann die Zahlung auf drei aufeinanderfolgende Fälligkeiten verteilen. Die Gesamthöhe der geschuldeten Kaution verändert sich dadurch nicht.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen der Höhe der Kaution und der Art ihrer Zahlung. § 551 Abs. 1 BGB begrenzt zunächst die Höhe der Geldkaution. § 551 Abs. 2 BGB regelt anschließend das Recht auf drei gleiche Raten.
1.800 € Kaution bedeuten bei Ausübung des 3-Raten-Rechts 3 × 600 € – nicht 1.800 € auf einmal.
Was sagt § 551 BGB zur Kaution in Raten?
Für das 3-Raten-Recht sind insbesondere die Absätze 1, 2 und 4 des § 551 BGB relevant. Die Vorschrift regelt sowohl die zulässige Höhe einer Geldkaution als auch deren Ratenzahlung.
| Regelung | Was gilt? | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Höhe der Kaution | Grundsätzlich höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete, ohne ausgewiesene Betriebskosten. | § 551 Abs. 1 BGB |
| Anzahl der Raten | Drei gleiche monatliche Teilzahlungen. | § 551 Abs. 2 BGB |
| 1. Rate | Zu Beginn des Mietverhältnisses. | § 551 Abs. 2 BGB |
| 2. Rate | Zusammen mit der unmittelbar folgenden Mietzahlung. | § 551 Abs. 2 BGB |
| 3. Rate | Zusammen mit der darauffolgenden Mietzahlung. | § 551 Abs. 2 BGB |
| Abweichende Vereinbarung | Eine Vereinbarung zum Nachteil des Mieters ist unwirksam. | § 551 Abs. 4 BGB |
Der Gesetzestext spricht ausdrücklich von drei gleichen monatlichen Teilzahlungen. Die Fälligkeit richtet sich dabei nicht danach, wann der Mietvertrag unterschrieben wurde, sondern nach dem Beginn des Mietverhältnisses und den unmittelbar folgenden Mietzahlungen.
Wie hoch darf die Mietkaution sein?
Nach § 551 Abs. 1 BGB darf eine als Geldsumme vereinbarte Mietsicherheit grundsätzlich höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete betragen. Als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesene Betriebskosten werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.
Beispiel: Beträgt die für die Berechnung maßgebliche monatliche Miete 800 €, kann eine Geldkaution grundsätzlich bis zu 2.400 € betragen.
2.400 € Kaution ÷ 3 = 800 € pro Kautionsrate
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Kaution automatisch immer drei Monatsmieten betragen muss. Die gesetzliche Grenze ist eine Höchstgrenze. Wurde beispielsweise eine Kaution von 1.800 € vereinbart, beträgt bei einer Ratenzahlung jede Teilzahlung 600 €.
Wann ist die erste Kautionsrate fällig?
Die erste Kautionsrate ist nach § 551 Abs. 2 BGB zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Maßgeblich ist daher grundsätzlich der vereinbarte Mietbeginn und nicht allein der Tag, an dem der Mietvertrag unterschrieben wurde.
Beispiel: Mietvertrag im Mai, Mietbeginn im Juli
Der Mietvertrag wird am 15. Mai unterschrieben. Im Vertrag ist als Beginn des Mietverhältnisses der 1. Juli vereinbart.
Bei einer vereinbarten Geldkaution von 1.800 € beträgt die erste Kautionsrate 600 €. Diese erste Rate ist grundsätzlich zu Beginn des Mietverhältnisses am 1. Juli fällig.
Die Vertragsunterzeichnung am 15. Mai löst nicht automatisch die Fälligkeit der ersten Kautionsrate aus. Für das gesetzliche 3-Raten-Recht ist grundsätzlich der Beginn des Mietverhältnisses entscheidend.
Wann sind die zweite und dritte Kautionsrate fällig?
Nach § 551 Abs. 2 BGB werden die weiteren Kautionsraten zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.
Damit ist die gesetzliche Systematik grundsätzlich:
- 1. Kautionsrate: zu Beginn des Mietverhältnisses
- 2. Kautionsrate: zusammen mit der unmittelbar folgenden Mietzahlung
- 3. Kautionsrate: zusammen mit der darauffolgenden Mietzahlung
Die konkrete Fälligkeit der zweiten und dritten Rate hängt deshalb auch davon ab, wann die laufende Miete nach dem Mietvertrag jeweils zu zahlen ist. Bei Wohnraummiete ist die Miete grundsätzlich zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag des jeweiligen Zeitabschnitts zu entrichten.
Mietkaution in 3 Raten: Beispiel mit konkreten Zahlungsterminen
Besonders verständlich wird das 3-Raten-Recht anhand eines konkreten Kalenders. Angenommen:
- Mietbeginn: 1. Juli 2026
- vereinbarte Geldkaution: 1.800 €
- monatliche Kautionsrate: 600 €
- monatliche Mietzahlung beginnt ebenfalls im Juli
| Kautionsrate | Betrag | Gesetzlicher Fälligkeitszeitpunkt | Beispiel |
|---|---|---|---|
| 1. Rate | 600 € | Zu Beginn des Mietverhältnisses | 1. Juli 2026 |
| 2. Rate | 600 € | Mit der unmittelbar folgenden Mietzahlung | Zu Beginn der nächsten Mietperiode |
| 3. Rate | 600 € | Mit der darauffolgenden Mietzahlung | Zu Beginn der nächsten Mietperiode |
Wichtig: Die Tabelle zeigt die gesetzliche Systematik. Der konkrete Kalendertag der zweiten und dritten Rate richtet sich nach dem Fälligkeitstermin der jeweiligen Mietzahlung. Es sollte deshalb nicht pauschal behauptet werden, dass die zweite Rate immer exakt am 1. August und die dritte Rate immer exakt am 1. September fällig ist.
Start des Mietverhältnisses = 1. Kautionsrate.
Nächste Mietzahlung = 2. Kautionsrate.
Darauffolgende Mietzahlung = 3. Kautionsrate.
Wie berechnet man die Mietkaution in 3 Raten?
Die Berechnung ist einfach: Die vereinbarte Geldkaution wird durch drei geteilt.
Gesamtkaution ÷ 3 = monatliche Kautionsrate
| Gesamtkaution | 1. Rate | 2. Rate | 3. Rate |
|---|---|---|---|
| 900 € | 300 € | 300 € | 300 € |
| 1.200 € | 400 € | 400 € | 400 € |
| 1.800 € | 600 € | 600 € | 600 € |
| 2.400 € | 800 € | 800 € | 800 € |
| 3.000 € | 1.000 € | 1.000 € | 1.000 € |
Die Ratenzahlung verändert nicht die Höhe der vereinbarten Sicherheit. Sie verteilt lediglich die Zahlung auf drei gesetzlich vorgesehene Teilzahlungen.
Muss der Vermieter der Zahlung in 3 Raten zustimmen?
Grundsätzlich nein. Wenn die Voraussetzungen des § 551 Abs. 2 BGB erfüllt sind und eine Geldkaution vorliegt, beruht die Zahlung in drei gleichen Teilzahlungen auf dem gesetzlichen Recht des Mieters. Eine zusätzliche Zustimmung des Vermieters ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Trotzdem kann es sinnvoll sein, den Vermieter kurz schriftlich darüber zu informieren, dass die gesetzliche Ratenzahlung genutzt wird. So sind die Zahlungsabsicht und die einzelnen Teilzahlungen nachvollziehbar dokumentiert.
„Ich werde die vereinbarte Geldkaution gemäß § 551 Abs. 2 BGB in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen leisten. Die erste Rate zahle ich zu Beginn des Mietverhältnisses, die weiteren Raten zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen.“
Nach § 551 Abs. 4 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, die zum Nachteil des Mieters von den gesetzlichen Vorgaben des § 551 abweicht.
Kann der Vermieter die vollständige Kaution vor der Schlüsselübergabe verlangen?
Bei einer Geldkaution, auf die § 551 BGB anwendbar ist, kann der Vermieter das gesetzliche 3-Raten-Recht nicht einfach durch eine für den Mieter nachteilige Vertragsvereinbarung ausschließen. § 551 Abs. 4 BGB erklärt eine solche abweichende Vereinbarung für unwirksam.
Entscheidend ist deshalb, ob tatsächlich eine Geldkaution im Anwendungsbereich des § 551 BGB vorliegt. Nicht jede Form einer Mietsicherheit ist automatisch mit einer klassischen Geldkaution gleichzusetzen.
Das 3-Raten-Recht bedeutet nicht, dass eine fällige Kautionsrate beliebig zurückgehalten werden darf. Die einzelnen Raten müssen zu ihren jeweiligen Fälligkeitsterminen gezahlt werden.
Was passiert, wenn eine Kautionsrate nicht gezahlt wird?
Das Recht auf drei Kautionsraten bedeutet nicht, dass die einzelnen Raten freiwillig sind. Ist eine Rate fällig, muss sie grundsätzlich rechtzeitig gezahlt werden.
Bei einem erheblichen Rückstand kann insbesondere § 569 Abs. 2a BGB relevant werden. Danach kann ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung vorliegen, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 BGB in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht.
Beispiel: Zwei Kautionsraten bleiben offen
Angenommen, die maßgebliche Monatsmiete beträgt 600 € und die vereinbarte Kaution 1.800 €. Jede der drei Kautionsraten beträgt 600 €.
| Offene Raten | Kautionsrückstand | Vergleich mit Monatsmiete |
|---|---|---|
| 1 Rate | 600 € | 1 Monatsmiete |
| 2 Raten | 1.200 € | 2 Monatsmieten |
Erreicht der Rückstand die gesetzlich genannte Höhe, kann § 569 Abs. 2a BGB relevant werden. Ob eine konkrete Kündigung wirksam ist, hängt jedoch von den gesetzlichen Voraussetzungen und den Umständen des Einzelfalls ab.
Kann man die Kaution über mehr als drei Monate verteilen?
Das gesetzliche 3-Raten-Recht umfasst drei gleiche monatliche Teilzahlungen. Ein gesetzlicher Anspruch darauf, die Kaution automatisch über vier, fünf oder sechs Monate zu verteilen, besteht grundsätzlich nicht.
Mieter und Vermieter können jedoch freiwillig eine weitergehende Zahlungsvereinbarung treffen. Eine solche zusätzliche Vereinbarung sollte möglichst schriftlich dokumentiert werden.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem gesetzlichen Anspruch auf drei Raten und einer freiwillig vereinbarten längeren Zahlungsfrist.
Gilt das 3-Raten-Recht auch bei Gewerbemiete?
Das gesetzliche Ratenzahlungsrecht aus § 551 Abs. 2 BGB ist eine Regelung für Mietsicherheiten im Zusammenhang mit Wohnraummietverhältnissen und sollte nicht ohne Weiteres auf Gewerbemietverträge übertragen werden.
Bei Geschäftsräumen bestehen andere gesetzliche und vertragliche Rahmenbedingungen. Entscheidend sind daher der konkrete Gewerbemietvertrag und die darauf anwendbaren Vorschriften.
Bei einem gemischt genutzten Objekt oder einer unklaren Vertragsgestaltung sollte geprüft werden, welche mietrechtlichen Vorschriften tatsächlich Anwendung finden.
Was sollten Mieter bei der Mietkaution in 3 Raten beachten?
Wer das 3-Raten-Recht nutzen möchte, sollte vor allem die Fälligkeit der drei Teilzahlungen sauber dokumentieren. Die wichtigsten Punkte sind:
- Prüfen Sie, ob es sich um eine Geldkaution handelt.
- Prüfen Sie, ob § 551 BGB auf das konkrete Mietverhältnis anwendbar ist.
- Kontrollieren Sie die Höhe der vereinbarten Kaution.
- Teilen Sie die Kaution in drei gleiche Raten.
- Merken Sie sich den Beginn des Mietverhältnisses als Fälligkeit der ersten Rate.
- Planen Sie die zweite Rate zusammen mit der unmittelbar folgenden Mietzahlung.
- Planen Sie die dritte Rate zusammen mit der darauffolgenden Mietzahlung.
- Bewahren Sie Überweisungsbelege und Zahlungsnachweise auf.
- Bei einem Streit über die Kaution oder einer Kündigungsandrohung sollte fachlicher Rat eingeholt werden.
Mustertext für die Mitteilung an den Vermieter
Betreff: Zahlung der Mietkaution in drei Teilzahlungen
Sehr geehrte Frau [Name] / sehr geehrter Herr [Name],
für das Mietverhältnis über die Wohnung in [Adresse] ist eine Geldkaution in Höhe von [Betrag] Euro vereinbart.
Ich werde von meinem gesetzlichen Recht aus § 551 Abs. 2 BGB Gebrauch machen und die Kaution in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen leisten.
Die erste Rate in Höhe von [Betrag] Euro zahle ich zu Beginn des Mietverhältnisses. Die weiteren Raten werde ich zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen leisten.
Bitte berücksichtigen Sie diese gesetzliche Zahlungsweise bei der Verbuchung der Kaution. Die entsprechenden Zahlungsbelege werde ich aufbewahren.
Mit freundlichen Grüßen
[Vor- und Nachname]
[Anschrift]
[Datum]
Fazit: Mietkaution in 3 Raten nach § 551 BGB
Das gesetzliche 3-Raten-Recht bei der Mietkaution ist in § 551 Abs. 2 BGB geregelt. Bei einer Geldkaution kann der Mieter grundsätzlich drei gleiche monatliche Teilzahlungen leisten.
Die wichtigste Regel für die Fälligkeit lautet: Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die zweite und dritte Rate werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.
Beispiel: Bei einer Kaution von 1.800 € beträgt jede Rate 600 €. Beginnt das Mietverhältnis am 1. Juli, ist die erste Rate zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die zweite und dritte Rate folgen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen.
Mietkaution ÷ 3 = Kautionsrate. Die erste Rate fällt zu Beginn des Mietverhältnisses an, die beiden weiteren Raten mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen.
Häufige Fragen zur Mietkaution in 3 Raten
Darf man die Mietkaution in 3 Raten zahlen?
Ja. Bei einer Geldkaution ist der Mieter nach § 551 Abs. 2 BGB grundsätzlich berechtigt, die Kaution in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu leisten.
Wie funktioniert das 3-Raten-Recht bei der Mietkaution?
Die vereinbarte Geldkaution wird durch drei geteilt. Die erste Rate wird zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die zweite und dritte Rate werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.
Wann ist die erste Kautionsrate fällig?
Die erste Kautionsrate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Entscheidend ist grundsätzlich der vereinbarte Mietbeginn und nicht allein der Tag der Vertragsunterzeichnung.
Wann muss ich die zweite Kautionsrate zahlen?
Die zweite Rate wird zusammen mit der unmittelbar folgenden Mietzahlung fällig. Der konkrete Kalendertag hängt daher vom Fälligkeitstermin der laufenden Miete ab.
Wann muss ich die dritte Kautionsrate zahlen?
Die dritte Rate wird zusammen mit der auf die zweite Rate folgenden Mietzahlung fällig. Sie ist damit die zweite der beiden unmittelbar folgenden Mietzahlungen nach Beginn des Mietverhältnisses.
Muss der Vermieter der Zahlung in 3 Raten zustimmen?
Bei einer Geldkaution im Anwendungsbereich des § 551 BGB ist die Zahlung in drei gleichen Raten grundsätzlich ein gesetzliches Recht des Mieters. Eine zusätzliche Zustimmung ist daher grundsätzlich nicht erforderlich.
Kann der Vermieter die gesamte Kaution bei Vertragsabschluss verlangen?
Eine Vereinbarung, die das gesetzliche 3-Raten-Recht zum Nachteil des Mieters ausschließt, ist nach § 551 Abs. 4 BGB unwirksam, sofern § 551 BGB auf das konkrete Mietverhältnis und die Sicherheit anwendbar ist.
Wie hoch ist eine Kautionsrate bei 1.800 € Kaution?
1.800 € geteilt durch drei ergibt 600 €. Jede der drei Kautionsraten beträgt daher 600 €.
Wie hoch ist eine Kautionsrate bei 2.400 € Kaution?
2.400 € geteilt durch drei ergibt 800 €. Die drei Raten betragen jeweils 800 €.
Kann ich die Mietkaution über mehr als drei Monate verteilen?
Das gesetzliche Recht umfasst drei gleiche monatliche Teilzahlungen. Eine längere Zahlungsfrist kann jedoch freiwillig mit dem Vermieter vereinbart werden.
Was passiert, wenn ich eine Kautionsrate nicht zahle?
Eine fällige Kautionsrate muss grundsätzlich rechtzeitig gezahlt werden. Bei einem erheblichen Rückstand kann insbesondere § 569 Abs. 2a BGB relevant werden.
Kann wegen nicht gezahlter Kaution fristlos gekündigt werden?
Bei Wohnraum kann ein Rückstand mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 BGB in Höhe eines Betrags, der der zweifachen Monatsmiete entspricht, einen wichtigen Grund nach § 569 Abs. 2a BGB darstellen. Die Wirksamkeit einer konkreten Kündigung hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und den Umständen des Einzelfalls ab.
Gilt das 3-Raten-Recht auch bei Gewerbemiete?
Das gesetzliche Ratenzahlungsrecht aus § 551 BGB sollte nicht ohne Weiteres auf Gewerbemietverhältnisse übertragen werden. Bei Geschäftsräumen gelten andere rechtliche und vertragliche Rahmenbedingungen.
Rechtsquellen zur Mietkaution in 3 Raten
Die folgenden gesetzlichen Vorschriften bilden die Grundlage für die hier dargestellte rechtliche Einordnung. Sie ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.
- § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
- § 569 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 556b BGB – Fälligkeit der Miete
Die rechtliche Beurteilung kann insbesondere von der Art der Mietsicherheit, der Vertragsgestaltung und den Umständen des Einzelfalls abhängen.
