Teilrückzahlung der Kaution: Was darf der Vermieter einbehalten?

Die rechtliche Realität der Teilrückzahlung der Kaution im Jahr 2026

Der Umzugsstress ist eigentlich verdaut, die Wände der neuen Wohnung riechen noch nach frischer Farbe und man fängt gerade an, sich wirklich zu Hause zu fühlen. Dann ploppt diese eine Push-Nachricht der Bank auf dem Display auf: Statt der fest eingeplanten 2.400 Euro Kaution sind plötzlich nur 1.850 Euro eingegangen. Die Enttäuschung ist verständlich. Doch darf der ehemalige Vermieter tatsächlich einen Teil der Kaution einbehalten, obwohl die Wohnung ordnungsgemäß übergeben wurde?

Die Antwort lautet: Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Die Mietkaution dient als Sicherheit für mögliche Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Dazu können neben offenen Mietzahlungen oder berechtigten Schadensersatzansprüchen auch noch nicht abschließend abgerechnete Betriebskosten gehören. Der Vermieter darf die Kaution allerdings nicht beliebig oder dauerhaft einbehalten. Entscheidend ist, ob ein konkreter Sicherungsbedarf besteht und ob der einbehaltene Betrag angemessen ist.

⚖️ Das Wichtigste auf einen Blick

Eine Teilrückzahlung der Mietkaution kann zulässig sein, wenn der Vermieter noch konkrete und berechtigte Forderungen aus dem Mietverhältnis absichern muss. Bei einer noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung darf grundsätzlich ein angemessener Teil der Kaution zurückbehalten werden, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist. Eine pauschale Berechnung nach zwei oder drei Monatsnachzahlungen gibt es jedoch nicht.

Wer einen Blick in den § 551 BGB wirft, findet dort unter anderem Regelungen zur Höhe und Anlage der Mietkaution. Eine feste gesetzliche Rückzahlungsfrist von beispielsweise drei oder sechs Monaten enthält die Vorschrift dagegen nicht. Der Bundesgerichtshof stellt vielmehr darauf ab, welche Prüfungs- und Abrechnungsfrist im konkreten Fall angemessen ist. Auch bei noch ausstehenden Betriebskosten kann die Kaution ihre Sicherungsfunktion behalten.

Beispiel: Warum ein Teil der Kaution einbehalten werden kann

Sarah aus Hamburg hat ihre Wohnung ohne erkennbare Schäden übergeben. Trotzdem behält der Vermieter einen Teil der Kaution zurück, weil für den noch nicht abgerechneten Abrechnungszeitraum eine Betriebskostennachforderung zu erwarten ist. Ein solcher Einbehalt kann grundsätzlich zulässig sein. Entscheidend ist jedoch, dass der Betrag einen nachvollziehbaren Bezug zu der voraussichtlich offenen Forderung hat und nicht einfach pauschal festgesetzt wird.

Steckst du gerade in dieser Situation? Bevor du sofort rechtliche Schritte einleitest, solltest du zunächst prüfen, warum der Vermieter Geld zurückhält und ob die Höhe des Einbehalts nachvollziehbar erscheint.

  • Die Angemessenheit prüfen: Sieh dir frühere Betriebskostenabrechnungen an und berücksichtige, ob sich die Kosten inzwischen erheblich verändert haben. Frühere Abrechnungen können eine Orientierung liefern, stellen aber keine gesetzlich festgelegte Berechnungsformel dar.
  • Schriftliche Begründung verlangen: Bitte den Vermieter um eine nachvollziehbare Abrechnung beziehungsweise Erklärung, aus welchem Grund welcher Betrag weiterhin einbehalten wird.
  • Nur den berechtigten Sicherungsbetrag berücksichtigen: Wenn lediglich ein bestimmter Teil der Kaution zur Absicherung einer möglichen Forderung benötigt wird, spricht dies grundsätzlich gegen einen vollständigen Einbehalt der gesamten Kaution.
  • Frist setzen: Ist ein Teil der Kaution nicht mehr zur Sicherung offener Ansprüche erforderlich, kann der Mieter dessen Auszahlung verlangen. Eine selbst gesetzte Zahlungsfrist, beispielsweise 14 Tage, ist dabei keine gesetzliche Rückzahlungsfrist.

⚠️ Wichtig: Keine feste Prozent- oder Monatsformel

Es gibt keine allgemeine gesetzliche Regel, wonach der Vermieter beispielsweise zwei oder drei durchschnittliche Nachzahlungen oder einen bestimmten Prozentsatz der Kaution einbehalten darf. Maßgeblich ist vielmehr, welche Forderung konkret zu erwarten ist und welcher Betrag dafür voraussichtlich benötigt wird.

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Wann darf ein Teil der Kaution einbehalten werden?

Ob ein Einbehalt zulässig ist, hängt vom jeweiligen Grund und von den Umständen des Mietverhältnisses ab. Die folgende Übersicht dient deshalb nur als Orientierung und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.

Grund für den EinbehaltRechtliche LageWorauf kommt es an?
Nebenkosten / BetriebskostenGrundsätzlich möglichEine Nachforderung muss konkret zu erwarten sein; der Einbehalt muss angemessen sein.
KleinreparaturenVertragsabhängigEntscheidend sind insbesondere eine wirksame Kleinreparaturklausel und deren konkrete Grenzen.
ReinigungEinzelfallabhängigMaßgeblich sind der tatsächliche Zustand, die vertraglichen Pflichten und gegebenenfalls nachweisbare Kosten.
BeschädigungenGrundsätzlich möglichEs muss sich um eine über die normale vertragsgemäße Abnutzung hinausgehende Beschädigung und eine berechtigte Forderung handeln.

Hinweis: Die Tabelle nennt bewusst keine pauschalen Euro-, Prozent- oder Monatsgrenzen. Solche festen Werte lassen sich aus dem Gesetz nicht allgemein ableiten und können je nach Sachverhalt zu falschen Erwartungen führen.

Hand aufs Herz: Die Schlüssel sind abgegeben, das Protokoll ist unterschrieben, und im Kopf hast du die alte Wohnung längst abgehakt. Eigentlich rechnet man fest damit, dass die Kaution vollständig zurückkommt. Wenn dann nur ein Teilbetrag überwiesen wird, lohnt sich zunächst ein Blick darauf, ob der Vermieter noch berechtigte Ansprüche absichern darf.

Der häufigste Grund für einen teilweisen Einbehalt kann eine noch ausstehende Betriebskostenabrechnung sein. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Urteil VIII ZR 71/05 klargestellt, dass die Kaution auch Nachforderungen aus Betriebskosten absichern kann. Ist eine Nachforderung zu erwarten, darf der Vermieter deshalb einen angemessenen Teil der Kaution bis zur Abrechnung zurückbehalten. Eine starre Berechnung anhand einer bestimmten Anzahl von Monatsnachzahlungen gibt es dagegen nicht.

Ein weiterer wichtiger Punkt sind Schäden an der Wohnung. Nach § 538 BGB muss der Mieter Veränderungen oder Verschlechterungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, grundsätzlich nicht vertreten. Normale Abnutzung ist daher von einem ersatzpflichtigen Schaden zu unterscheiden.

Bei einem tatsächlichen Schaden kommt es außerdem nicht automatisch darauf an, ob der Vermieter bereits eine Handwerkerrechnung bezahlt hat. Entscheidend ist zunächst, ob überhaupt ein ersatzfähiger Anspruch besteht und in welcher Höhe. Bei der Berechnung können unter anderem Alter, Zustand und verbleibende Nutzungsdauer des beschädigten Gegenstands eine Rolle spielen.

  • Nachzahlungen bei den Betriebskosten: Ein angemessener Einbehalt kann möglich sein, wenn eine Nachforderung konkret zu erwarten ist.
  • Offene Mietzahlungen: Tatsächlich bestehende und fällige Forderungen können grundsätzlich durch die Kaution gesichert werden.
  • Echte Sachschäden: Schäden, die über die normale vertragsgemäße Abnutzung hinausgehen, können grundsätzlich einen Ersatzanspruch begründen.
  • Normale Abnutzung: Veränderungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, fallen grundsätzlich unter § 538 BGB.

💡 Praxisbeispiel: 300 Euro Einbehalt

Lukas musste in den vergangenen Jahren regelmäßig Betriebskosten nachzahlen. Nach seinem Auszug ist die Abrechnung für den letzten Abrechnungszeitraum noch nicht erstellt. Der Vermieter behält deshalb 300 Euro der Kaution zurück. Ob dieser Betrag angemessen ist, lässt sich nicht allein anhand einer pauschalen Formel entscheiden. Relevant sind unter anderem die bisherigen Abrechnungen, die Vorauszahlungen und mögliche Veränderungen bei den tatsächlichen Kosten.

Solltest du in dieser Situation stecken, ist eine sachliche Vorgehensweise meist sinnvoller als eine sofortige Konfrontation. Fordere eine nachvollziehbare Erklärung, warum der Betrag noch zurückbehalten wird und welche Forderung damit abgesichert werden soll.

Einbehalt für Betriebskosten: Warum Vermieter die Kaution teilweise einbehalten können

Endlich geschafft: Die alte Wohnung ist übergeben und im Übergabeprotokoll sind keine relevanten Schäden vermerkt. Trotzdem kann die Kaution nicht in jedem Fall sofort vollständig ausgezahlt werden. Ein möglicher Grund ist die noch ausstehende Betriebskostenabrechnung.

Angenommen, dein Auszug findet im Frühjahr statt. Für einen Teil des letzten Abrechnungszeitraums liegen möglicherweise noch nicht alle Kosten fest. Der Vermieter kann zu diesem Zeitpunkt unter Umständen noch nicht wissen, ob eine Nachforderung entsteht. Genau für solche Fälle erkennt die Rechtsprechung die Sicherungsfunktion der Kaution an.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter bei einer zu erwartenden Betriebskostennachforderung einen angemessenen Teil der Kaution bis zur Abrechnung einbehalten darf. Wie hoch dieser Betrag sein darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine automatische Berechtigung, die Hälfte oder einen bestimmten Prozentsatz der Kaution einzubehalten, besteht nicht.

⚠️ Betriebskosten: 12 Monate sind keine Kautionsfrist

Bei Wohnraummietverhältnissen muss der Vermieter über Betriebskostenvorauszahlungen grundsätzlich spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen. Diese Frist bedeutet jedoch nicht, dass der Vermieter automatisch die gesamte Mietkaution zwölf Monate lang einbehalten darf. Der Einbehalt muss weiterhin durch einen konkreten Sicherungsbedarf gerechtfertigt sein.

Wenn die bisherigen Abrechnungen beispielsweise regelmäßig nur geringe Nachzahlungen ergeben haben, können diese Unterlagen bei der Beurteilung der Angemessenheit hilfreich sein. Sie sind jedoch keine starre gesetzliche Berechnungsgrundlage. Auch erhebliche Veränderungen bei Energiepreisen oder beim Verbrauch können bei der Einschätzung eine Rolle spielen.

Abnutzung versus Sachschaden: Konfliktpotenzial bei der Abrechnung

Schlüsselübergabe erledigt, und anschließend wartet man nur noch auf die Kautionsabrechnung. Doch dann flattert eine Nachricht des ehemaligen Vermieters ins Haus: Ein Teil der Kaution soll wegen angeblicher Schäden einbehalten werden. Jetzt stellt sich die entscheidende Frage: Handelt es sich tatsächlich um einen ersatzpflichtigen Schaden oder lediglich um normale Abnutzung?

§ 538 BGB enthält hierzu einen wichtigen Grundsatz: Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter grundsätzlich nicht zu vertreten.

✅ Typische Abgrenzung

Übliche Gebrauchsspuren können unter die normale Abnutzung fallen. Eine durch unsachgemäße Behandlung verursachte tiefe Beschädigung kann dagegen einen Schadensersatzanspruch begründen. Ob eine konkrete Veränderung noch vertragsgemäßer Gebrauch oder bereits ein ersatzpflichtiger Schaden ist, muss anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

Auch beim Schadensersatz gilt: Der Vermieter darf nicht automatisch eine vollständige Modernisierung auf Kosten des Mieters verlangen. Bei der Schadensberechnung können insbesondere das Alter und die bisherige Nutzungsdauer des beschädigten Gegenstands relevant sein. Der Grundsatz, dass der Mieter nicht besser gestellt werden soll, als er ohne das schädigende Ereignis stünde, kann dabei eine Rolle spielen.

  • Dokumentation ist wichtig: Vergleiche Einzugs- und Auszugsprotokoll sowie vorhandene Fotos. Bereits vorhandene Schäden können für die Bewertung entscheidend sein.
  • Alter und Zustand berücksichtigen: Bei beschädigten Gegenständen kann nicht automatisch der Preis eines neuen Gegenstands als Schaden angesetzt werden.
  • Begründung verlangen: Bitte den Vermieter um eine nachvollziehbare Darstellung des behaupteten Schadens und der daraus abgeleiteten Forderung.
  • Normale Abnutzung unterscheiden: Nicht jede Gebrauchsspur stellt einen ersatzpflichtigen Schaden dar.

⚖️ „Neu für Alt“ beachten

Wird ein älterer Gegenstand beschädigt, kann es bei der Schadensberechnung relevant sein, dass der Vermieter durch einen vollständigen Ersatz einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten würde. Deshalb sollte bei einem behaupteten Schaden nicht nur der Preis einer neuen Sache betrachtet werden.

🔎 Was Sie bei einem Schadensabzug prüfen sollten

  1. War die Beschädigung bereits beim Einzug vorhanden?
  2. Handelt es sich um normale Abnutzung?
  3. Welcher konkrete Schaden wird behauptet?
  4. Wie wird die Höhe des geltend gemachten Betrags begründet?
  5. Spielt das Alter des beschädigten Gegenstands bei der Schadensberechnung eine Rolle?

⚖️ Kennen Sie Ihre Grenzen?

Der Vermieter darf die Kaution nicht ohne berechtigten Grund kürzen. Informieren Sie sich darüber, welche Forderungen grundsätzlich mit der Mietkaution gesichert werden können und wie normale Abnutzung von einem ersatzpflichtigen Schaden unterschieden wird.

👉 Alles zum BGB § 551 lesen

Teilbetrag vs. vollständiger Einbehalt

Stell dir vor, du checkst dein Online-Banking und siehst eine Gutschrift. Statt der vollständigen Kaution sind nur 1.800 Euro eingegangen. Der erste Impuls ist Frust. Rechtlich ist aber zunächst entscheidend, warum der Restbetrag einbehalten wurde.

Ein vollständiger Einbehalt ist nicht automatisch unzulässig. Er kann grundsätzlich in Betracht kommen, wenn der Vermieter konkrete Forderungen hat, deren voraussichtliche Höhe die Kaution vollständig oder weitgehend ausschöpfen kann. Umgekehrt darf die Kaution nicht pauschal vollständig zurückbehalten werden, wenn lediglich ein deutlich geringerer Betrag zur Absicherung einer konkreten Forderung benötigt wird.

📌 Grundprinzip

Je konkreter und höher die noch offenen Forderungen des Vermieters sind, desto eher kann ein größerer Einbehalt gerechtfertigt sein. Besteht dagegen nur ein geringer oder unsicherer Sicherungsbedarf, spricht dies grundsätzlich gegen einen vollständigen Einbehalt.

Zeitliche Verzögerungen und die Pflicht zur Teilauszahlung

Drei Monate sind vergangen und die Kaution wurde noch nicht vollständig ausgezahlt. Bedeutet das automatisch, dass der Vermieter zu lange wartet? Nein. Es gibt keine starre gesetzliche Regel, nach der die Kaution zwingend nach drei oder sechs Monaten vollständig ausgezahlt werden muss.

Der Bundesgerichtshof stellt vielmehr auf eine angemessene Prüfungs- und Abrechnungsfrist ab. Wie lange diese dauert, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In bestimmten Fällen können auch mehr als sechs Monate erforderlich sein.

Gleichzeitig bedeutet eine noch offene Position nicht automatisch, dass der Vermieter die komplette Kaution behalten darf. Wenn nur ein bestimmter Betrag zur Sicherung einer voraussichtlichen Forderung benötigt wird, kann die Frage einer Teilrückzahlung des darüber hinausgehenden Betrags entstehen.

❗ Vorsicht vor der Aussage „Nach sechs Monaten muss alles ausgezahlt werden“

Diese Aussage ist zu pauschal. Die Rechtsprechung kennt keine allgemeine gesetzliche Sechsmonatsfrist für die Rückzahlung der Mietkaution. Maßgeblich sind die offenen Ansprüche und die für deren Prüfung erforderliche angemessene Zeit.

Dokumentation der Teilrückzahlung

Sobald eine reduzierte Summe auf deinem Konto landet, solltest du die Kautionsabrechnung genau prüfen. Eine Teilzahlung bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Ansprüche abschließend geklärt sind.

Fordere bei Bedarf eine nachvollziehbare Abrechnung an. Daraus sollte ersichtlich sein, welcher Kautionsbetrag ursprünglich vorhanden war, welche Positionen berücksichtigt wurden und welcher Restbetrag ausgezahlt beziehungsweise weiterhin einbehalten wird. Auch die auf die Kaution entfallenden Erträge sind bei der Abrechnung zu berücksichtigen.

💡 Praktischer Hinweis

Wenn Sie nur einen Teil der Kaution erhalten, sollten Sie nicht vorschnell erklären, dass damit sämtliche Ansprüche erledigt sind. Prüfen Sie zunächst die Abrechnung und die Begründung des Einbehalts. Eine pauschale Formulierung wie „Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt“ ersetzt dabei keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Auch Belege oder Nachweise können je nach Art der geltend gemachten Forderung relevant sein. Bei behaupteten Schäden sollte beispielsweise nachvollziehbar sein, welcher konkrete Schaden vorliegt und wie der geforderte Betrag zustande kommt.

Erfahrungen mit der Rückforderung unberechtigt einbehaltener Summen

Wenn der Vermieter einen Teil der Kaution einbehält, muss der Mieter nicht automatisch davon ausgehen, dass jeder Abzug gerechtfertigt ist. Umgekehrt ist auch nicht jeder Einbehalt automatisch unzulässig. Entscheidend ist die konkrete Forderung.

Statt wütender Telefonate empfiehlt sich zunächst ein sachliches Schreiben. Fragen Sie, aus welchem Grund der Betrag zurückbehalten wird, welche Forderung damit abgesichert werden soll und wie sich die Höhe des Einbehalts ergibt.

Bei einer noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung können die bisherigen Abrechnungen eine Orientierung liefern. Bei einem Schadensabzug sollten dagegen insbesondere Zustand, Alter und Art der Beschädigung berücksichtigt werden.

📝 Sinnvolle Vorgehensweise bei einem strittigen Einbehalt

  1. Höhe der ursprünglich gezahlten Kaution feststellen.
  2. Bereits ausgezahlten Betrag dokumentieren.
  3. Begründung des Vermieters für den Einbehalt prüfen.
  4. Bei Betriebskosten frühere Abrechnungen vergleichen.
  5. Bei Schäden Einzugs- und Auszugszustand vergleichen.
  6. Nachvollziehbare Abrechnung beziehungsweise Begründung verlangen.
  7. Gegebenenfalls eine angemessene Frist zur Auszahlung des nicht mehr benötigten Betrags setzen.
Darf mein Vermieter einfach einen Teil der Kaution einbehalten, nur weil die Nebenkostenabrechnung noch aussteht?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Der Bundesgerichtshof erkennt an, dass die Kaution auch mögliche Nachforderungen aus Betriebskosten absichern kann. Voraussetzung ist insbesondere, dass eine Nachforderung zu erwarten ist und der einbehaltene Betrag angemessen ist. Eine pauschale Berechtigung, die gesamte Kaution einzubehalten, besteht nicht.

Wie hoch darf der Einbehalt für die Betriebskosten sein?

Eine feste Euro-, Prozent- oder Monatsgrenze gibt es nicht. Entscheidend ist, welche Nachforderung voraussichtlich entstehen kann. Frühere Betriebskostenabrechnungen können als Orientierung dienen. Auch Veränderungen bei Verbrauch, Preisen oder Vorauszahlungen können relevant sein. Der Einbehalt muss insgesamt angemessen sein.

Das Übergabeprotokoll war komplett mängelfrei. Muss dann nicht sofort die ganze Summe fließen?

Nicht unbedingt. Ein mängelfreies Übergabeprotokoll kann gegen bestimmte Schadensersatzforderungen sprechen, sagt aber nichts darüber aus, ob beispielsweise noch eine offene Betriebskostenabrechnung besteht. Unter den Voraussetzungen der Rechtsprechung kann deshalb auch bei einer mängelfreien Übergabe ein angemessener Teil der Kaution zurückbehalten werden.

Wie lange darf sich die Hausverwaltung Zeit lassen?

Eine feste allgemeine Frist von drei oder sechs Monaten gibt es nicht. Für die Kautionsabrechnung ist eine angemessene Prüfungs- und Abrechnungsfrist maßgeblich. Bei noch ausstehenden Betriebskosten kann ein angemessener Teil der Kaution bis zur Abrechnung zurückbehalten werden, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist. Bei Wohnraummiete gilt für die Betriebskostenabrechnung grundsätzlich die Frist des § 556 Abs. 3 BGB: Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden. Diese Frist ist jedoch nicht mit einer allgemeinen Kautionsrückzahlungsfrist gleichzusetzen.

Was kann ich tun, wenn der einbehaltene Betrag völlig überzogen wirkt?

Fordere den Vermieter zunächst schriftlich zu einer nachvollziehbaren Abrechnung und Begründung des Einbehalts auf. Bei einem Betriebskosteneinbehalt können die bisherigen Abrechnungen wichtige Anhaltspunkte liefern. Bei einem Schadensabzug sollten Art, Umfang und Höhe des behaupteten Schadens geprüft werden. Wenn keine Einigung möglich ist, kann je nach Situation eine Beratung durch einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt sinnvoll sein.

Was bedeutet die sechsmonatige Frist des § 548 BGB?

§ 548 BGB betrifft insbesondere die Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Monate und beginnt mit der Rückgabe der Mietsache. Diese Frist ist keine allgemeine sechsmonatige Frist für die Rückzahlung der Mietkaution.

Rechtliche Grundlagen

Bei der Frage, ob und in welchem Umfang ein Vermieter einen Teil der Mietkaution einbehalten darf, können insbesondere folgende Vorschriften und die dazu ergangene Rechtsprechung relevant sein:

  • § 551 BGB: Regelt unter anderem die Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten.
  • § 538 BGB: Regelt, dass Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, grundsätzlich nicht vom Mieter zu vertreten sind.
  • § 556 Abs. 3 BGB: Regelt insbesondere die Abrechnungsfrist für Betriebskosten bei Wohnraummietverhältnissen.
  • § 548 BGB: Regelt insbesondere die sechsmonatige Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache.

⚖️ Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 18. Januar 2006 – VIII ZR 71/05 – klargestellt, dass die Mietkaution auch noch nicht fällige Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis sichern kann. Dazu gehören grundsätzlich auch mögliche Nachforderungen aus Betriebskosten. Ist eine Nachforderung zu erwarten, darf ein angemessener Teil der Kaution bis zur Abrechnung einbehalten werden. Wie lange eine Kaution insgesamt zurückbehalten werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; eine gesetzliche starre Rückzahlungsfrist von drei oder sechs Monaten besteht nicht.

Für eine konkrete rechtliche Bewertung kommt es stets auf den Mietvertrag, die Kautionshöhe, den Zustand der Wohnung, vorhandene Übergabeprotokolle, bisherige Betriebskostenabrechnungen und die vom Vermieter geltend gemachten Forderungen an.

Bei einem erheblichen oder streitigen Kautionsbetrag kann es sinnvoll sein, sich von einem Mieterverein oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.


Jürgen Born
Autor

Jürgen Born

Jürgen Born beschäftigt sich mit deutschem Mietrecht und den rechtlichen Fragen rund um die Mietkaution. Seine Themenschwerpunkte liegen insbesondere bei Kautionsrückzahlung, Kautionsabrechnung und den Rechten von Mietern und Vermietern.

Schwerpunkte: Mietkaution, Mietrecht und Immobilienrecht

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