Verjährung Vermieteransprüche: 6-Monats-Frist nach § 548 BGB
6-Monats-Frist für Vermieter nach § 548 BGB Nach der Rückgabe einer Mietwohnung beginnt für Vermieter eine wichtige Prüfungs- und Handlungsphase. Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren grundsätzlich in sechs Monaten. Maßgeblich ist nach § 548 Abs. 1 BGB nicht automatisch das Ende des Mietvertrags, sondern der Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache … Ratgeber: Verjährung Vermieteransprüche: 6-Monats-Frist nach § 548 BGB lesen