Kaution Steuern Vermieter: Alle Regeln einfach erklärt (2026)

Mietkaution: Zinsen und Steuerbescheinigung erklärt

Wem gehören die Zinsen aus einer Mietkaution und wer muss sie versteuern? Die Antwort ist zweistufig: Nach § 551 Abs. 3 BGB stehen die Erträge aus der ordnungsgemäßen Anlage grundsätzlich dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Steuerlich werden diese Zinsen grundsätzlich dem Mieter als Kapitalerträge zugerechnet. Dieser Ratgeber erklärt die Mietkaution-Zinsen, die Steuerbescheinigung bei einem Treuhandkonto, den Sparer-Pauschbetrag, Sammelkonten und die Pflichten des Vermieters bei der Dokumentation.

Wichtig auf einen Blick: Die Zinsen einer ordnungsgemäß angelegten Mietkaution sind grundsätzlich keine eigenen Einnahmen des Vermieters. Sie stehen dem Mieter zu und werden ihm steuerlich grundsätzlich als Kapitalerträge zugerechnet. Ob tatsächlich Steuer anfällt, hängt jedoch von den gesamten Kapitalerträgen, dem Sparer-Pauschbetrag, einem erteilten Freistellungsauftrag und den weiteren steuerlichen Umständen ab.

Wem gehören die Zinsen aus der Mietkaution?

Die zivilrechtliche Antwort ergibt sich aus § 551 Abs. 3 BGB: Die Erträge aus der Anlage einer Geldkaution stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Der Vermieter darf diese Zinserträge daher nicht als eigene Einnahmen behandeln oder dauerhaft für sich behalten.

Das gilt auch dann, wenn das Kautionskonto formal auf den Namen des Vermieters geführt wird. Entscheidend ist nicht allein die Bezeichnung des Kontoinhabers, sondern die treuhänderische Zuordnung der Kaution und der Erträge. Der Vermieter verwaltet die Sicherheit für das Mietverhältnis; wirtschaftlich stehen die Erträge grundsätzlich dem Mieter zu.

Bei der späteren Kautionsabrechnung werden die aufgelaufenen Erträge berücksichtigt. Sie erhöhen die Sicherheit und sind zusammen mit der Kaution abzurechnen, soweit keine berechtigten Ansprüche des Vermieters entgegenstehen. Weitere Grundlagen erläutert der Ratgeber Wem gehören die Zinsen der Mietkaution?.

FrageGrundsatzRechts- oder Steuerbezug
Wem gehören die Zinsen?Grundsätzlich dem Mieter; sie erhöhen die Mietsicherheit.§ 551 Abs. 3 BGB
Sind die Zinsen Einkommen des Vermieters?Grundsätzlich nein, sofern sie tatsächlich aus der dem Mieter zugeordneten Kaution stammen.Treuhänderische Zuordnung
Wer ist steuerlich betroffen?Grundsätzlich der Mieter als Gläubiger beziehungsweise wirtschaftlich Berechtigter der Kapitalerträge.§ 20 EStG
Was passiert bei der Rückzahlung?Kaution und zugehörige Erträge werden nach der erforderlichen Abrechnung berücksichtigt.Mietrechtliche Kautionsabrechnung

Wie werden Mietkautionszinsen steuerlich behandelt?

Steuerlich sind die Mietkautionszinsen grundsätzlich dem Mieter zuzurechnen, weil ihm die Erträge zivilrechtlich zustehen. § 20 EStG erfasst Einkünfte aus Kapitalvermögen; ob und in welchem Umfang ein konkreter Zinsertrag steuerlich berücksichtigt wird, hängt von den allgemeinen Voraussetzungen und der individuellen Situation des Mieters ab.

Der Vermieter muss die Kautionszinsen deshalb grundsätzlich nicht als eigene Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuern. Das gilt jedoch nur, soweit es sich tatsächlich um Erträge aus einer dem Mieter zuzurechnenden Mietkaution handelt. Werden eigene Gelder des Vermieters oder nicht zuordenbare Einnahmen über dasselbe Konto verwaltet, kann die steuerliche und zivilrechtliche Abgrenzung schwieriger werden.

Für Mieter bedeutet die Zurechnung nicht automatisch, dass auf jeden Euro Zinsen Steuer anfällt. Maßgeblich sind unter anderem sämtliche relevanten Kapitalerträge, der Sparer-Pauschbetrag, ein Freistellungsauftrag und ein möglicher Kapitalertragsteuerabzug durch das Kreditinstitut.

Beispiel: Ein Mieter hinterlegt 2.000 Euro. Während der Mietzeit entstehen 35 Euro Zinsen. Diese 35 Euro stehen grundsätzlich dem Mieter zu und erhöhen die Kaution. Steuerlich gehören sie grundsätzlich zu den Kapitalerträgen des Mieters. Ob daraus tatsächlich eine Steuerzahlung folgt, lässt sich ohne Kenntnis der übrigen Kapitalerträge und der steuerlichen Voraussetzungen nicht pauschal beantworten.

KonstellationZivilrechtliche ZuordnungSteuerliche Einordnung
Einzelnes Kautionskonto für einen MieterKaution und Erträge sind dem Mietverhältnis zugeordnet.Zinsen grundsätzlich als Kapitalerträge des Mieters.
Treuhandkonto auf den Namen des VermietersFormaler Kontoinhaber ist nicht allein entscheidend; die Kaution bleibt treuhänderisch gebunden.Steuerbescheinigung richtet sich nach den steuerlichen Vorgaben zur Treuhandgestaltung.
Sammelkonto für mehrere MieterEinzelne Kautionsanteile und Zinserträge müssen nachvollziehbar zugeordnet werden.Zusätzliche Verwaltungs- und Erklärungspflichten können entstehen.
Vermischung mit Eigenmitteln des VermietersProblematisch, weil die gesetzlich erforderliche Trennung gefährdet ist.Zuordnung und Nachweis der Kapitalerträge können erschwert sein.

Wer versteuert die Zinsen der Mietkaution?

Grundsätzlich wird der Mieter als Gläubiger der Kautionszinsen steuerlich berücksichtigt. Die Zinsen gehören damit grundsätzlich zu seinen Kapitalerträgen und nicht zu den eigenen Einkünften des Vermieters. Diese Einordnung folgt der wirtschaftlichen Zuordnung der Erträge und nicht allein dem Namen, unter dem das Konto bei der Bank geführt wird.

Der Vermieter sollte Kaution, Zinsen und eigenes Vermögen daher sauber trennen. Er sollte außerdem nachvollziehbar dokumentieren, welchem Mietverhältnis der jeweilige Kautionsbetrag und die aufgelaufenen Erträge zugeordnet sind. Das erleichtert sowohl die Kautionsabrechnung als auch die Ausstellung und Weitergabe steuerlicher Nachweise.

Die tatsächliche Steuerbelastung kann nur anhand der individuellen Verhältnisse beurteilt werden. Neben den Kautionszinsen können weitere Zinsen, Dividenden oder sonstige Kapitalerträge vorhanden sein. Eine automatische Steuerfreiheit oder eine automatische Steuerpflicht allein wegen des Begriffs „Mietkaution“ wäre deshalb zu pauschal.

Kann der Mieter den Sparer-Pauschbetrag nutzen?

Grundsätzlich können Mietkautionszinsen als Kapitalerträge des Mieters beim Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt werden. Nach § 20 Abs. 9 EStG beträgt der Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro pro Person. Bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern kann der gemeinsame Betrag 2.000 Euro betragen.

Der Pauschbetrag bezieht sich nicht nur auf die Kautionszinsen, sondern auf die gesamten relevanten Kapitalerträge des Steuerpflichtigen. Deshalb kann aus dem Betrag der Mietkautionszinsen allein nicht abgeleitet werden, ob tatsächlich Einkommensteuer oder Kapitalertragsteuer anfällt.

Ob ein Freistellungsauftrag möglich und sinnvoll ist, hängt von der konkreten Kontostruktur und der steuerlichen Zuordnung ab. Bei einem Treuhandkonto kann der Mieter nicht ohne Weiteres so behandelt werden wie ein gewöhnlicher Kontoinhaber. Maßgeblich sind die Unterlagen des Kreditinstituts und die einschlägigen steuerlichen Vorgaben.

Keine automatische Steuerfreiheit: Der Sparer-Pauschbetrag bedeutet nicht, dass die Kautionszinsen in jedem Fall steuerfrei sind. Entscheidend sind die gesamten Kapitalerträge des Mieters und die jeweils geltenden persönlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen.

Steuerbescheinigung für die Mietkaution

Eine Steuerbescheinigung kann wichtig sein, wenn das Kreditinstitut Kapitalertragsteuer einbehalten hat oder die Zinsen gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden müssen. Bei einer Mietkaution kommt hinzu, dass das Konto häufig als Treuhandkonto auf den Namen des Vermieters geführt wird.

Das BMF-Schreiben vom 16. Mai 2025 zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach § 45a EStG enthält die aktuellen Verwaltungsgrundsätze. Das Kreditinstitut erstellt die Steuerbescheinigung nach den geltenden steuerlichen Vorgaben. Der Vermieter muss die Bescheinigung dem Mieter zur Verfügung stellen, soweit sie das betreffende Treuhand- oder Kautionskonto betrifft.

Kennt die Bank den Treugeber eindeutig, kann die Bescheinigung auf dessen Namen ausgestellt werden. Ist das Treuhandverhältnis bekannt, der konkrete Treugeber aber nicht eindeutig zugeordnet, kann die Bescheinigung je nach den geltenden Vorgaben auf den Kontoinhaber mit einem Hinweis auf das Treuhandverhältnis ausgestellt werden. Die konkrete Umsetzung hängt von der Kontogestaltung und den Unterlagen der Bank ab.

KontosituationWer erstellt den Nachweis?Was sollte der Vermieter tun?
Treugeber ist der Bank eindeutig bekanntDas Kreditinstitut erstellt die Steuerbescheinigung nach den steuerlichen Vorgaben.Bescheinigung dem betreffenden Mieter zur Verfügung stellen und Unterlagen aufbewahren.
Treuhandverhältnis bekannt, Treugeber nicht eindeutig zugeordnetDie Bescheinigung kann nach den Vorgaben auf den Kontoinhaber mit Treuhandhinweis ausgestellt werden.Mit der Bank die Zuordnung klären und dem Mieter die ausgestellten Unterlagen weitergeben.
Sammelkonto für mehrere KautionenDie steuerliche Dokumentation kann eine gesonderte Zuordnung der Erträge erfordern.Kautionsanteile, Zinsen und Mieter eindeutig dokumentieren; mögliche Erklärungspflichten prüfen.
Keine Steuerbescheinigung ausgestelltDas kann daran liegen, dass keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde oder die Kontogestaltung anders behandelt wird.Bei der Bank nachfragen und eine nachvollziehbare Zins- oder Kontoabrechnung sichern.

Wichtig: Der Vermieter stellt eine Steuerbescheinigung nicht zwingend selbst aus. Seine Aufgabe besteht regelmäßig darin, die vom Kreditinstitut erstellte Bescheinigung oder die erforderlichen steuerlichen Unterlagen dem Mieter zugänglich zu machen.

Was gilt bei einem Sammelkonto für mehrere Mietkautionen?

Verwaltet ein Vermieter die Kautionen mehrerer Wohnungen auf einem gemeinsamen Konto, wird die steuerliche Zuordnung aufwendiger. Die Kautionsbeträge und die jeweiligen Zinserträge müssen den einzelnen Mietern nachvollziehbar zugeordnet werden können. Außerdem darf das Sammelkonto nicht dazu führen, dass die Kautionen mit dem eigenen Vermögen des Vermieters vermischt werden.

Je nach Kontostruktur und Umfang der Verwaltung können zusätzliche Pflichten als Vermögensverwalter entstehen. Dazu kann eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Kapitalerträge gehören. Eine pauschale Aussage für jedes Sammelkonto ist jedoch nicht möglich, weil die steuerliche Behandlung von der konkreten Ausgestaltung und den Vorgaben der Bank und Finanzverwaltung abhängt.

Für Vermieter mit mehreren Mietobjekten ist deshalb eine laufende Zuordnung sinnvoll: Jede Kaution sollte mit Mietverhältnis, Zahlungsdatum, Betrag, Zinserträgen und gegebenenfalls Steuerbescheinigung dokumentiert werden. Bei größeren Beständen kann eine steuerliche Prüfung der Kontostruktur Fehler bei der Abrechnung vermeiden.

Praxisregel: Je klarer Kaution, Mieter, Zinszeitraum und Steuerunterlagen zugeordnet sind, desto leichter lassen sich spätere Fragen zur Kautionsabrechnung und zur steuerlichen Behandlung beantworten.

Warum muss die Mietkaution getrennt angelegt werden?

§ 551 Abs. 3 BGB verlangt grundsätzlich, dass eine als Sicherheit überlassene Geldsumme getrennt vom Vermögen des Vermieters bei einem Kreditinstitut angelegt wird. Die Parteien können eine andere Anlageform vereinbaren, die Trennung vom Vermögen des Vermieters muss jedoch erhalten bleiben. Die Erträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit.

Die getrennte Anlage dient nicht nur der Übersichtlichkeit. Sie soll verhindern, dass die Kaution im allgemeinen Vermögen des Vermieters aufgeht. Das ist insbesondere bei einer Insolvenz, einer Zwangsverwaltung, einem Eigentümerwechsel oder einem Streit über die Rückzahlung von Bedeutung.

Der gesetzliche Standard ist die Anlage zum für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz. Die Formulierung bedeutet nicht, dass ein bestimmtes modernes Bankprodukt zwingend vorgeschrieben ist. Entscheidend sind die gesetzliche Trennung, die vereinbarte Anlageform und die Zuordnung der Erträge.

Für eine vertiefte Darstellung eignet sich der Beitrag Kaution getrennt anlegen und Insolvenzschutz. Informationen zum klassischen Weg bietet außerdem das Mietkautionssparbuch.

Was passiert mit den Zinsen bei der Rückzahlung?

Die während der Mietzeit entstandenen Erträge erhöhen grundsätzlich die Sicherheit und sind bei der späteren Kautionsabrechnung zu berücksichtigen. Der Vermieter darf sie nicht einfach als eigene Einnahmen behalten. Entscheidend ist dabei, welche Erträge tatsächlich angefallen und dem Kautionskonto zugeordnet worden sind.

Bei Beendigung des Mietverhältnisses wird die Kaution einschließlich der zugehörigen Erträge nach der erforderlichen Prüfungs- und Abrechnungsfrist zurückgewährt, soweit keine berechtigten Forderungen des Vermieters entgegenstehen. Eine starre gesetzliche Rückzahlungsfrist von drei oder sechs Monaten gilt nicht für jeden Fall.

Wenn die Abrechnung keine Zinsen enthält oder die Steuerbescheinigung fehlt, kann der Mieter schriftlich nach der Anlage, dem Zinszeitraum und den zugrunde liegenden Kontoauszügen fragen. Für die Rückzahlung und mögliche Einbehalte ist der Ratgeber Wie lange auf die Kautionsrückzahlung warten? eine passende Ergänzung.

Typische Fehler bei der Kautionsverwaltung

Die meisten Probleme entstehen, wenn Kaution, eigene Gelder und Zinserträge nicht eindeutig getrennt werden. Auch die steuerliche Behandlung eines Sammelkontos wird häufig unterschätzt.

  • Kaution auf dem eigenen Geschäftskonto führen: Das gefährdet die gesetzlich erforderliche Trennung vom Vermögen des Vermieters.
  • Zinsen als eigene Einnahmen behandeln: Die Erträge aus der Mietkaution stehen grundsätzlich dem Mieter zu.
  • Steuerbescheinigung falsch zuordnen: Bei Treuhandkonten gelten besondere Vorgaben für Ausstellung und Weitergabe.
  • Sammelkonto ohne Einzelzuordnung führen: Kautionen und Erträge müssen den einzelnen Mietern nachvollziehbar zugeordnet werden.
  • Sparer-Pauschbetrag mit automatischer Steuerfreiheit verwechseln: Es zählen die gesamten relevanten Kapitalerträge.
  • Keine Zins- und Kontounterlagen aufbewahren: Fehlende Dokumentation erschwert die spätere Abrechnung und steuerliche Zuordnung.

Checkliste für Vermieter: Mietkaution und Steuern

Eine nachvollziehbare Kautionsverwaltung schützt nicht nur den Mieter, sondern erleichtert auch dem Vermieter die laufende Abrechnung. Die folgenden Punkte bilden eine praktische Grundstruktur.

  1. Getrennt anlegen: Kaution vom eigenen Vermögen getrennt bei einem Kreditinstitut oder in einer zulässigen vereinbarten Anlageform führen.
  2. Treuhandverhältnis kenntlich machen: Mit der Bank klären, wie das Kautionskonto organisatorisch und steuerlich bezeichnet wird.
  3. Mieter eindeutig zuordnen: Kautionsbetrag, Mietverhältnis und Erträge lückenlos dokumentieren.
  4. Zinsen dokumentieren: Kontoauszüge, Zinsabrechnungen und Abrechnungszeiträume aufbewahren.
  5. Steuerbescheinigung weitergeben: Vom Kreditinstitut erstellte Bescheinigungen oder erforderliche Nachweise dem Mieter zur Verfügung stellen.
  6. Sammelkonto prüfen: Bei mehreren Kautionen zusätzliche steuerliche Verwaltungs- und Erklärungspflichten abklären.

Häufige Fragen zu Mietkaution, Zinsen und Steuer

Muss der Vermieter die Zinsen der Mietkaution versteuern?

Grundsätzlich nein. Die Zinsen aus der dem Mieter zugeordneten Mietkaution stehen grundsätzlich dem Mieter zu und werden ihm steuerlich als Kapitalerträge zugerechnet. Sie sind daher nicht automatisch eigene steuerpflichtige Einkünfte des Vermieters.

Wer muss die Zinsen aus der Mietkaution versteuern?

Grundsätzlich der Mieter als Gläubiger beziehungsweise wirtschaftlich Berechtigter der Kapitalerträge. Ob und in welcher Höhe tatsächlich Steuer anfällt, hängt unter anderem von den gesamten Kapitalerträgen und dem Sparer-Pauschbetrag ab.

Wem gehören die Zinserträge aus der Mietkaution?

Nach § 551 Abs. 3 BGB stehen die Erträge aus der Anlage der Geldkaution grundsätzlich dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Der Vermieter darf die Zinsen nicht als eigene Einnahmen behalten.

Muss der Vermieter eine Steuerbescheinigung selbst ausstellen?

Nein, diese Aussage wäre zu pauschal. Das Kreditinstitut erstellt die Steuerbescheinigung nach den steuerlichen Vorgaben. Der Vermieter muss die Bescheinigung dem Mieter zur Verfügung stellen, soweit sie das betreffende Kautions- oder Treuhandkonto betrifft.

Kann der Mieter den Sparer-Pauschbetrag für Kautionszinsen nutzen?

Grundsätzlich können die Zinsen als Kapitalerträge des Mieters berücksichtigt werden. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 Euro pro Person und kann bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro betragen. Er bezieht sich auf die gesamten relevanten Kapitalerträge und führt nicht automatisch zu Steuerfreiheit.

Was passiert, wenn mehrere Mietkautionen auf einem Sammelkonto liegen?

Dann müssen die Kautionsbeträge und Erträge den einzelnen Mietern nachvollziehbar zugeordnet werden. Je nach Kontostruktur können zusätzliche Verwaltungs- oder Erklärungspflichten entstehen. Eine pauschale steuerliche Aussage ist ohne Prüfung des konkreten Sammelkontos nicht möglich.

Muss eine Mietkaution immer verzinst werden?

Bei einer Geldkaution muss der Vermieter die Kaution grundsätzlich zum für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen. Die Parteien können eine andere Anlageform vereinbaren. Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht nach § 551 Abs. 3 BGB eine gesetzliche Ausnahme von der Verzinsungspflicht.

Was passiert mit den Mietkautionszinsen bei der Rückzahlung?

Die aufgelaufenen Erträge erhöhen grundsätzlich die Sicherheit und werden bei der Kautionsabrechnung berücksichtigt. Kaution und Zinsen sind nach der angemessenen Prüfungs- und Abrechnungsfrist zurückzugewähren, soweit keine berechtigten Gegenansprüche bestehen.

Jürgen Born
Autor

Jürgen Born

Jürgen Born beschäftigt sich mit deutschem Mietrecht und den rechtlichen Fragen rund um die Mietkaution. Seine Themenschwerpunkte liegen insbesondere bei Kautionsrückzahlung, Kautionsabrechnung und den Rechten von Mietern und Vermietern.

Schwerpunkte: Mietkaution, Mietrecht und Immobilienrecht

Schreibe einen Kommentar