Guide für Vermieter Kaution: Checkliste, Formulare & Fristen 2026

Mietkaution als Vermieter richtig verwalten

Die ordnungsgemäße Verwaltung der Mietkaution gehört zu den wichtigsten Pflichten eines Vermieters. Von der Vereinbarung und Entgegennahme der Sicherheit über die getrennte Anlage bis zur nachvollziehbaren Kautionsabrechnung nach dem Auszug müssen mehrere Rechtsfragen zusammenpassen. Dieser Ratgeber zeigt Schritt für Schritt, wie Vermieter die Mietkaution korrekt verwalten, typische Fehler vermeiden und Zahlung, Anlage, Übergabe, Abzüge sowie Rückzahlung sauber dokumentieren.

Wichtig auf einen Blick

Bei Wohnraum darf die Geldkaution grundsätzlich höchstens drei Monatsmieten ohne als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesene Betriebskosten betragen. Der Mieter darf die Kaution in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen leisten. Eine Geldkaution muss grundsätzlich getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt werden; die Erträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit.

1Höhe und Zahlung prüfen
2Getrennt und korrekt anlegen
3Während der Mietzeit dokumentieren
4Übergabe und Schäden festhalten
5Abrechnen und Restbetrag auszahlen

1. Mietkaution annehmen und die Höhe richtig bestimmen

Bei der Vereinbarung einer Mietkaution muss der Vermieter zuerst die gesetzliche Höchstgrenze beachten. Nach § 551 Abs. 1 BGB darf die Mietsicherheit bei Wohnraum grundsätzlich höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen. Maßgeblich ist daher nicht die Warmmiete einschließlich Betriebskosten, sondern die dafür relevante Miete ohne diese Betriebskostenanteile.

Beträgt die maßgebliche monatliche Miete beispielsweise 700 Euro, kann eine Geldkaution grundsätzlich bis zu 2.100 Euro betragen. Wird eine höhere Sicherheit vereinbart, ist die Vereinbarung hinsichtlich des übersteigenden Betrags unwirksam. Eine unzulässige Kautionshöhe lässt sich nicht dadurch rechtfertigen, dass die Wohnung besonders hochwertig ausgestattet ist oder dass der Vermieter ein erhöhtes Ausfallrisiko vermutet.

Der Mieter muss eine Geldkaution außerdem nicht zwingend vollständig vor dem Einzug zahlen. Nach § 551 Abs. 2 BGB besteht ein gesetzliches Recht auf drei gleiche monatliche Teilzahlungen. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die beiden weiteren zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen. Eine für den Mieter nachteilige Abweichung ist nach § 551 Abs. 4 BGB unwirksam.

Zahlung nachvollziehbar dokumentieren

Eine Überweisung erleichtert den Nachweis des Zahlungseingangs. Bei einer Barzahlung sollte der Vermieter eine schriftliche Kautionsquittung ausstellen. Aus den Unterlagen sollten mindestens das Datum, der Betrag, das Mietobjekt, der Name des Mieters und die Art der Kautionsleistung hervorgehen. Auch bei einer Ratenzahlung sollten die einzelnen Eingänge mit dem jeweiligen Zahlungsdatum dokumentiert werden.

PrüfpunktRechtliche OrientierungPraktische Dokumentation
Höhe der KautionMaximal drei Monatsmieten ohne ausgewiesene BetriebskostenBerechnung zur Kautionsvereinbarung ablegen
TeilzahlungDrei gleiche monatliche Raten sind möglichFälligkeit und Zahlungseingänge getrennt erfassen
BarzahlungQuittung dient als nachvollziehbarer ZahlungsnachweisDatum, Betrag, Wohnung und Unterschriften festhalten
Andere SicherheitBürgschaft oder andere Form nur bei wirksamer VereinbarungArt, Umfang und Bedingungen der Sicherheit speichern

2. Mietkaution getrennt vom Vermögen des Vermieters anlegen

Nach § 551 Abs. 3 BGB muss eine als Geldsumme geleistete Mietkaution grundsätzlich bei einem Kreditinstitut und getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt werden. Die getrennte Anlage soll das Kautionsguthaben vom übrigen Vermögen abgrenzen und den Mieter insbesondere bei finanziellen Schwierigkeiten des Vermieters schützen.

Die gesetzliche Grundregel nennt den für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren, sofern die gesetzlichen Anforderungen an die getrennte Anlage eingehalten werden. Die Erträge stehen grundsätzlich dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht eine gesetzliche Ausnahme von der Verzinsungspflicht.

Nicht mit dem eigenen Geschäftskonto vermischen

Die Mietkaution sollte nicht einfach auf dem privaten Girokonto oder einem allgemeinen Geschäftskonto des Vermieters geführt werden. Entscheidend ist eine vom sonstigen Vermögen getrennte Anlage. Unterlagen zum Kautionskonto, zu Einzahlungen und Zinsgutschriften sollten während der gesamten Mietzeit aufbewahrt werden.

Vermieter sollten bei einer abweichenden Anlageform prüfen, ob sie mit dem Mietvertrag vereinbart wurde und ob die Zuordnung der Kaution jederzeit nachvollziehbar bleibt. Ein Kautionskonto oder Treuhandkonto kann die Dokumentation erleichtern; entscheidend ist jedoch nicht allein die Bezeichnung des Kontos, sondern die tatsächliche getrennte Anlage und die eindeutige Zuordnung.

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Weitere Einzelheiten zur getrennten Anlage und zum Insolvenzschutz erläutert der Ratgeber Kaution getrennt anlegen: Treuhandkonto und Schutz. Zur klassischen Anlageform finden Vermieter außerdem Hinweise im Beitrag zum Mietkautionssparbuch.

3. Mietkaution während des laufenden Mietverhältnisses verwalten

Während des Mietverhältnisses dient die Kaution grundsätzlich als Sicherheit für Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Sie ist deshalb kein frei verfügbares Guthaben des Vermieters. Ein Zugriff oder eine Verrechnung während der Mietzeit hängt von der Art der Forderung, ihrer Fälligkeit, ihrer rechtlichen Begründetheit und den Umständen des Einzelfalls ab.

Bei streitigen oder noch nicht fälligen Forderungen ist besondere Vorsicht erforderlich. Vermieter sollten offene Mietforderungen oder sonstige Ansprüche zunächst konkret dokumentieren und dem Mieter nachvollziehbar mitteilen. Eine eigenmächtige Entnahme aus dem Kautionskonto kann zusätzliche Streitfragen auslösen und die Pflicht zur ordnungsgemäßen Kautionsanlage berühren.

Zur laufenden Verwaltung gehören auch Änderungen des Mietvertrags, Teilzahlungen, Zinsgutschriften, Nachweise zur Anlage, Eigentümerwechsel und schriftliche Vereinbarungen über offene Forderungen. Eine fortlaufende Akte verhindert, dass Jahre später unklar ist, welcher Betrag geleistet wurde und wie sich die Kaution entwickelt hat.

Tipp für Vermieter

Führen Sie für jedes Mietverhältnis eine eigene Kautionsübersicht mit vereinbartem Betrag, Zahlungseingängen, Anlageform, Erträgen, Änderungen und späterer Abrechnung. So lassen sich Fragen des Mieters schneller beantworten und Abzüge besser belegen.

Ob eine Kautionsverrechnung mit Mietrückständen oder anderen Forderungen zulässig ist, sollte nicht pauschal beantwortet werden. Für die besondere Problematik während des laufenden Mietverhältnisses ist der Ratgeber Kaution und Verrechnung bei laufenden Forderungen hilfreich. Auch der Beitrag Mietmängel und Kaution: Was darf verrechnet werden? behandelt die Abgrenzung zwischen streitigen Ansprüchen und einem zulässigen Zugriff.

4. Wohnungsübergabe beim Auszug richtig dokumentieren

Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung beginnt die praktische Prüfung der offenen Ansprüche. Ein sorgfältiges Übergabeprotokoll kann eine wichtige Grundlage für die spätere Kautionsabrechnung sein. Festgehalten werden sollten insbesondere der Zustand der Räume, erkennbare Beschädigungen, Zählerstände, zurückgegebene Schlüssel und vereinbarte Nacharbeiten.

Fotos können die Dokumentation ergänzen. Sie sollten dem konkreten Mietobjekt und dem Zeitpunkt der Rückgabe zugeordnet werden. Bei bereits beim Einzug vorhandenen Mängeln ist ein Einzugsprotokoll besonders wichtig, weil der Vermieter nicht ohne Weiteres den späteren Mieter für einen Vorschaden verantwortlich machen darf.

Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen gewöhnlichen Gebrauchsspuren und tatsächlichen Beschädigungen. Nicht jede optische Veränderung berechtigt zu einem Abzug von der Kaution. Maßgeblich ist unter anderem, ob die Veränderung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht, ob sie dem Mieter rechtlich zuzurechnen ist und ob ein ersatzfähiger Anspruch besteht.

Feststellung bei RückgabeTypische EinordnungErforderlicher Nachweis
Gewöhnliche GebrauchsspurenGrundsätzlich keine SchadensersatzforderungÜbergabezustand und Einzugsdokumentation vergleichen
Erhebliche Beschädigung von Tür oder FensterAbzug nur bei Zurechnung und ersatzfähigem AnspruchFotos, Protokoll, Kostennachweis und gegebenenfalls Zeitwert
Fehlende oder beschädigte EinrichtungPrüfung von Vertrag, Übergabe und VerantwortlichkeitInventarliste, Fotos, Rechnung oder Kostenvoranschlag
Übermäßige VerschmutzungNur bei konkreter rechtlicher ErsatzpflichtZustandsbeschreibung und angemessener Reinigungsnachweis

Weitere Hinweise zur Abgrenzung liefert der Ratgeber Normale Abnutzung oder Schaden: Wer zahlt?. Für Einzugsprotokolle und Vorschäden ist außerdem Mängel bei Einzug dokumentieren relevant.

5. Mietkaution nach dem Auszug abrechnen

Für die Rückzahlung der Mietkaution gibt es keine starre gesetzliche Frist, die für jeden Fall gleichermaßen gilt. Dem Vermieter steht grundsätzlich eine angemessene Prüfungs- und Abrechnungsfrist im Einzelfall zu. Entscheidend ist, welche konkreten Ansprüche noch zu prüfen sind und welcher Betrag dafür voraussichtlich benötigt wird.

Vermieter sollten daher nicht pauschal davon ausgehen, dass die gesamte Kaution über einen bestimmten Zeitraum zurückbehalten werden darf. Bei einfachen Verhältnissen kann eine zügige Abrechnung geboten sein. Bei einem dokumentierten Schadensfall, mehreren offenen Forderungen oder einer noch nicht abgeschlossenen Betriebskostenabrechnung können einzelne Prüfungen länger dauern. Ein vollständiger Einbehalt muss jedoch sachlich begründet und der Höhe nach nachvollziehbar bleiben.

Steht eine Betriebskostenabrechnung noch aus und ist eine Nachzahlung zu erwarten, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein angemessener Teil der Kaution zurückbehalten werden. Der Einbehalt muss sich am voraussichtlich zu erwartenden Anspruch orientieren. Die gesamte Kaution darf nicht allein deshalb pauschal einbehalten werden, weil die Betriebskostenabrechnung noch nicht erstellt wurde. § 556 Abs. 3 BGB enthält für Betriebskostenvorauszahlungen außerdem eine eigene Abrechnungsfrist.

Eine transparente Kautionsabrechnung sollte erkennen lassen, welchen Betrag der Vermieter ursprünglich erhalten hat, welche Erträge angefallen sind, welche berechtigten Forderungen berücksichtigt werden und welcher Restbetrag an den Mieter ausgezahlt wird. Bei einem Schadensersatzanspruch sollten die konkrete Beschädigung, die Berechnung und die relevanten Nachweise angegeben werden.

Bausteine einer nachvollziehbaren Kautionsabrechnung

Ausgangsbetrag der Kaution, ausgewiesene Erträge, konkrete Forderung mit Rechtsgrund, Schadensbeschreibung, Abzug unter Berücksichtigung des Zeitwerts, angemessener Nebenkosteneinbehalt, verbleibender Auszahlungsbetrag und Zahlungsdatum sollten getrennt ausgewiesen werden.

Ein Muster und Hinweise zum Widerspruch finden Sie in der Kautionsabrechnung mit Muster und Widerspruch. Die Grundsätze zum Beginn der Rückzahlungsprüfung erläutert außerdem Kaution nach dem Auszug: Beginn der Fristen.

6. Zeitwert bei Schadensersatz berücksichtigen

Bei der Berechnung eines Schadensersatzanspruchs darf nicht automatisch der Preis einer vollständigen Neuanschaffung angesetzt werden. Je nach Art und Alter der beschädigten Sache kann der Zeitwert eine wichtige Rolle spielen. Der Vermieter darf grundsätzlich nicht besser gestellt werden, als er ohne die Pflichtverletzung stünde.

Wird beispielsweise ein bereits viele Jahre alter Boden erheblich beschädigt, bedeutet dies nicht automatisch, dass der Mieter die vollständigen Kosten für einen neuen Boden gleicher Art ersetzen muss. Alter, gewöhnliche Lebensdauer, Zustand, Vorschäden und Umfang der Beschädigung können die Höhe eines möglichen Ersatzanspruchs beeinflussen.

Bei größeren Abzügen sollten Vermieter deshalb nicht allein eine Handwerkerrechnung in die Kautionsabrechnung übernehmen. Zu prüfen sind die konkrete Anspruchsgrundlage, die Zurechnung, die Erforderlichkeit der Maßnahme, der Zeitwert und ein möglicher Vorteilsausgleich. Der Ratgeber Kautionsabzug: Was darf der Vermieter abziehen? bietet dazu eine ergänzende Übersicht.

7. Verjährung bei Schäden an der Mietwohnung

Bei Schadensersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache gilt grundsätzlich die besondere sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Diese Vorschrift sollte nicht mit einer allgemeinen Rückzahlungs- oder Kautionsfrist verwechselt werden.

Schäden sollten nach der Rückgabe möglichst zeitnah festgestellt, dokumentiert und rechtlich bewertet werden. Eine bloße interne Notiz ersetzt nicht zwingend die konkrete Prüfung, ob ein Anspruch besteht und wie er gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden soll. Die rechtliche Behandlung einer Aufrechnung mit der Kaution kann zusätzlich komplex sein, insbesondere wenn Einwendungen des Mieters oder Fragen zur Fälligkeit und Verjährung eine Rolle spielen.

Verjährung und Kautionsabrechnung trennen

§ 548 Abs. 1 BGB betrifft Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache. Für die Rückzahlung und Abrechnung der Kaution gelten andere Grundsätze. Beide Themen sollten in der Akte und in der Kommunikation mit dem Mieter getrennt behandelt werden.

Eine vertiefte Darstellung der sechsmonatigen Frist finden Vermieter im Beitrag Verjährung von Vermieteransprüchen nach sechs Monaten. Bei komplexen oder streitigen Schäden kann eine individuelle rechtliche Prüfung erforderlich sein.

8. Mietkaution bei einem Eigentümerwechsel

Bei einem Verkauf der vermieteten Immobilie spielt die Mietkaution eine besondere Rolle. Nach § 566a BGB tritt der Erwerber grundsätzlich in die Rechte und Pflichten hinsichtlich der geleisteten Sicherheit ein. Für den neuen Eigentümer ist daher wichtig, sich beim Erwerb genau dokumentieren zu lassen, welche Kautionen geleistet wurden, wie sie angelegt sind und welche Erträge zu berücksichtigen sind.

Die Übertragung der Kautionsunterlagen und gegebenenfalls des Kautionsguthabens sollte zwischen bisherigem und neuem Vermieter nachvollziehbar festgehalten werden. Dazu gehören Zahlungsnachweise, Kautionsquittungen, Konto- oder Anlageunterlagen, Zinsgutschriften und etwaige offene Abrechnungspositionen.

Kann der Mieter die Kaution bei Beendigung des Mietverhältnisses vom Erwerber nicht erlangen, kann unter den Voraussetzungen des § 566a BGB auch der bisherige Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet sein. Ein Eigentümerwechsel sollte daher nicht dazu führen, dass Kautionsunterlagen oder Verantwortlichkeiten ungeklärt bleiben.

Checkliste beim Eigentümerwechsel
  • Höhe der jeweiligen Mietkaution und Zahlungsstand feststellen.
  • Zahlungsnachweise und Kautionsquittungen übergeben.
  • Art, Ort und getrennte Zuordnung der Kautionsanlage dokumentieren.
  • Aufgelaufene Erträge beziehungsweise Zinsgutschriften berücksichtigen.
  • Übergabe der Kautionsunterlagen schriftlich festhalten.
  • Mieter über relevante Änderungen informieren, soweit dies erforderlich ist.

Weitere Einzelheiten enthält der Ratgeber Kaution bei Eigentümerwechsel und Hausverkauf. Für Fälle finanzieller Schwierigkeiten des Vermieters ist außerdem Mietkaution bei Vermieter-Insolvenz relevant.

9. Rechtssichere Formulare und Fristenkalender

Eine strukturierte Dokumentation erleichtert die Verwaltung der Mietkaution und reduziert das Risiko späterer Streitigkeiten. Vermieter sollten wichtige Vorgänge rund um die Sicherheit schriftlich oder nachvollziehbar digital dokumentieren. Dazu gehören die Kautionsvereinbarung, der Zahlungsnachweis, Unterlagen zur Kautionsanlage, Übergabeprotokolle bei Einzug und Auszug sowie die abschließende Kautionsabrechnung.

Ein Fristenkalender ist besonders bei mehreren Mietobjekten hilfreich. Für jedes Mietverhältnis sollten Kautionszahlung, Anlage, Wohnungsübergabe, offene Forderungen, Betriebskostenabrechnung, Schadensprüfung und Stand der Kautionsabrechnung separat erfasst werden.

VorgangRelevante OrientierungDokumentationsziel
Kautionszahlung§ 551 Abs. 2 BGB: drei gleiche Teilzahlungen möglichDatum, Betrag und Zahlungsart festhalten
Kautionsanlage§ 551 Abs. 3 BGB: getrennte Anlage und Erträge für den MieterKonto, Anlageform und Gutschriften nachweisen
KautionsrückzahlungAngemessene Prüfungs- und Abrechnungsfrist im EinzelfallPrüfschritte und konkrete Einbehalte begründen
Schadensersatz§ 548 Abs. 1 BGB: grundsätzlich sechs Monate ab RückerhaltSchaden, Zurechnung, Berechnung und Anspruch prüfen
Betriebskosten§ 556 BGB: jährliche Abrechnung und eigene AbrechnungsregelnNur erwarteten und angemessenen Betrag einbehalten

Eine weiterführende allgemeine Checkliste finden Sie unter Checkliste zur Mietkaution. Für die abschließende Abrechnung kann außerdem das Muster zur Kautionsabrechnung verwendet und an den Einzelfall angepasst werden.

10. Häufige Fehler bei der Verwaltung der Mietkaution

Typische Fehler vermeiden
  • Eine Kaution von mehr als drei Monatsmieten ohne Betriebskosten vereinbaren.
  • Das gesetzliche Ratenzahlungsrecht des Mieters nicht beachten.
  • Die Kaution ohne ausreichende Dokumentation bar entgegennehmen.
  • Das Kautionsguthaben nicht getrennt vom eigenen Vermögen anlegen.
  • Die aufgelaufenen Erträge bei der Abrechnung nicht berücksichtigen.
  • Normale Gebrauchsspuren als ersatzfähige Schäden behandeln.
  • Die gesamte Kaution pauschal wegen einer offenen Betriebskostenabrechnung einbehalten.
  • Schäden beim Auszug nicht ausreichend dokumentieren.
  • Schadensersatzansprüche nach der Rückgabe nicht rechtzeitig prüfen.
  • Bei einem Eigentümerwechsel Kautionsunterlagen und Anlage nicht nachvollziehbar übertragen.

Checkliste für Vermieter

Vor der Abrechnung prüfen
  • Kautionshöhe und Ratenzahlung geprüft.
  • Zahlungseingänge und Quittungen vollständig dokumentiert.
  • Kaution getrennt vom eigenen Vermögen angelegt.
  • Anlage und Erträge nachvollziehbar abgelegt.
  • Übergabeprotokoll bei Einzug und Auszug vorhanden.
  • Normale Abnutzung von ersatzfähigen Schäden unterschieden.
  • Offene Mietforderungen und sonstige Ansprüche konkret geprüft.
  • Bei Betriebskosten nur ein angemessener Betrag berücksichtigt.
  • Schadensersatzansprüche innerhalb der gesetzlichen Fristen bewertet.
  • Restbetrag einschließlich zustehender Erträge nachvollziehbar berechnet.

Fazit: Mietkaution als Vermieter korrekt verwalten

Eine sorgfältige Kautionsverwaltung beginnt bei der Vereinbarung und Zahlung der Sicherheit. Vermieter müssen insbesondere die gesetzliche Höchstgrenze von drei Monatsmieten ohne Betriebskosten, das Recht des Mieters auf drei monatliche Teilzahlungen sowie die getrennte Anlage der Geldkaution beachten.

Nach dem Ende des Mietverhältnisses kommt es auf eine nachvollziehbare Prüfung und Abrechnung an. Eine angemessene Prüfungs- und Abrechnungsfrist im Einzelfall ist keine pauschale Erlaubnis, die gesamte Kaution beliebig lange einzubehalten. Entscheidend ist, welche konkreten Ansprüche bestehen und welcher Betrag dafür tatsächlich benötigt wird.

Auch bei Schäden sollten Vermieter sorgfältig zwischen normaler Abnutzung und ersatzfähigen Beschädigungen unterscheiden. Gute Dokumentation, aussagekräftige Übergabeprotokolle und angemessene Nachweise erleichtern die Kautionsabrechnung und reduzieren unnötige Konflikte.

Wer die Mietkaution von Anfang an strukturiert verwaltet, die gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt und Zahlungsvorgänge sowie Ansprüche nachvollziehbar dokumentiert, schafft eine solide Grundlage für eine korrekte Rückzahlung nach dem Mietende.

Häufige Fragen zur Mietkaution für Vermieter

Wie hoch darf die Mietkaution bei einer Wohnung sein?

Bei Wohnraummietverhältnissen darf die Mietsicherheit grundsätzlich höchstens drei Monatsmieten ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen. Eine höhere Vereinbarung ist hinsichtlich des übersteigenden Betrags unwirksam. Der Mieter kann eine Geldkaution außerdem in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen leisten.

Wann muss der Mieter die Mietkaution bezahlen?

Nach § 551 Abs. 2 BGB kann der Mieter eine als Geldsumme vereinbarte Kaution in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen leisten. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren beiden mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen.

Wie muss ein Vermieter die Mietkaution anlegen?

Eine Geldkaution ist nach § 551 Abs. 3 BGB grundsätzlich getrennt vom Vermögen des Vermieters bei einem Kreditinstitut anzulegen. Die gesetzliche Grundregel sieht eine verzinsliche Anlage zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz vor. Die Vertragsparteien können unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine andere Anlageform vereinbaren.

Wie lange darf der Vermieter die Kaution nach dem Auszug behalten?

Es gibt keine starre gesetzliche Rückzahlungsfrist. Dem Vermieter steht grundsätzlich eine angemessene Prüfungs- und Abrechnungsfrist im Einzelfall zu. Entscheidend sind die konkreten Ansprüche, die noch geprüft werden müssen. Bei einer offenen Betriebskostenabrechnung kann unter bestimmten Voraussetzungen ein angemessener Teil der Kaution länger zurückbehalten werden.

Darf der Vermieter die gesamte Kaution wegen der Nebenkostenabrechnung einbehalten?

Grundsätzlich darf eine noch ausstehende Betriebskostenabrechnung nicht pauschal dazu führen, dass die gesamte Kaution zurückgehalten wird. Ist eine Nachzahlung zu erwarten, kann ein angemessener Teil der Sicherheit einbehalten werden. Die Höhe sollte sich am voraussichtlich zu erwartenden Anspruch orientieren.

Welche Schäden darf der Vermieter von der Kaution abziehen?

Ein Abzug kommt grundsätzlich für berechtigte Forderungen aus dem Mietverhältnis in Betracht, beispielsweise für vom Mieter verursachte Schäden, die über die normale vertragsgemäße Abnutzung hinausgehen. Normale Gebrauchsspuren sind grundsätzlich nicht als Schadensersatz zu ersetzen. Bei der Berechnung kann außerdem der Zeitwert der beschädigten Sache eine Rolle spielen.

Was passiert mit der Mietkaution bei einem Eigentümerwechsel?

Nach § 566a BGB tritt der Erwerber grundsätzlich in die Rechte und Pflichten hinsichtlich der geleisteten Mietsicherheit ein. Kann der Mieter die Kaution bei Beendigung des Mietverhältnisses vom Erwerber nicht zurückerlangen, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch der bisherige Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet sein. Die Übertragung der Kautionsunterlagen sollte deshalb sorgfältig dokumentiert werden.

Wie lange verjähren Schadensersatzansprüche des Vermieters?

Für Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache gilt grundsätzlich die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB. Die Frist beginnt mit der Rückgabe der Mietsache. Die Frage, ob und wie ein Anspruch anschließend mit der Kaution verrechnet werden kann, kann im Einzelfall rechtlich komplex sein.

Rechtsquellen

§ 551 BGB: Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten. Die Vorschrift regelt insbesondere Höchstgrenze, Ratenzahlung, getrennte Anlage, Erträge und nachteilige Vereinbarungen.

§ 548 BGB: Verjährung der Ersatzansprüche bei Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache.

§ 556 BGB: Vereinbarungen über Betriebskosten, insbesondere Abrechnung und Nachforderungen.

§ 566a BGB: Mietsicherheit beim Eigentümerwechsel.

Autor: Redaktion Mietrecht | Fachredaktion für Miet- und Immobilienrecht · Aktualisiert 2026