Wo Mietkaution anlegen? Sparbuch, Depot & Bürgschaft 2026

Wo kann man die Mietkaution anlegen?

Wo kann man die Mietkaution anlegen? Für Wohnraummietverhältnisse gibt § 551 BGB den rechtlichen Rahmen vor. Entscheidend sind eine getrennte Anlage vom Vermögen des Vermieters, die gesetzlich vorgesehene Verzinsung und eine klare Vereinbarung, wenn die Parteien eine alternative Anlageform wählen möchten.

Wichtig auf einen Blick

Wird die Mietkaution als Geldsumme geleistet, muss der Vermieter sie grundsätzlich bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen. Die Kaution ist getrennt vom Vermögen des Vermieters zu halten. Eine andere Anlageform, etwa ein verpfändetes Depot, setzt eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien voraus.

Wo kann man die Mietkaution anlegen?

Bis zu drei Nettokaltmieten können als Mietkaution vereinbart werden. Wird die Sicherheit als Geldsumme geleistet, gilt für Wohnraum der gesetzliche Regelfall nach § 551 Abs. 3 BGB: Der Vermieter muss die Kaution bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen.

Die Kaution muss außerdem getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt werden. Damit soll verhindert werden, dass die Sicherheitsleistung wie eigenes Vermögen behandelt oder ohne Rücksicht auf den Sicherungszweck verwendet wird. Die Erträge aus der Anlage stehen grundsätzlich dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit.

Die Parteien können eine andere Anlageform vereinbaren. Ein Mietkautionsdepot mit Fonds oder ETFs ist jedoch nicht automatisch die gesetzliche Standardlösung und kann vom Mieter nicht einseitig verlangt werden. Eine solche Alternative sollte deshalb vor Beginn der Anlage schriftlich geregelt werden. Dabei sollten insbesondere die Verpfändung, das Risiko von Wertschwankungen, die Kosten und die Rückabwicklung am Ende des Mietverhältnisses feststehen.

Eine Mietkautionsbürgschaft ist keine Anlage der Barkaution, sondern eine alternative Form der Mietsicherheit. Sie setzt grundsätzlich voraus, dass der Vermieter diese Sicherheitsleistung akzeptiert oder sie im Mietvertrag vereinbart wurde. Für den Mieter können laufende Gebühren entstehen.

Anlage oder SicherheitRechtliche EinordnungWorauf ist zu achten?
Geldkaution bei einem KreditinstitutGesetzlicher Regelfall bei einer als Geldsumme geleisteten Kaution.Getrennte Anlage und gesetzlicher Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist.
Verpfändetes DepotNur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter.Kursschwankungen, Verpfändung, Kosten und Umgang mit Wertverlusten schriftlich regeln.
MietkautionsbürgschaftAlternative Sicherheitsleistung, keine Anlage einer Geldkaution.Akzeptanz des Vermieters und mögliche laufende Gebühren prüfen.

Gesetzliche Pflichten für Vermieter

Für Wohnraummietverhältnisse enthält § 551 BGB Vorgaben zur Höhe, Zahlung und Anlage der Mietsicherheit. Die als Geldsumme geleistete Kaution darf nicht einfach dem frei verfügbaren Vermögen des Vermieters zugerechnet werden. Sie muss getrennt angelegt werden, damit ihr Charakter als Sicherheitsleistung erhalten bleibt.

Die Kaution muss getrennt angelegt werden

Entscheidend ist die gesetzlich verlangte Trennung vom Vermögen des Vermieters. Eine bestimmte Bezeichnung des Kontos ist nicht in jedem Fall ausschlaggebend. Maßgeblich ist, dass die Kaution tatsächlich getrennt verwahrt und entsprechend dem gesetzlichen Sicherungszweck behandelt wird.

Bei Zweifeln können Mieter den Vermieter schriftlich fragen, bei welchem Kreditinstitut und in welcher Form die Kaution angelegt wurde. Eine solche Anfrage sollte sachlich formuliert und für die eigenen Unterlagen dokumentiert werden. Je nach Vertrags- und Einzelfallsituation kann außerdem die Vorlage eines geeigneten Nachweises sinnvoll sein.

Die Kaution darf in drei Raten gezahlt werden

Eine als Geldsumme zu leistende Kaution muss nicht zwingend in einer einzigen Zahlung erbracht werden. Nach § 551 Abs. 2 BGB darf der Mieter die Kaution in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen leisten. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig; die beiden weiteren Teilzahlungen werden mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.

Drei gleiche Teilzahlungen

Das gesetzliche Ratenzahlungsrecht gilt unabhängig davon, ob eine, zwei oder drei Nettokaltmieten als Kaution vereinbart wurden. Eine Vertragsklausel, die dieses Recht zum Nachteil des Mieters ausschließt, ist unwirksam.

Verzinsung und Ausnahme für Studenten- und Jugendwohnheime

Nach § 551 Abs. 3 BGB stehen die Erträge aus der Anlage dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim enthält § 551 Abs. 3 Satz 4 BGB jedoch eine besondere Ausnahme von der gesetzlichen Verzinsungspflicht. Eine abweichende Anlageform kann außerdem vereinbart werden, wenn beide Parteien ihr zustimmen.

Der Vermieter darf die Barkaution nicht eigenmächtig in Aktien, Kryptowährungen oder andere risikoreiche Anlagen umwandeln. Eine solche Anlage lässt sich nur auf Grundlage einer passenden Vereinbarung rechtfertigen. Wenn die Kaution nicht ordnungsgemäß angelegt wurde, sollten Mieter zunächst schriftlich Auskunft verlangen und vor einer Änderung oder Einstellung der Mietzahlungen rechtlichen Rat einholen.

Sparkonto, Kautionskonto oder Depot: Was ist sinnvoll?

Bei der Mietkaution steht nicht die maximale Rendite, sondern die sichere und gesetzeskonforme Verwahrung im Vordergrund. Das klassische Kautionskonto beziehungsweise die gesetzlich vorgesehene Anlage bei einem Kreditinstitut ist deshalb für die als Geldsumme geleistete Sicherheit der Ausgangspunkt.

Ein Mietkautionsdepot kann eine alternative Lösung sein, wenn Vermieter und Mieter diese Anlageform ausdrücklich vereinbaren. Bei Fonds oder ETFs besteht jedoch ein Kursrisiko. Fällt der Depotwert, kann die ursprünglich vereinbarte Sicherheitsleistung möglicherweise nicht mehr vollständig gedeckt sein. Dieses Risiko sollte nicht allein auf den Mieter verlagert werden, ohne dass die Folgen klar geregelt sind.

Vorsicht bei Fonds und ETFs

Ein Wertpapierdepot kann im Wert steigen oder fallen. Für eine Mietkaution müssen deshalb die Verpfändung zugunsten des Vermieters, die Verfügungsbefugnis, mögliche Umschichtungen, Gebühren und der Umgang mit einem Wertverlust eindeutig vereinbart werden.

Wer eine alternative Anlageform in Betracht zieht, sollte vorab insbesondere folgende Punkte schriftlich klären:

  • Welche konkrete Anlageform wird vereinbart?
  • Wie wird die Kaution zugunsten des Vermieters gesichert oder verpfändet?
  • Wer trägt das Risiko von Wertschwankungen?
  • Wer übernimmt Depot-, Verwaltungs- oder Verpfändungskosten?
  • Was geschieht mit der Anlage bei Beendigung des Mietverhältnisses?
  • Wie wird die Auszahlung oder Freigabe der Sicherheit abgewickelt?

Eine besonders einfache und planbare Lösung ist häufig die gesetzliche Anlageform bei einem Kreditinstitut. Wer gemeinsam mit dem Vermieter eine andere Anlage vereinbaren möchte, sollte die Bedingungen vor der Einzahlung vollständig dokumentieren.

Häufige Fragen zur Anlage der Mietkaution

Was passiert mit meiner Kaution, wenn der Vermieter insolvent wird?

Die gesetzlich vorgeschriebene getrennte Anlage soll den Mieter gerade für den Fall schützen, dass der Vermieter in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Wird die Kaution nicht ordnungsgemäß getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt, kann sich die rechtliche Situation des Mieters im Insolvenzfall erheblich verschlechtern. Bei einer konkreten Insolvenz sollten Mieter ihre Ansprüche und die Anlage der Kaution rechtlich prüfen lassen.

Kann ich die Kaution auch in Aktien oder ETFs anlegen?

Eine andere Anlageform als die gesetzlich vorgesehene Anlage bei einem Kreditinstitut kann grundsätzlich vereinbart werden. Ein Depot mit Fonds oder ETFs ist jedoch keine Anlageform, die der Mieter einseitig verlangen kann. Wegen der Kursrisiken sollten die konkrete Sicherung und der Umgang mit Wertverlusten vorab schriftlich geregelt werden.

Muss mein Vermieter einem Depot statt eines klassischen Kautionskontos zustimmen?

Nein. Eine andere Anlageform kann nach § 551 Abs. 3 BGB vereinbart werden, setzt aber eine entsprechende Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter voraus. Der Vermieter muss daher nicht automatisch ein bestimmtes Depot oder eine bestimmte alternative Anlage akzeptieren.

Was mache ich, wenn ich die hohe Kautionssumme nicht sofort vollständig zahlen kann?

Bei einer als Geldsumme zu leistenden Kaution darf der Mieter die Zahlung grundsätzlich auf drei gleiche monatliche Teilzahlungen verteilen. Eine Mietkautionsbürgschaft kann ebenfalls eine Alternative sein, wenn der Vermieter diese Form der Sicherheitsleistung akzeptiert. Dabei entstehen für den Mieter regelmäßig laufende Kosten.

Wie hoch sind die Zinsen auf einem normalen Kautionskonto aktuell?

Die konkrete Verzinsung hängt von der jeweiligen Anlage und den geltenden Marktbedingungen ab. § 551 Abs. 3 BGB verweist für die gesetzlich vorgesehene Anlage auf den für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz. Eine pauschale Aussage über einen bestimmten aktuellen Zinssatz wäre ohne Bezug auf das konkrete Kreditinstitut nicht zuverlässig.

Praxis-Tipp zur Kautionsrückzahlung

Wenn Sie die Mietkaution nach Ende des Mietverhältnisses zurückfordern möchten, sollten Sie die Wohnungsübergabe, den Kautionsbetrag und die Kommunikation mit dem Vermieter sorgfältig dokumentieren. Für die schriftliche Aufforderung können Sie unseren Ratgeber zur Mietkaution-Rückzahlung nutzen.

Rechtsgrundlage und weiterführende Informationen

§ 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten

§ 551 BGB regelt insbesondere die maximale Höhe der Mietsicherheit, die Zahlung in drei Teilbeträgen sowie die getrennte Anlage und Verzinsung einer als Geldsumme geleisteten Kaution.

Die rechtliche Bewertung einer alternativen Anlageform hängt von der konkreten Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter ab. Bei einem Depot, einer Verpfändung, einer Bürgschaft oder einer Insolvenz sollten die Vertragsunterlagen und die tatsächliche Anlageform im Einzelfall geprüft werden.

Weiterführende Ratgeber

Redaktioneller Hinweis

Dieser Beitrag behandelt die Anlage einer Mietkaution im deutschen Wohnraummietrecht. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei einer streitigen Kautionsanlage oder einer Insolvenz des Vermieters kann die Beratung durch einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht sinnvoll sein.

Jürgen Born
Autor

Jürgen Born

Jürgen Born beschäftigt sich mit deutschem Mietrecht und den rechtlichen Fragen rund um die Mietkaution. Seine Themenschwerpunkte liegen insbesondere bei Kautionsrückzahlung, Kautionsabrechnung und den Rechten von Mietern und Vermietern.

Schwerpunkte: Mietkaution, Mietrecht und Immobilienrecht

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