Mietkaution & Abmahnung: Darf der Vermieter Geld einbehalten?

Mietkaution nach Abmahnung: Darf der Vermieter zugreifen?

Eine Abmahnung allein berechtigt den Vermieter grundsätzlich nicht dazu, die Mietkaution als Strafe einzubehalten. Entscheidend ist, ob aus dem beanstandeten Verhalten ein konkreter, rechtlich begründeter Anspruch entstanden ist – etwa ein nachweisbarer Schaden. Dieser Ratgeber erklärt, wann die Kaution relevant werden kann, welche Grenzen während des laufenden Mietverhältnisses gelten und wie Mieter einen unklaren Kautionsabzug prüfen.

Kurzantwort: Eine Abmahnung ist zunächst keine Geldforderung. Die Mietkaution dient der Sicherung berechtigter Ansprüche aus dem Mietverhältnis, nicht der pauschalen Bestrafung eines Mieters. Ein Abzug setzt deshalb eine konkrete und nachvollziehbare Forderung voraus.

Grundsatz: Eine Abmahnung ist kein Kautionsanspruch

Eine Abmahnung weist den Mieter darauf hin, dass der Vermieter ein bestimmtes Verhalten als vertragswidrig bewertet. Sie kann beispielsweise wegen wiederholter Ruhestörung, einer nicht vereinbarten Nutzung oder eines Verstoßes gegen eine mietvertragliche Pflicht ausgesprochen werden. Ihr unmittelbarer Zweck ist regelmäßig, das Verhalten zu beanstanden und eine Änderung für die Zukunft zu verlangen.

Damit ist die Abmahnung von einer Zahlungsaufforderung zu unterscheiden. Nach § 551 BGB dient die Mietsicherheit der Sicherung von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis. Sie ist kein Strafgeld und darf nicht allein deshalb gekürzt werden, weil der Vermieter eine Abmahnung ausgesprochen hat.

Wann kann die Mietkaution trotzdem relevant werden?

Die Kaution kann relevant werden, wenn aus dem Verhalten des Mieters ein konkreter finanzieller Anspruch entsteht. Das kommt beispielsweise in Betracht, wenn eine Beschädigung der Wohnung über die normale Abnutzung hinausgeht und der Mieter dafür rechtlich einzustehen hat. Auch offene Mietforderungen oder andere berechtigte Ansprüche aus dem Mietverhältnis können grundsätzlich vom Sicherungszweck der Kaution erfasst sein.

Entscheidend ist also nicht die Abmahnung selbst, sondern der zugrunde liegende Anspruch. Zwischen einer Vertragsverletzung ohne bezifferbaren Schaden und einer tatsächlich entstandenen Geldforderung muss sauber unterschieden werden.

Beispiel: Eine Abmahnung wegen wiederholter Ruhestörung führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf 500 Euro aus der Kaution. Wird durch das Verhalten dagegen nachweisbar eine Sache beschädigt oder entsteht ein anderer konkreter Vermögensschaden, muss dieser Anspruch gesondert geprüft und nachvollziehbar belegt werden.

AusgangslageReicht sie allein für einen Kautionsabzug?Was zusätzlich erforderlich ist
Abmahnung wegen LärmsNeinEine konkrete, rechtlich begründete Geldforderung müsste hinzukommen.
Abmahnung wegen vertragswidriger NutzungNicht alleinDer Vermieter muss einen tatsächlichen Schaden oder sonstigen Anspruch darlegen.
Nachweisbarer Schaden an der WohnungGrundsätzlich möglichSchaden, Verantwortlichkeit, Schadenshöhe und Fälligkeit müssen nachvollziehbar sein.
Offene MietforderungGrundsätzlich möglich, aber einzelfallabhängigDie Forderung muss bestehen und darf nicht nur pauschal behauptet werden.

Kautionszugriff während des laufenden Mietverhältnisses

Besonders sensibel ist der Zugriff auf die Mietkaution, solange das Wohnraummietverhältnis noch läuft. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 7. Mai 2014, VIII ZR 234/13, klargestellt, dass der Vermieter die Mietsicherheit während des laufenden Mietverhältnisses nicht ohne Weiteres verwenden darf, um eine bestrittene Forderung durchzusetzen. Eine Vertragsklausel, die einen solchen Zugriff zum Nachteil des Mieters erlaubt, kann unwirksam sein.

Das bedeutet nicht, dass jede denkbare Forderung während der Mietzeit rechtlich gleich zu behandeln ist. Es bedeutet aber: Bestreitet der Mieter den Anspruch, darf der Vermieter nicht allein durch einen Zugriff auf die Kaution vollendete Tatsachen schaffen. Die konkrete Einordnung hängt vom Anspruch, seiner Fälligkeit, dem Mietvertrag und dem Zeitpunkt der Geltendmachung ab.

BGH-Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 07.05.2014 – VIII ZR 234/13. Die Entscheidung betrifft den Zugriff auf die Kaution wegen streitiger Forderungen während des laufenden Wohnraummietverhältnisses.

Kann der Vermieter Anwaltskosten mit der Kaution verrechnen?

Wegen eines angeblichen Vertragsverstoßes kann ein Vermieter einen Rechtsanwalt einschalten. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass die entstandenen Kosten von der Kaution abgezogen werden dürfen. Zunächst müsste überhaupt ein rechtlich begründeter Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten bestehen.

War die Abmahnung unbegründet, war sie nicht erforderlich oder fehlt es an einer sonstigen Anspruchsgrundlage, kann die Kostenforderung nicht allein mit dem Hinweis auf die anwaltliche Tätigkeit gerechtfertigt werden. Auch die Höhe und die Veranlassung der Kosten müssen nachvollziehbar sein.

Mieter sollten deshalb prüfen, welcher konkrete Anspruch verfolgt wird, wodurch die Kosten ausgelöst wurden und wie sich der Betrag zusammensetzt. Eine pauschale Position „Anwaltskosten wegen Abmahnung“ genügt für eine sachgerechte Prüfung regelmäßig nicht.

Was gilt bei Schäden an der Wohnung?

Wenn das abgemahnte Verhalten mit einem tatsächlichen Schaden verbunden ist, geht es rechtlich nicht mehr nur um die Abmahnung, sondern um einen möglichen Schadensersatzanspruch. Denkbar sind beispielsweise Beschädigungen an Türen, Böden oder Einrichtungen, sofern sie über die normale Abnutzung hinausgehen und dem Mieter zugerechnet werden können.

Der Vermieter sollte konkret darlegen, welcher Schaden entstanden ist, wann er festgestellt wurde und weshalb der Mieter dafür verantwortlich sein soll. Fotos, Übergabeprotokolle, Reparaturangebote, Rechnungen oder sonstige Unterlagen können bei der Prüfung eine Rolle spielen. Die Kaution darf nicht ohne Bezug zu einem konkreten Anspruch pauschal gekürzt werden.

Praxistipp für Mieter: Verlangen Sie eine schriftliche Aufstellung des Kautionsabzugs. Lassen Sie sich den Schaden, die Berechnung und die dazugehörigen Belege nennen. Prüfen Sie außerdem, ob nur der tatsächlich erforderliche Betrag und nicht eine pauschale oder überhöhte Position angesetzt wurde.

PrüffrageWorauf es ankommtTypische Nachweise
Ist überhaupt ein Schaden entstanden?Abgrenzung zwischen Schaden und normaler AbnutzungFotos, Übergabeprotokoll, Zustandsbeschreibung
Ist der Mieter verantwortlich?Ursache, Zurechnung und VertragsbezugKorrespondenz, Zeugenaussagen, Dokumentation
Ist die Höhe nachvollziehbar?Erforderliche und angemessene Kosten statt PauschaleReparaturangebot, Rechnung, Kostenaufstellung
Darf jetzt schon auf die Kaution zugegriffen werden?Ende des Mietverhältnisses, Streitigkeit und FälligkeitAbrechnung, Zahlungsaufforderung, Vereinbarung oder Entscheidung

Was können Mieter gegen einen unberechtigten Kautionsabzug tun?

Wenn der Vermieter nach einer Abmahnung einen Betrag von der Mietkaution einbehalten oder die Kaution während der Mietzeit verwenden möchte, sollten Mieter die Forderung zunächst sachlich und schriftlich prüfen. Eine vorschnelle Anerkennung kann die spätere Auseinandersetzung erschweren.

  1. Abmahnung einordnen: Halten Sie fest, welches Verhalten konkret beanstandet wird und ob die Abmahnung eine Zahlungsforderung enthält.
  2. Forderung anfordern: Verlangen Sie die genaue Anspruchsgrundlage, die Berechnung und den Anlass des Kautionsabzugs.
  3. Belege prüfen: Bei Schäden sollten Fotos, Angebote, Rechnungen oder andere geeignete Nachweise vorgelegt werden.
  4. Streitigkeit dokumentieren: Wenn Sie die Forderung bestreiten, erklären Sie dies klar und nachvollziehbar schriftlich.
  5. Abrechnung abwarten: Nach dem Ende des Mietverhältnisses gibt es keine starre gesetzliche Rückzahlungsfrist; maßgeblich ist eine angemessene Prüfungs- und Abrechnungsfrist im Einzelfall.
  6. Beratung einholen: Bei hohen Beträgen, einer Kündigungsdrohung oder einem eskalierenden Streit können Mieterverein oder Fachanwalt für Mietrecht die konkrete Situation prüfen.

Wichtig: Ein Widerspruch gegen den Kautionsabzug ersetzt keine Prüfung der eigentlichen Forderung. Umgekehrt sollte ein Mieter eine möglicherweise berechtigte Schadensersatzforderung nicht allein deshalb zurückweisen, weil zuvor eine Abmahnung ausgesprochen wurde.

Muster: Widerspruch gegen einen Kautionsabzug nach Abmahnung

Das folgende Muster kann als Ausgangspunkt dienen. Es muss an den konkreten Mietvertrag, die Abmahnung und die geltend gemachte Forderung angepasst werden.

Betreff: Widerspruch gegen den angekündigten KautionsabzugSehr geehrte Damen und Herren,mit Schreiben vom [Datum] haben Sie wegen der Abmahnung vom [Datum] einen Abzug von [Betrag] Euro von meiner Mietkaution angekündigt beziehungsweise vorgenommen.Eine Abmahnung allein begründet aus meiner Sicht keinen Anspruch auf einen pauschalen Kautionsabzug. Bitte teilen Sie mir daher konkret mit, auf welche Forderung Sie den Abzug stützen, wie sich der Betrag berechnet und welche Belege den behaupteten Schaden oder sonstigen Anspruch belegen.Soweit die Forderung bestritten ist und das Mietverhältnis noch läuft, bitte ich außerdem um Beachtung der Grenzen des Kautionszugriffs bei streitigen Forderungen.Bis zur nachvollziehbaren Darlegung und Prüfung der Forderung widerspreche ich dem Abzug vorsorglich. Bitte bestätigen Sie mir schriftlich, wie Sie weiter verfahren.Mit freundlichen Grüßen [Name] [Adresse] [Datum]

Checkliste zur Mietkaution nach einer Abmahnung

  • Abmahnung und Geldforderung unterscheiden: Eine Abmahnung ist nicht automatisch eine Zahlungsaufforderung.
  • Grund des Abzugs feststellen: Lassen Sie sich erklären, welche konkrete Forderung gesichert werden soll.
  • Schaden und normale Abnutzung trennen: Nicht jede Gebrauchsspur begründet einen Ersatzanspruch.
  • Nachweise verlangen: Prüfen Sie Fotos, Übergabeprotokoll, Angebote, Rechnungen und Berechnung.
  • Bei laufendem Mietverhältnis vorsichtig sein: Bestrittene Forderungen dürfen nicht einfach durch Kautionszugriff durchgesetzt werden.
  • Schriftlich reagieren: Halten Sie Fragen, Einwände und Fristen nachvollziehbar fest.

Häufig gestellte Fragen zur Kaution nach einer Abmahnung

Darf der Vermieter die Kaution nach einer Abmahnung einbehalten?

Eine Abmahnung allein berechtigt den Vermieter grundsätzlich nicht dazu, die Mietkaution als Strafe einzubehalten. Erforderlich wäre vielmehr ein konkreter und rechtlich begründeter Anspruch aus dem Mietverhältnis.

Ist eine Abmahnung ein Grund für einen Kautionsabzug?

Nicht allein. Eine Abmahnung beanstandet zunächst ein Verhalten und stellt für sich genommen keine konkrete Geldforderung dar. Ein Abzug muss auf einer gesondert prüfbaren Forderung beruhen.

Kann der Vermieter wegen eines Schadens auf die Mietkaution zugreifen?

Grundsätzlich kann die Mietkaution berechtigte Schadensersatzforderungen aus dem Mietverhältnis sichern. Der Vermieter muss jedoch darlegen können, welcher Schaden entstanden ist und weshalb der Mieter dafür haftet.

Darf der Vermieter während des Mietverhältnisses eine bestrittene Forderung aus der Kaution begleichen?

Bei Wohnraummiete ist ein solcher Zugriff rechtlich besonders problematisch. Der BGH hat entschieden, dass die Mietsicherheit während des laufenden Mietverhältnisses nicht dazu dienen darf, streitige Forderungen einfach durch Zugriff auf die Kaution durchzusetzen. Die Einzelheiten hängen vom Anspruch und den Umständen ab.

Darf der Vermieter Anwaltskosten für eine Abmahnung von der Kaution abziehen?

Nicht automatisch. Zunächst müsste ein rechtlich begründeter Anspruch auf Ersatz der Kosten bestehen. Berechtigung der Abmahnung, Erforderlichkeit der Beauftragung, Verursachung und Höhe müssen im Einzelfall geprüft werden.

Was kann ich tun, wenn der Vermieter die Kaution unberechtigt kürzt?

Verlangen Sie eine konkrete Forderungsaufstellung und die dazugehörigen Belege. Sie können einem aus Ihrer Sicht unberechtigten Abzug schriftlich widersprechen. Bei größeren Beträgen oder einem eskalierenden Streit kann eine Beratung durch Mieterverein oder Rechtsanwalt sinnvoll sein.

Ist die Mietkaution ein Strafgeld bei Vertragsverstößen?

Nein. Die Mietkaution dient als Sicherheit für Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Sie ist nicht dafür gedacht, den Mieter wegen einer Abmahnung pauschal zu bestrafen.

Gibt es eine starre gesetzliche Frist für die Rückzahlung der Mietkaution?

Nein. Es gibt keine starre gesetzliche Rückzahlungsfrist. Nach dem Ende des Mietverhältnisses ist dem Vermieter eine angemessene Prüfungs- und Abrechnungsfrist im Einzelfall zuzugestehen. Die Dauer hängt unter anderem von offenen Forderungen, Schäden und einer noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung ab.

Rechtsquellen und weiterführende Hinweise

Die folgenden Quellen dienen der rechtlichen Einordnung. Sie ersetzen keine Prüfung des konkreten Mietvertrags und keine individuelle Rechtsberatung.

  1. § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
  2. BGH, Urteil vom 07.05.2014 – VIII ZR 234/13
  3. Mieterverein Hamburg – Mietkaution und Verwertung während der Mietzeit
  4. Mieterverein zu Hamburg – Rechte und Pflichten bei der Mietkaution
Jürgen Born
Autor

Jürgen Born

Jürgen Born beschäftigt sich mit deutschem Mietrecht und den rechtlichen Fragen rund um die Mietkaution. Seine Themenschwerpunkte liegen insbesondere bei Kautionsrückzahlung, Kautionsabrechnung und den Rechten von Mietern und Vermietern.

Schwerpunkte: Mietkaution, Mietrecht und Immobilienrecht

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