Mietkaution Steuererklärung: Was ist absetzbar?

Mietkaution & Steuererklärung 2026

Mietkaution in der Steuererklärung: Steuerliche Behandlung für Mieter und Vermieter

Wie ist die Mietkaution steuerlich einzuordnen? Die Antwort hängt entscheidend davon ab, ob du Mieter oder Vermieter bist. Die reine Barkaution ist steuerlich grundsätzlich anders zu behandeln als Kautionszinsen, einbehaltene Beträge, Handwerkerleistungen oder Aufwendungen rund um eine vermietete Immobilie.

Die wichtigste Unterscheidung

Für Mieter ist die gezahlte Mietkaution grundsätzlich keine endgültig verbrauchte Ausgabe. Sie dient als Sicherheit und wird grundsätzlich zurückgezahlt, soweit keine berechtigten Ansprüche bestehen.

Für Vermieter ist die erhaltene Kaution grundsätzlich ebenfalls nicht einfach eine zusätzliche Mieteinnahme. Sie wird als Sicherheit für mögliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis gehalten. Wird die Kaution später wegen einer konkreten Forderung verwendet, muss dieser Vorgang anhand seines wirtschaftlichen Grundes beurteilt werden.

Mieter: Was ist steuerlich relevant?

  • Die reine Mietkaution ist grundsätzlich nicht absetzbar.
  • Kautionszinsen können beim Mieter als Kapitalerträge relevant sein.
  • Bestimmte Handwerkerleistungen können nach § 35a EStG begünstigt sein.
  • Beruflich veranlasste Umzugskosten sind von der Kaution zu trennen.
  • Bürgschafts- oder Finanzierungskosten sind nicht automatisch steuerlich abziehbar.

Vermieter: Was ist steuerlich relevant?

  • Die reine Kautionszahlung ist grundsätzlich keine normale Mieteinnahme.
  • Kautionszinsen stehen bei Wohnraum grundsätzlich dem Mieter zu.
  • Einbehalte müssen nach dem konkreten Rechts- und Zahlungsgrund beurteilt werden.
  • Aufwendungen für die vermietete Immobilie können als Werbungskosten relevant sein.
  • Reparaturen, Instandhaltung und andere Kosten sind nicht mit der Kaution als solcher gleichzusetzen.

Mietkaution: Die steuerliche Grundregel

Eine Mietkaution ist zunächst eine Sicherheitsleistung und keine normale Zahlung für die Überlassung der Wohnung. Für Wohnraummietverhältnisse darf eine Geldkaution grundsätzlich höchstens drei Nettokaltmieten betragen. Der Mieter kann eine Geldkaution in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen leisten.

Bei einer als Geldsicherheit geleisteten Kaution muss der Vermieter diese grundsätzlich getrennt von seinem eigenen Vermögen anlegen. Die Erträge stehen bei Wohnraum grundsätzlich dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit.

Diese zivilrechtliche Struktur ist für die steuerliche Einordnung entscheidend: Die bloße Zahlung einer Kaution bedeutet weder beim Mieter automatisch einen steuerlich abzugsfähigen Aufwand noch beim Vermieter automatisch eine steuerpflichtige Mieteinnahme.

Mieter: Mietkaution in der Steuererklärung

Wenn du als Privatperson eine Wohnung mietest, kannst du die reine Mietkaution grundsätzlich nicht von der Steuer absetzen. Die Zahlung ist normalerweise nicht endgültig verloren, sondern begründet einen Anspruch auf Rückzahlung, soweit der Vermieter keine berechtigten Forderungen hat.

Das gilt auch dann, wenn du die Kaution für eine neue Wohnung beispielsweise im Zusammenhang mit einem Arbeitsplatzwechsel zahlst. Der berufliche Anlass kann für bestimmte andere Umzugskosten steuerlich relevant sein, macht die Kaution selbst aber nicht automatisch zu Werbungskosten.

Für Mieter wichtig

Trenne in deinen Unterlagen immer zwischen Kautionszahlung, Kautionszinsen, Kautionseinbehalt, Handwerkerkosten und sonstigen Umzugskosten. Diese Positionen können steuerlich völlig unterschiedlich behandelt werden.

Beispiel: 2.400 Euro Mietkaution

Du zahlst beim Einzug eine Kaution von 2.400 Euro. Nach dem Ende des Mietverhältnisses wird die Kaution vollständig zurückgezahlt. In diesem Fall liegt grundsätzlich keine steuerlich abziehbare Ausgabe von 2.400 Euro vor.

Behält der Vermieter später beispielsweise 600 Euro wegen einer konkreten Forderung ein, wird nicht automatisch die gesamte Kaution zu einer steuerlich relevanten Ausgabe. Vielmehr muss geprüft werden, wofür die 600 Euro verwendet wurden und welche steuerlichen Voraussetzungen für diese konkrete Position gelten.

Mieter: Kautionszinsen und Anlage KAP

Die Erträge aus der Anlage einer Wohnraum-Mietkaution stehen grundsätzlich dem Mieter zu. Steuerlich können diese Zinsen daher beim Mieter als Einkünfte aus Kapitalvermögen relevant sein.

Dabei ist wichtig: Es gibt keine pauschale Regel, nach der jeder Kautionszins zwingend in jedem Fall auf dieselbe Weise in der Steuererklärung eingetragen werden muss. Entscheidend sind unter anderem die Steuerbescheinigung, ein möglicher Kapitalertragsteuerabzug, ein Freistellungsauftrag sowie die übrigen Kapitalerträge des Mieters.

Für Mietkautionskonten bestehen besondere Regeln zur Steuerbescheinigung. Auch wenn ein Kautionskonto auf den Namen des Vermieters geführt wird, kann die steuerliche Zurechnung der Zinserträge beim Mieter liegen.

Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag 2026?

Nach § 20 Abs. 9 EStG beträgt der Sparer-Pauschbetrag grundsätzlich 1.000 Euro pro Person. Bei zusammen veranlagten Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern gilt grundsätzlich ein gemeinsamer Pauschbetrag von 2.000 Euro.

Maßgeblich sind die gesamten einschlägigen Kapitalerträge und nicht nur die Zinsen aus dem Mietkautionskonto. Wer beispielsweise bereits Zinsen oder Dividenden aus anderen Anlagen erhält, kann den Pauschbetrag teilweise oder vollständig ausgeschöpft haben.

Nicht vorschnell „Anlage KAP“ ankreuzen

Ob Kautionszinsen in der Anlage KAP erklärt oder auf andere Weise berücksichtigt werden, sollte anhand der konkreten Steuerbescheinigung und des bereits erfolgten Steuerabzugs geprüft werden. Eine pauschale Aussage wie „Kautionszinsen müssen immer in Anlage KAP“ ist zu ungenau.

Mieter: Handwerkerkosten und § 35a EStG

Ein wichtiger Unterschied besteht zwischen der Mietkaution selbst und Kosten für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen.

Nach § 35a Abs. 3 EStG kann die Einkommensteuer für begünstigte Handwerkerleistungen grundsätzlich um 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Jahr, ermäßigt werden. Nach § 35a Abs. 5 EStG sind dabei insbesondere die gesetzlichen Anforderungen an Rechnung und unbare Zahlung sowie die Beschränkung auf begünstigte Arbeitskosten zu beachten.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.04.2023 – VI R 24/20 – entschieden, dass Mieter eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG auch dann geltend machen können, wenn sie den Vertrag mit dem jeweiligen Leistungserbringer nicht selbst abgeschlossen haben. Eine geeignete Wohnnebenkostenabrechnung oder andere Abrechnungsunterlage kann als Nachweis dienen, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

Wichtig: Ein bloßer Kautionseinbehalt ist nicht automatisch eine nach § 35a EStG begünstigte Handwerkerleistung. Entscheidend sind die konkrete Leistung, die wirtschaftliche Belastung des Mieters sowie die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere Rechnung und Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers.

Daraus folgt jedoch nicht, dass ein beliebiger Kautionseinbehalt automatisch eine begünstigte Handwerkerleistung darstellt.

Wann kann ein Kautionseinbehalt relevant werden?

Behält ein Vermieter nach dem Auszug Geld wegen Malerarbeiten, Reparaturen oder anderer Arbeiten ein, müssen zunächst die einzelnen Positionen geklärt werden. Ein pauschaler Eintrag „600 Euro Kautionseinbehalt = Handwerkerkosten“ ist steuerlich nicht ausreichend.

PrüfungWarum?Typischer Nachweis
Welche Leistung wurde erbracht? Nur bestimmte Leistungen können nach § 35a EStG begünstigt sein. Rechnung, Abrechnung oder Bescheinigung.
Wie hoch sind die Arbeitskosten? Für die Steuerermäßigung sind grundsätzlich begünstigte Arbeitskosten maßgeblich. Aufschlüsselung der Rechnung.
Wer hat die Kosten wirtschaftlich getragen? Der Steuerbonus setzt grundsätzlich eigene Aufwendungen des Steuerpflichtigen voraus. Kautionsabrechnung und Zahlungsunterlagen.
Ist die Zahlung nachweisbar? § 35a EStG stellt besondere Anforderungen an Rechnung und Zahlung. Überweisung beziehungsweise geeigneter Zahlungsnachweis.
Ist der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft? Andere begünstigte Handwerkerleistungen desselben Jahres können den Höchstbetrag bereits teilweise verbraucht haben. Unterlagen der gesamten Steuererklärung.

Mieter: Beruflicher Umzug und Mietkaution

Ein beruflich veranlasster Umzug kann unter den jeweiligen Voraussetzungen steuerlich relevante Werbungskosten auslösen. Beispiele können bestimmte Umzugskosten oder Aufwendungen im Zusammenhang mit einer beruflich notwendigen Unterkunft sein.

Die Kaution selbst bleibt davon jedoch grundsätzlich zu unterscheiden. Eine zurückzahlbare Sicherheitsleistung wird nicht allein deshalb zu Werbungskosten, weil der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgt.

Auch bei einer doppelten Haushaltsführung müssen Kaution, Miete, Nebenkosten und sonstige Aufwendungen getrennt betrachtet werden. Welche Positionen abzugsfähig sind, richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.

Unterlagen bei beruflichem Umzug

Bewahre Mietvertrag, Kautionsnachweis, Umzugsrechnungen, Nachweise zum beruflichen Anlass und gegebenenfalls Unterlagen zur doppelten Haushaltsführung getrennt auf. So lässt sich die zurückzahlbare Kaution von tatsächlich entstandenen beruflichen Aufwendungen abgrenzen.

Vermieter: Mietkaution und Steuer

Für Vermieter ist die steuerliche Perspektive eine andere. Wer eine Wohnung vermietet, erzielt grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die reine Mietkaution ist davon jedoch zu unterscheiden.

Die Kaution wird grundsätzlich als Sicherheit für mögliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis gehalten. Der bloße Eingang der Kaution bedeutet daher nicht automatisch, dass der Vermieter diesen Betrag als normale Mieteinnahme behandeln darf.

Anders kann die steuerliche Beurteilung sein, wenn der Vermieter die Kaution später aufgrund einer konkreten Forderung verwendet, beispielsweise zur Begleichung rückständiger Miete oder zur Verrechnung einer berechtigten Forderung. Dann ist nicht die Bezeichnung „Kaution“ entscheidend, sondern der wirtschaftliche Grund der jeweiligen Zahlung beziehungsweise Verrechnung.

Vermieter: Wem gehören die Kautionszinsen?

Bei einer Geldkaution im Wohnraummietrecht stehen die Erträge aus der Anlage grundsätzlich dem Mieter zu. Der Vermieter darf die Zinsen daher grundsätzlich nicht einfach als eigene Einnahmen aus Vermietung behandeln.

Auch wenn das Kautionskonto organisatorisch auf den Namen des Vermieters geführt wird, kann der Mieter der steuerliche Zurechnungsempfänger der Kapitalerträge sein. Für solche Fälle bestehen besondere Verfahren bei der Ausstellung von Steuerbescheinigungen.

Für Vermieter bedeutet das insbesondere: Die Kaution und ihre Zinsen sollten in der Buchhaltung und in den Unterlagen sauber von den eigenen Mieteinnahmen getrennt werden.

Vermieter: Kautionseinbehalt und Verrechnung

Ein Vermieter kann nach dem Mietende unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche mit der Kaution verrechnen. Steuerlich sollte dabei jedoch nicht einfach der gesamte einbehaltene Kautionsbetrag als Einnahme oder Ausgabe behandelt werden.

Entscheidend ist vielmehr, welche konkrete Forderung dem Einbehalt zugrunde liegt. Denkbar sind beispielsweise Mietrückstände, Schadensersatzansprüche oder Forderungen im Zusammenhang mit noch abzurechnenden Betriebskosten.

Die steuerliche Behandlung der zugrunde liegenden Forderung kann sich jeweils unterscheiden. Deshalb sollten Vermieter eine Kautionsabrechnung möglichst detailliert aufbauen und die einzelnen Positionen nachvollziehbar dokumentieren.

Wichtig für Vermieter

„Kaution einbehalten“ ist keine eigenständige steuerliche Kategorie. Entscheidend ist der Grund des Einbehalts. Eine Reparaturforderung, ein Mietrückstand und eine noch offene Betriebskostenabrechnung dürfen steuerlich nicht ohne weitere Prüfung gleichbehandelt werden.

Vermieter: Werbungskosten, Reparaturen und Instandhaltung

Vermieter können bei einer vermieteten Immobilie grundsätzlich Aufwendungen berücksichtigen, die wirtschaftlich mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zusammenhängen. Werbungskosten sind nach § 9 EStG grundsätzlich Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Dazu können je nach Einzelfall beispielsweise bestimmte Instandhaltungs- und Reparaturkosten, Finanzierungskosten, Versicherungen oder weitere objektbezogene Aufwendungen gehören.

Allerdings ist zwischen laufendem Erhaltungsaufwand, möglichen Herstellungskosten, Anschaffungskosten und anderen steuerlichen Kategorien zu unterscheiden. Nicht jede Rechnung für Arbeiten an einer Immobilie führt automatisch zu einem sofortigen vollständigen Werbungskostenabzug.

Warum die Kaution davon getrennt werden muss

Wenn ein Vermieter beispielsweise 1.000 Euro aus einer Kaution einbehält, weil nach dem Auszug eine Reparaturrechnung entstanden ist, sind mindestens zwei Vorgänge auseinanderzuhalten:

  1. die zugrunde liegende Forderung beziehungsweise der Schaden;
  2. die konkrete Rechnung und deren steuerliche Behandlung;
  3. die Verrechnung dieser Forderung mit der Kaution.

Die Kaution ist also nicht automatisch die „Rechnung“. Die steuerliche Beurteilung muss bei der wirtschaftlich zugrunde liegenden Position ansetzen.

Mieter und Vermieter: Mietkaution steuerlich im direkten Vergleich

ThemaMieterVermieter
Gezahlte / erhaltene Kaution Grundsätzlich nicht als private Ausgabe absetzbar. Grundsätzlich keine normale Mieteinnahme allein durch den Eingang.
Kautionszinsen Grundsätzlich dem Mieter zuzurechnen; Kapitalerträge. Bei Wohnraum grundsätzlich nicht eigene Zinserträge.
§ 35a EStG Unter Voraussetzungen möglich, insbesondere bei begünstigten Leistungen. Eigene Nutzung beziehungsweise eigene Aufwendungen müssen getrennt geprüft werden.
Kautionseinbehalt Nicht automatisch absetzbar; konkrete Position prüfen. Nicht pauschal als Einnahme behandeln; Grund des Einbehalts prüfen.
Reparaturkosten Eventuell § 35a EStG bei eigenen begünstigten Kosten. Bei Vermietung grundsätzlich mögliche Werbungskosten, je nach Art der Aufwendung.
Beruflicher Umzug Bestimmte Umzugskosten können relevant sein; Kaution getrennt. Für die Kaution als solche grundsätzlich keine entsprechende Arbeitnehmerregel.
Steuerliche Erklärung Je nach Sachverhalt insbesondere Einkommensteuererklärung und ggf. Anlage KAP. Bei Vermietung insbesondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und regelmäßig Anlage V.

Welche Kosten rund um die Mietkaution sind steuerlich relevant?

Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Abgrenzungen für beide Seiten des Mietverhältnisses:

VorgangMieterVermieterEntscheidend ist
BarkautionGrundsätzlich nicht absetzbarGrundsätzlich keine normale MieteinnahmeCharakter als Sicherheitsleistung
KautionszinsenKapitalertrag möglichGrundsätzlich dem Mieter zuzurechnenZurechnung und Steuerbescheinigung
Kautionseinbehalt wegen SchadenKonkrete Kostenposition prüfenZugrunde liegende Forderung prüfenArt und Rechtsgrund des Anspruchs
Handwerkerleistung§ 35a EStG möglichBei Vermietung ggf. WerbungskostenArbeitskosten, Rechnung, Zahlungsweg und Veranlassung
MietkautionsbürgschaftNicht automatisch absetzbarEinzelfallabhängigWirtschaftlicher Zusammenhang
KautionsdarlehenNicht automatisch absetzbarNur nach konkretem Zusammenhang prüfenVerwendung und Einkunftsart

Welche Unterlagen sollten Mieter und Vermieter aufbewahren?

Unterlagen für Mieter

  • Mietvertrag;
  • Nachweis über die Zahlung der Mietkaution;
  • Kautionsabrechnung nach dem Mietende;
  • Nachweise über Kautionszinsen;
  • Steuerbescheinigung, soweit vorhanden;
  • Nebenkostenabrechnung mit ausgewiesenen Handwerker- und haushaltsnahen Leistungen;
  • Rechnungen und Zahlungsnachweise für begünstigte Leistungen;
  • Unterlagen zu einem beruflich veranlassten Umzug;
  • Unterlagen zu einer Mietkautionsbürgschaft;
  • Kreditvertrag und Zinsnachweise bei einer Finanzierung der Kaution.

Unterlagen für Vermieter

  • Mietvertrag und Kautionsvereinbarung;
  • Nachweis über den Eingang der Kaution;
  • Nachweis über die getrennte Anlage der Kaution;
  • Zinsabrechnungen und Steuerunterlagen zum Kautionskonto;
  • Kautionsabrechnung nach Beendigung des Mietverhältnisses;
  • Rechnungen für Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten;
  • Dokumentation von Mietrückständen und sonstigen Forderungen;
  • Nachweise über die Verrechnung der Kaution;
  • Unterlagen zur vermieteten Immobilie für die Einkommensteuererklärung;
  • Belege zu Finanzierungskosten und sonstigen objektbezogenen Aufwendungen.

Häufige Fehler bei der Mietkaution in der Steuererklärung

  1. Die gesamte Mietkaution als Werbungskosten eintragen: Eine private Kaution ist grundsätzlich eine Sicherheitsleistung und keine endgültige Ausgabe.
  2. Jeden Kautionseinbehalt als Handwerkerkosten behandeln: Der Einbehalt muss zunächst nach dem konkreten Grund und der tatsächlich getragenen Kostenposition aufgeschlüsselt werden.
  3. Kautionszinsen ignorieren: Die Erträge können dem Mieter steuerlich als Kapitalerträge zuzurechnen sein.
  4. Kaution und Mieteinnahmen beim Vermieter vermischen: Die reine Sicherheitsleistung ist von den Einnahmen aus der Vermietung zu unterscheiden.
  5. Reparaturkosten und Kaution gleichsetzen: Die Rechnung und der wirtschaftliche Grund der Forderung müssen separat betrachtet werden.
  6. § 35a EStG ohne Nachweise anwenden: Rechnung, Zahlungsweg, begünstigte Arbeitskosten und weitere gesetzliche Voraussetzungen müssen geprüft werden.
  7. Mieter- und Vermieterregeln vermischen: Die steuerliche Behandlung einer Kaution hängt wesentlich davon ab, welche Person die Zahlung leistet oder erhält und in welcher Einkunftsart der jeweilige Sachverhalt steht.

Checkliste: Was solltest du vor der Steuererklärung prüfen?

  1. Bist du in dem konkreten Sachverhalt Mieter oder Vermieter?
  2. Geht es um die Kaution selbst, um Zinsen, einen Einbehalt oder um eine konkrete Rechnung?
  3. Gibt es eine nachvollziehbare Kautionsabrechnung?
  4. Sind bei Handwerkerleistungen Arbeits- und Materialkosten getrennt ausgewiesen?
  5. Liegen Rechnung und geeigneter Zahlungsnachweis vor?
  6. Gibt es Kautionszinsen und eine entsprechende Steuerbescheinigung?
  7. Sind beim Mieter weitere Kapitalerträge vorhanden, die für den Sparer-Pauschbetrag relevant sind?
  8. Handelt es sich beim Vermieter um Aufwendungen im Zusammenhang mit einer zur Vermietung genutzten Immobilie?
  9. Wird ein Kautionseinbehalt mit einer konkreten Forderung verrechnet?
  10. Werden Kaution, Miete, Reparaturkosten und sonstige Aufwendungen getrennt dokumentiert?

Fazit: Mietkaution und Steuer – Mieter oder Vermieter?

Die reine Mietkaution ist bei einem privaten Mieter grundsätzlich nicht als normale Ausgabe von der Steuer absetzbar. Sie dient als Sicherheit und wird grundsätzlich zurückgezahlt, soweit keine berechtigten Forderungen bestehen.

Für den Vermieter ist die erhaltene Kaution grundsätzlich ebenfalls nicht mit einer normalen Mieteinnahme gleichzusetzen. Entscheidend wird es, wenn die Kaution später wegen einer konkreten Forderung verwendet oder einbehalten wird.

Steuerlich relevant können dagegen insbesondere Kautionszinsen, begünstigte Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen, beruflich veranlasste Umzugskosten sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit einer vermieteten Immobilie sein.

Die wichtigste Regel lautet deshalb: Nicht die Bezeichnung „Kaution“, sondern der wirtschaftliche Grund der jeweiligen Zahlung oder Verrechnung entscheidet über die steuerliche Behandlung.

FAQ zur Mietkaution in der Steuererklärung

Kann ein Mieter die Mietkaution von der Steuer absetzen?

Die reine Mietkaution ist bei einer privat genutzten Wohnung grundsätzlich keine abzugsfähige Ausgabe. Sie dient als Sicherheitsleistung und wird nach dem Mietende grundsätzlich zurückgezahlt, soweit keine berechtigten Ansprüche bestehen.

Muss ein Vermieter die erhaltene Mietkaution versteuern?

Die reine Sicherheitsleistung ist grundsätzlich nicht mit einer normalen Mieteinnahme gleichzusetzen. Wird die Kaution später wegen einer konkreten Forderung verwendet oder einbehalten, muss die zugrunde liegende Forderung steuerlich gesondert beurteilt werden.

Wem gehören die Zinsen der Mietkaution?

Bei einer Geldkaution für Wohnraum stehen die Erträge grundsätzlich dem Mieter zu. Die Zinsen können daher dem Mieter steuerlich als Kapitalerträge zuzurechnen sein.

Müssen Kautionszinsen in die Anlage KAP?

Kautionszinsen können Einkünfte aus Kapitalvermögen sein. Ob und wie sie in der Steuererklärung berücksichtigt werden, hängt unter anderem von der Steuerbescheinigung, einem möglichen Steuerabzug, dem Freistellungsauftrag und den übrigen Kapitalerträgen ab.

Kann ein Mieter Handwerkerkosten aus einer Nebenkostenabrechnung steuerlich geltend machen?

Ja, unter den Voraussetzungen des § 35a EStG können bestimmte Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich berücksichtigt werden. Der BFH hat entschieden, dass die Begünstigung nicht allein deshalb ausgeschlossen ist, weil der Mieter den Vertrag mit dem Leistungserbringer nicht selbst abgeschlossen hat.

Ist ein Kautionseinbehalt automatisch eine Handwerkerleistung?

Nein. Ein Kautionseinbehalt ist nicht automatisch eine begünstigte Handwerkerleistung. Es muss zunächst geklärt werden, welche konkrete Forderung besteht und welche Kosten der Mieter wirtschaftlich getragen hat.

Wie hoch ist die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen?

Für begünstigte Handwerkerleistungen sieht § 35a Abs. 3 EStG grundsätzlich eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen vor, höchstens 1.200 Euro pro Jahr. Für die konkrete Berechnung gelten weitere gesetzliche Voraussetzungen.

Kann ein Vermieter Reparaturkosten steuerlich absetzen?

Bei einer zur Erzielung von Mieteinnahmen genutzten Immobilie können bestimmte Reparatur- und Instandhaltungsaufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Betracht kommen. Die konkrete steuerliche Behandlung hängt unter anderem von der Art der Aufwendung ab.

Kann ein Vermieter die Mietkaution als Mieteinnahme buchen?

Die reine Kaution ist grundsätzlich von der eigentlichen Mieteinnahme zu unterscheiden. Bei einem späteren Kautionseinbehalt kommt es auf den wirtschaftlichen Grund der zugrunde liegenden Forderung an.

Kann ich die Mietkaution bei einem beruflichen Umzug absetzen?

Die reine Kautionszahlung wird nicht allein durch einen beruflichen Umzug zu Werbungskosten. Andere tatsächlich entstandene und beruflich veranlasste Umzugskosten können unter den jeweiligen Voraussetzungen steuerlich relevant sein.

Was gilt bei einer beruflich genutzten Zweitwohnung?

Bei einer beruflich veranlassten Zweitwohnung gelten besondere Voraussetzungen, insbesondere im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Die Kaution sollte dabei getrennt von Miete, Unterkunftskosten und sonstigen abzugsfähigen Aufwendungen betrachtet werden.

Rechtsquellen und geprüfte Fundstellen

Weiterführende Ratgeber

Redaktion Mietrecht | Fachredaktion für Miet- und Immobilienrecht
Zuletzt geprüft: September 2026 · Redaktioneller Überblick, keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.