Mietkaution & Abmahnung: Darf der Vermieter Geld einbehalten?

Mietrecht · Mietkaution · Abmahnung

Mietkaution nach Abmahnung: Darf der Vermieter die Kaution einbehalten?

Eine Abmahnung und die Mietkaution sind rechtlich zwei verschiedene Dinge. Eine Abmahnung beanstandet zunächst ein bestimmtes Verhalten des Mieters und soll häufig dazu führen, dass der Vertragsverstoß künftig unterbleibt. Die Mietkaution dient dagegen dazu, berechtigte Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis abzusichern. Deshalb darf der Vermieter die Kaution nicht allein deshalb einbehalten oder kürzen, weil er eine Abmahnung ausgesprochen hat.

Kurzantwort: Eine Abmahnung ist grundsätzlich kein eigenständiger Kautionsanspruch. Für einen Kautionsabzug muss ein konkreter Anspruch bestehen, etwa eine offene Mietforderung oder ein begründeter Schadensersatzanspruch. Der Vermieter sollte nachvollziehbar darlegen, welche Forderung besteht, worauf sie beruht und wie sich der verlangte Betrag berechnet.

Abmahnung und Kaution: Der entscheidende Unterschied

Eine Abmahnung ist zunächst eine Reaktion auf ein behauptetes vertragswidriges Verhalten. Der Vermieter weist den Mieter darauf hin, dass er eine bestimmte Pflichtverletzung beanstandet und erwartet, dass dieses Verhalten künftig unterbleibt. Typische Beispiele sind wiederholte Ruhestörungen, eine nicht vereinbarte Nutzung der Wohnung oder andere Verstöße gegen mietvertragliche Pflichten.

Die Mietkaution verfolgt dagegen einen anderen Zweck. Nach § 551 BGB dient die Mietsicherheit dazu, die Erfüllung der Pflichten des Mieters abzusichern. Sie ist deshalb kein pauschales Strafgeld für vertragswidriges Verhalten.

Für die rechtliche Prüfung muss daher immer zwischen zwei Fragen unterschieden werden:

  1. Was hat der Vermieter abgemahnt?
  2. Ist daraus ein konkreter, fälliger und durchsetzbarer Geldanspruch entstanden?

Erst die zweite Frage kann für einen Kautionsabzug unmittelbar relevant werden.

Wann darf die Mietkaution grundsätzlich eingesetzt werden?

Die Kaution soll berechtigte Ansprüche aus dem Mietverhältnis sichern. Dazu können je nach Einzelfall beispielsweise offene Mietforderungen oder Schadensersatzansprüche wegen Beschädigungen der Mietsache gehören.

Entscheidend ist deshalb nicht, ob eine Abmahnung ausgesprochen wurde, sondern ob und in welcher Höhe ein rechtlich begründeter Anspruch des Vermieters besteht.

SituationAbmahnung allein ausreichend?Was zusätzlich geprüft werden muss
Abmahnung wegen RuhestörungNeinEin konkreter Geldanspruch müsste zusätzlich bestehen.
Abmahnung wegen vertragswidriger NutzungNeinDer Vermieter müsste einen konkreten Anspruch, etwa einen nachweisbaren Schaden, darlegen.
Beschädigung der WohnungNicht die Abmahnung ist entscheidendSchaden, Verantwortlichkeit, Anspruchsgrundlage und Höhe müssen geprüft werden.
Offene MieteNicht die AbmahnungEs muss eine konkrete offene Mietforderung bestehen.
Bloße Vertragsverletzung ohne bezifferbaren VermögensschadenNeinEine Vertragsverletzung führt nicht automatisch zu einem beliebigen Kautionsabzug.

Praxisregel: Steht auf einem Schreiben nur sinngemäß „Sie wurden abgemahnt, deshalb behalten wir 500 Euro von der Kaution ein“, sollte der Mieter nach der konkreten Anspruchsgrundlage und der Berechnung fragen.

Kautionszugriff während des laufenden Mietverhältnisses

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen einem laufenden Mietverhältnis und der Kautionsabrechnung nach dessen Beendigung.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 7. Mai 2014 – VIII ZR 234/13 entschieden: Während des laufenden Mietverhältnisses darf der Vermieter eine Mietsicherheit wegen streitiger Forderungen gegen den Mieter nicht verwerten.

Das ist für Abmahnungen besonders relevant. Bestreitet der Mieter die aus der Abmahnung abgeleitete Forderung, kann der Vermieter nicht allein durch einen Zugriff auf die Kaution die Streitfrage zu seinen Gunsten erledigen.

BGH, VIII ZR 234/13: Der Bundesgerichtshof befasste sich mit einer Vertragsklausel, nach der der Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses auf die Kaution wegen fälliger Ansprüche zugreifen konnte. Für streitige Forderungen hat der BGH einen solchen Zugriff abgelehnt.

Wichtig ist die Formulierung: Daraus folgt nicht, dass der Vermieter während der Mietzeit niemals einen Anspruch geltend machen darf. Vielmehr ist zu unterscheiden, ob eine Forderung streitig oder unstreitig ist und welche konkreten Umstände vorliegen. Bei einer bestrittenen Forderung ist ein einseitiger Kautionszugriff während des laufenden Mietverhältnisses jedenfalls rechtlich besonders problematisch.

Abmahnung und Schaden: Wann kann ein Kautionsabzug möglich sein?

Eine Abmahnung kann mit einem späteren Schadensersatzanspruch zusammenhängen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Abmahnung selbst den Schadensersatzanspruch begründet.

Beispiel: Der Vermieter mahnt den Mieter wegen eines bestimmten Verhaltens ab. Später wird festgestellt, dass durch dieses Verhalten eine Tür, ein Boden oder eine andere Sache beschädigt wurde. Dann muss der konkrete Schadensersatzanspruch geprüft werden.

Relevant können insbesondere folgende Fragen sein:

  • Ist tatsächlich ein ersatzfähiger Schaden entstanden?
  • Handelt es sich um einen Schaden oder um normale Abnutzung?
  • Ist der Mieter für den Schaden rechtlich verantwortlich?
  • Wie hoch ist der tatsächlich ersatzfähige Betrag?
  • Ist der Anspruch bereits fällig und kann er mit der Kaution verrechnet werden?
  • Befindet sich das Mietverhältnis noch in der laufenden Vertragszeit oder ist es bereits beendet?
PrüfungBeispielMögliche Nachweise
Existiert ein Schaden?Beschädigte Tür statt bloßer GebrauchsspurFotos, Übergabeprotokoll, Zustandsdokumentation
Ist der Mieter verantwortlich?Schaden wurde durch eine Pflichtverletzung verursachtDokumentation, Schriftverkehr, Zeugenaussagen
Wie hoch ist der Anspruch?Erforderliche Reparaturkosten statt pauschaler BetragKostenvoranschlag, Rechnung, Kostenaufstellung
Ist der Kautionszugriff zulässig?Abhängig von Zeitpunkt und konkreter ForderungKautionsabrechnung, Forderungsschreiben, Mietvertrag

Nach dem Ende des Mietverhältnisses kann die Kaution im Rahmen der Kautionsabrechnung grundsätzlich zur Befriedigung berechtigter Ansprüche eingesetzt werden. Der BGH hat 2024 außerdem klargestellt, dass eine Barkautionsabrede typischerweise so auszulegen ist, dass der Vermieter sich nach Beendigung des Mietverhältnisses im Rahmen der Kautionsabrechnung auch wegen bestimmter Schadensersatzansprüche durch Aufrechnung befriedigen kann.

Aktuelle Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 10.07.2024 – VIII ZR 184/23. Die Entscheidung betrifft die Aufrechnung des Vermieters gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache.

Sind Anwaltskosten für eine Abmahnung ein Kautionsanspruch?

Auch hier gilt: Die Abmahnung selbst ist nicht automatisch ein Geldanspruch. Beauftragt der Vermieter einen Rechtsanwalt, bedeutet das nicht automatisch, dass sämtliche dadurch entstandenen Kosten von der Mietkaution abgezogen werden dürfen.

Ob der Mieter Anwaltskosten ersetzen muss, hängt vielmehr davon ab, ob eine entsprechende Anspruchsgrundlage besteht. Dabei können unter anderem die Berechtigung der Abmahnung, die Erforderlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit und die konkreten Umstände des Einzelfalls eine Rolle spielen.

Eine pauschale Kautionsposition wie „Anwaltskosten wegen Abmahnung: 500 Euro“ sollte deshalb nicht ungeprüft akzeptiert werden.

Der Mieter sollte sich vielmehr erklären lassen:

  • Welcher konkrete Anspruch wird geltend gemacht?
  • Warum soll der Mieter für die Kosten haften?
  • Welche konkrete Tätigkeit wurde abgerechnet?
  • Wie wurde der Betrag berechnet?
  • Wurde die Forderung bereits während des Mietverhältnisses bestritten?

Was gilt für die Mietkaution nach dem Ende des Mietverhältnisses?

Nach dem Ende des Mietverhältnisses muss der Vermieter prüfen, ob noch Ansprüche bestehen, die durch die Kaution gesichert werden. Eine sofortige vollständige Auszahlung ist deshalb nicht in jedem Fall zwingend.

Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass der Anspruch auf Rückzahlung der Barkaution nach Beendigung des Mietverhältnisses und nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist entsteht, soweit der Vermieter die Sicherheit nicht mehr zur Sicherung eigener Ansprüche benötigt.

Eine pauschale Aussage wie „Die Kaution muss immer innerhalb von sechs Monaten zurückgezahlt werden“ ist deshalb zu kurz gegriffen. Maßgeblich sind die Umstände des jeweiligen Mietverhältnisses, insbesondere mögliche Schäden, offene Forderungen und noch zu klärende Positionen.

Für Schadensersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache ist außerdem die gesetzliche Verjährungsregelung des § 548 BGB zu beachten. Die konkrete Wechselwirkung zwischen Verjährung und Kautionsabrechnung kann allerdings komplex sein und sollte bei größeren Beträgen individuell geprüft werden.

Was tun, wenn der Vermieter nach einer Abmahnung die Kaution abziehen will?

Wenn der Vermieter nach einer Abmahnung einen Betrag von der Kaution abziehen möchte, sollten Mieter nicht nur gegen das Wort „Abmahnung“ argumentieren. Entscheidend ist vielmehr, welchen konkreten Geldanspruch der Vermieter geltend macht.

  1. Abmahnung prüfen: Welche konkrete Pflichtverletzung wird beanstandet?
  2. Geldforderung feststellen: Verlangt der Vermieter tatsächlich Geld oder kündigt er lediglich weitere rechtliche Schritte an?
  3. Anspruchsgrundlage verlangen: Lassen Sie sich erklären, worauf der Kautionsabzug rechtlich gestützt wird.
  4. Betrag prüfen: Wie genau setzt sich die Forderung zusammen?
  5. Belege anfordern: Bei Schäden sind beispielsweise Fotos, Kostenvoranschläge oder Rechnungen relevant.
  6. Streitigkeit dokumentieren: Wenn Sie die Forderung bestreiten, sollte dies klar und nachweisbar erklärt werden.
  7. Zeitpunkt beachten: Läuft das Mietverhältnis noch oder ist es bereits beendet?

Der wichtigste Satz für die Prüfung: „Bitte teilen Sie mir mit, auf welchen konkreten Anspruch Sie den Kautionsabzug stützen, wie sich der Betrag berechnet und durch welche Unterlagen die Forderung belegt wird.“

Muster: Widerspruch gegen einen Kautionsabzug nach Abmahnung

Das folgende Schreiben ist ein allgemeines Muster und sollte an die tatsächliche Situation, den Mietvertrag und die konkrete Forderung angepasst werden.

Betreff: Widerspruch gegen den angekündigten bzw. vorgenommenen KautionsabzugSehr geehrte Damen und Herren,mit Schreiben vom [Datum] haben Sie wegen der Abmahnung vom [Datum] einen Abzug in Höhe von [Betrag] Euro von meiner Mietkaution angekündigt beziehungsweise vorgenommen.Eine Abmahnung als solche stellt nach meinem Verständnis keinen eigenständigen Anspruch auf einen pauschalen Abzug von der Mietkaution dar.Bitte teilen Sie mir daher konkret mit, auf welchen Anspruch Sie den Kautionsabzug stützen, auf welcher rechtlichen Grundlage dieser Anspruch besteht und wie sich der geforderte Betrag im Einzelnen berechnet.Soweit Sie einen Schaden geltend machen, bitte ich um eine nachvollziehbare Beschreibung des Schadens sowie um Übersendung der hierzu vorhandenen Belege, insbesondere Fotos, Kostenvoranschläge oder Rechnungen.Soweit das Mietverhältnis noch läuft und die geltend gemachte Forderung von mir bestritten wird, bitte ich außerdem um Beachtung der hierzu bestehenden Grenzen des Kautionszugriffs.Bis zur nachvollziehbaren Darlegung und Prüfung der Forderung erkenne ich den angekündigten beziehungsweise vorgenommenen Kautionsabzug nicht an.Bitte bestätigen Sie mir schriftlich, auf welcher Grundlage Sie weiter verfahren.Mit freundlichen Grüßen[Name] [Adresse] [Datum]

Checkliste: Mietkaution nach einer Abmahnung prüfen

  • Abmahnung und Geldforderung trennen: Eine Abmahnung ist nicht automatisch eine Zahlungsforderung.
  • Konkreten Anspruch feststellen: Welche Forderung soll durch die Kaution gesichert werden?
  • Anspruchsgrundlage prüfen: Worauf stützt der Vermieter seine Forderung?
  • Schaden und normale Abnutzung unterscheiden: Nicht jede Gebrauchsspur ist ein ersatzfähiger Schaden.
  • Betrag nachvollziehen: Eine pauschale Summe ohne nachvollziehbare Berechnung sollte hinterfragt werden.
  • Belege verlangen: Fotos, Übergabeprotokolle, Kostenvoranschläge und Rechnungen können wichtig sein.
  • Laufendes Mietverhältnis beachten: Bei bestrittenen Forderungen ist ein Kautionszugriff während der Mietzeit nach der BGH-Rechtsprechung nicht ohne Weiteres zulässig.
  • Nach Mietende die Abrechnung prüfen: Der Vermieter kann berechtigte Ansprüche grundsätzlich im Rahmen der Kautionsabrechnung berücksichtigen.
  • Schriftlich reagieren: Einwände und Nachfragen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.

Häufig gestellte Fragen zur Mietkaution nach einer Abmahnung

Darf der Vermieter die Kaution nach einer Abmahnung einbehalten?

Nicht allein wegen der Abmahnung. Eine Abmahnung ist grundsätzlich kein eigenständiger Kautionsanspruch. Für einen Kautionsabzug muss vielmehr ein konkreter, rechtlich begründeter Anspruch aus dem Mietverhältnis bestehen.

Ist eine Abmahnung ein Grund für einen Kautionsabzug?

Eine Abmahnung allein reicht grundsätzlich nicht aus. Sie beanstandet zunächst ein Verhalten. Ein Kautionsabzug setzt einen konkreten Anspruch voraus, beispielsweise eine offene Forderung oder einen begründeten Schadensersatzanspruch.

Kann eine Abmahnung wegen Ruhestörung zu einem Kautionsabzug führen?

Die Abmahnung wegen Ruhestörung allein berechtigt nicht automatisch zu einem Kautionsabzug. Entscheidend wäre, ob zusätzlich ein konkreter und rechtlich durchsetzbarer Geldanspruch entstanden ist.

Darf der Vermieter während des Mietverhältnisses auf die Kaution zugreifen?

Ein Kautionszugriff während des laufenden Mietverhältnisses ist nicht in jedem Fall ausgeschlossen. Bei einer bestrittenen Forderung hat der Bundesgerichtshof jedoch entschieden, dass der Vermieter die Mietsicherheit während des laufenden Mietverhältnisses nicht einfach zur Durchsetzung dieser streitigen Forderung verwerten darf.

Was hat der BGH zur Kaution bei einer streitigen Forderung entschieden?

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 7. Mai 2014, VIII ZR 234/13, entschieden, dass der Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses eine Mietsicherheit wegen streitiger Forderungen gegen den Mieter nicht verwerten darf.

Kann der Vermieter wegen eines Schadens auf die Mietkaution zugreifen?

Grundsätzlich kann die Mietkaution berechtigte Schadensersatzansprüche aus dem Mietverhältnis sichern. Der Vermieter muss jedoch darlegen können, welcher Schaden entstanden ist, weshalb der Mieter dafür haftet und wie sich die geltend gemachte Summe zusammensetzt.

Darf der Vermieter Anwaltskosten für eine Abmahnung von der Kaution abziehen?

Nicht automatisch. Zunächst muss geprüft werden, ob überhaupt ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten besteht. Die Berechtigung der Abmahnung, die Erforderlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit und die Höhe der Kosten können dabei eine Rolle spielen.

Was kann ich tun, wenn der Vermieter die Kaution wegen einer Abmahnung kürzt?

Verlangen Sie eine konkrete Forderungsaufstellung und die dazugehörigen Belege. Prüfen Sie insbesondere Anspruchsgrundlage, Schaden, Verantwortlichkeit und Höhe. Wenn Sie die Forderung nicht anerkennen, können Sie dem Kautionsabzug schriftlich widersprechen.

Ist die Mietkaution ein Strafgeld für Vertragsverstöße?

Nein. Die Mietkaution ist eine Sicherheitsleistung und kein pauschales Strafgeld. Sie dient der Sicherung berechtigter Ansprüche aus dem Mietverhältnis.

Gibt es eine feste Frist für die Rückzahlung der Mietkaution?

Eine allgemeine starre gesetzliche Rückzahlungsfrist gibt es nicht. Nach dem Ende des Mietverhältnisses muss dem Vermieter eine angemessene Prüfungs- und Abrechnungsfrist zugestanden werden. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang noch Ansprüche bestehen, für die die Kaution benötigt wird.

Kann der Vermieter nach dem Mietende mit Schadensersatzansprüchen gegen die Kaution aufrechnen?

Grundsätzlich kann die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Sicherung berechtigter Ansprüche dienen. Der Bundesgerichtshof hat 2024 ausdrücklich zur Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache Stellung genommen. Die konkrete Wirksamkeit einer Aufrechnung hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab.

Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung

Für die Einordnung der Mietkaution nach einer Abmahnung sind insbesondere die gesetzlichen Vorschriften zur Mietsicherheit sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs relevant.

  1. § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
  2. § 548 BGB – Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
  3. BGH, Urteil vom 07.05.2014 – VIII ZR 234/13, Verwertung einer Mietsicherheit während des laufenden Mietverhältnisses.
  4. BGH, Urteil vom 10.07.2024 – VIII ZR 184/23, Aufrechnung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Schadensersatzansprüchen.