Miete mit Kaution verrechnen: Warum das rechtlich riskant ist

Letzte Miete mit Kaution verrechnen? Rechte & Risiken

Darf man die letzte Miete mit der Mietkaution verrechnen oder die Kaution einfach „abwohnen“? Die kurze Antwort lautet: Nicht eigenmächtig. Die laufende Mietzahlung und die Kaution erfüllen unterschiedliche Funktionen. Wer die letzte Miete ohne tragfähige rechtliche Grundlage einbehält, riskiert Mietrückstände, Verzugsfolgen und unnötigen Streit. Welche Rolle eine echte Aufrechnung mit einer eigenen Forderung spielen kann und wie Mieter zum Ende des Mietverhältnisses sicher vorgehen, erklärt dieser Ratgeber.

Letzte Miete Die letzte fällige Miete bleibt grundsätzlich eine laufende Vertragspflicht und sollte fristgerecht gezahlt werden.
Mietkaution Die Kaution ist eine Sicherheitsleistung, keine automatisch verfügbare Mietvorauszahlung.
Aufrechnung Eine Aufrechnung kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nicht allein wegen der gezahlten Kaution in Betracht kommen.

Wichtig auf einen Blick

Die sicherste Standardlösung lautet: letzte Miete fristgerecht zahlen, Wohnungszustand dokumentieren und die Kautionsabrechnung anschließend schriftlich verlangen. Eine andere Vorgehensweise sollte nur nach einer klaren Vereinbarung mit dem Vermieter oder nach sorgfältiger rechtlicher Prüfung einer konkreten Gegenforderung gewählt werden.

Grundregel: Die Mietkaution ist keine letzte Mietzahlung

Die Mietkaution soll Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis sichern. § 551 BGB regelt für Wohnraummietverhältnisse unter anderem die zulässige Höhe, die Ratenzahlung und die getrennte Anlage der Geldkaution. Aus dieser Sicherungsfunktion folgt aber nicht, dass der Mieter die Kaution während der Mietzeit oder am Ende des Mietverhältnisses einseitig als Mietzahlung einsetzen darf. [1]

Die monatliche Miete wird mit dem jeweiligen Fälligkeitstermin geschuldet. Die Kaution wird dagegen grundsätzlich erst nach dem Ende des Mietverhältnisses und nach Prüfung möglicher Ansprüche abgerechnet. Deshalb ist die Aussage „Der Vermieter hat doch schon meine Kaution“ kein ausreichender Grund, die letzte Miete nicht zu überweisen.

Wer die letzte Miete mit der Kaution verrechnen möchte, muss daher zwischen zwei unterschiedlichen Situationen unterscheiden: dem bloßen eigenmächtigen Nichtzahlen der Miete und einer rechtlich möglichen Aufrechnung mit einer eigenen, durchsetzbaren Gegenforderung.

Letzte Mietzahlung und Kaution im direkten Vergleich
AspektLetzte MieteMietkautionPraktische Konsequenz
FunktionVergütung für die Nutzung der Wohnung und Erfüllung der laufenden VertragspflichtSicherheitsleistung für mögliche Ansprüche aus dem MietverhältnisBeide Positionen dürfen nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden.
FälligkeitNach Mietvertrag und den gesetzlichen Regeln regelmäßig zu Beginn des jeweiligen ZeitraumsRückzahlung erst nach Mietende und angemessener Prüfung im EinzelfallDie Kaution ersetzt nicht automatisch den nächsten oder letzten Miettermin.
Einseitiges EinbehaltenKann zu Zahlungsverzug führenKann nicht allein wegen des Kautionsguthabens als frei verfügbares Guthaben behandelt werdenDie letzte Miete sollte grundsätzlich pünktlich gezahlt werden.
RechtsgrundlagenInsbesondere Mietvertrag und Zahlungsverzugsregeln§ 551 BGB sowie konkrete SicherungsabredeFür eine abweichende Lösung ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.

Warum das sogenannte „Abwohnen der Kaution“ riskant ist

Unter dem Abwohnen der Kaution versteht man meist, dass ein Mieter die letzten Mietzahlungen nicht mehr leistet und darauf vertraut, der Vermieter werde die offene Miete einfach mit der Kaution verrechnen. Eine solche Vorgehensweise ist als Standardlösung riskant, weil sie die Kautionsabrechnung vorwegnimmt, obwohl die Kaution möglicherweise noch für Schäden, offene Betriebskosten oder andere berechtigte Ansprüche benötigt wird.

Wichtig ist außerdem: Der Vermieter muss die Kaution nicht zwingend in voller Höhe sofort nach dem Auszug auszahlen. Er kann berechtigte Ansprüche prüfen und unter bestimmten Voraussetzungen einen angemessenen Betrag zurückbehalten. Umgekehrt darf ein Vermieter aber nicht jede beliebige Forderung ohne nachvollziehbare Grundlage von der Kaution abziehen. Eine Übersicht zu zulässigen Abzügen bietet der Ratgeber Kautionsabzüge: Was darf der Vermieter abziehen?.

Typische Szenarien rund um das „Abwohnen“ der Kaution
SzenarioRechtliche EinordnungMögliches RisikoSicherere Alternative
Letzte Miete einfach nicht überweisenDie Mietforderung bleibt grundsätzlich bestehen.Mietrückstand, Verzugszinsen und weitere KostenMiete fristgerecht zahlen und Kaution separat geltend machen
Mit dem Vermieter schriftlich eine Verrechnung vereinbarenKann im Einzelfall eine abweichende Lösung ermöglichen, wenn die Vereinbarung klar und wirksam ist.Unklare Absprachen können später zu Beweisproblemen führen.Betrag, Fälligkeit und Ausgleich ausdrücklich schriftlich festhalten
Mit einer eigenen Forderung aufrechnenNur bei einer konkreten Aufrechnungslage und erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen.Eine unberechtigte Aufrechnung kann die Miete als offen erscheinen lassen.Gegenforderung, Fälligkeit und Aufrechnungserklärung vorab prüfen
Letzte Miete vollständig zahlenRegelmäßig die rechtlich übersichtlichste Vorgehensweise.Die Kaution muss danach trotzdem abgerechnet werden.Übergabe, Nachweise und schriftliche Rückforderung sorgfältig dokumentieren

Kann ich mit einer eigenen Forderung gegen die Miete aufrechnen?

Eine echte Aufrechnung ist rechtlich etwas anderes als das bloße Abwohnen der Kaution. Nach § 387 BGB setzt sie grundsätzlich voraus, dass sich zwei Personen gegenseitig gleichartige Leistungen schulden und die eigene Forderung fällig ist. Zusätzlich müssen die konkreten gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sein. [2]

Als mögliche Gegenforderung kommen je nach Fall beispielsweise ein unstreitiges Guthaben, eine Rückzahlungsforderung oder ein rechtskräftig festgestellter Anspruch in Betracht. Ob die Forderung tatsächlich besteht, fällig und durchsetzbar ist, muss aber getrennt geprüft werden. Eine bloße Vermutung, der Vermieter müsse später Kaution zurückzahlen, reicht dafür regelmäßig nicht aus, weil der Kautionsanspruch bei laufendem Mietverhältnis und vor Abschluss der Abrechnung häufig noch nicht endgültig bezifferbar ist.

Besonders vorsichtig sollten Mieter sein, wenn die Gegenforderung streitig ist, der Mietvertrag eine Aufrechnungsklausel enthält oder die Miete vollständig zurückbehalten werden soll. Bei einer größeren Summe kann es sinnvoll sein, vor einer Aufrechnung eine mietrechtliche Beratung einzuholen.

Aufrechnung ist nicht dasselbe wie Kaution abwohnen

Die Aussage „Ich habe eine Kaution gezahlt, deshalb zahle ich die letzte Miete nicht“ beschreibt regelmäßig keine geprüfte Aufrechnung. Sie ist zunächst nur ein eigenmächtiges Zurückbehalten der Miete. Eine Aufrechnung muss sich dagegen auf eine konkrete Gegenforderung und eine bestehende Aufrechnungslage stützen.

Was passiert, wenn die letzte Miete nicht gezahlt wird?

Wird die letzte fällige Miete ohne ausreichende rechtliche Grundlage nicht gezahlt, kann der Vermieter die Forderung als Mietrückstand geltend machen. Erfüllt der Mieter die Voraussetzungen des Verzugs, können zusätzlich Verzugszinsen und weitere erforderliche Kosten entstehen. § 288 Abs. 1 BGB nennt für Geldschulden grundsätzlich fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr. [3]

Ein erheblicher Mietrückstand kann außerdem eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ermöglichen. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB nennt dafür insbesondere Rückstände über zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine oder einen Rückstand, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt und zwei Monatsmieten erreicht. Das bedeutet zugleich: Eine einzelne fehlende Monatsmiete führt nicht automatisch in jedem Fall zu einer fristlosen Kündigung; die gesetzlichen Voraussetzungen und die konkrete Höhe des Rückstands sind entscheidend. [4]

Der Streit über die Kaution wird dadurch unnötig mit einem zweiten Streit über Mietrückstände verbunden. Selbst wenn der Mieter später einen Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter hat, sollte nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass dieser Anspruch bereits zur vollständigen Verrechnung mit der letzten Miete geeignet ist.

Was ist die sicherste Vorgehensweise beim Auszug?

Zum Ende des Mietverhältnisses sollte die letzte Mietzahlung von der späteren Kautionsabrechnung getrennt behandelt werden. So bleibt nachvollziehbar, welche Pflicht bereits erfüllt wurde und welche Ansprüche nach der Wohnungsübergabe noch geprüft werden müssen.

  1. Letzte Miete prüfen: Kontrollieren Sie Fälligkeit, Höhe und mögliche bereits vereinbarte Gutschriften.
  2. Fristgerecht zahlen: Überweisen Sie die letzte Miete grundsätzlich vollständig und bewahren Sie den Zahlungsnachweis auf.
  3. Übergabe dokumentieren: Erstellen Sie ein unterschriebenes Übergabeprotokoll und halten Sie Zählerstände sowie Schlüssel fest.
  4. Zustand sichern: Fotografieren Sie Räume, Böden, Wände, Einbauten und erkennbare Vorschäden mit Datum.
  5. Abrechnung anfordern: Verlangen Sie nach dem Auszug schriftlich die Kautionsabrechnung und Rückzahlung eines nicht mehr benötigten Guthabens.
  6. Abzüge prüfen: Lassen Sie sich Schadenspositionen, Reparaturkosten und mögliche Betriebskostenvorbehalte nachvollziehbar erläutern.
  7. Streit getrennt führen: Widersprechen Sie unberechtigten Abzügen, ohne gleichzeitig eine unklare Zahlungseinstellung zu riskieren.

Für die schriftliche Rückforderung kann der Musterbrief zur Rückforderung der Mietkaution als Arbeitsgrundlage dienen. Bei einer noch offenen Betriebskostenabrechnung ist außerdem der Ratgeber zum Einbehalt wegen der Nebenkostenabrechnung hilfreich.

Praktischer Merksatz

Erst zahlen, dann abrechnen lassen, anschließend prüfen und gegebenenfalls widersprechen. Dieser Ablauf ist zwar keine Garantie für eine schnelle Einigung, verhindert aber, dass aus der Kautionsfrage zusätzlich ein vermeidbarer Mietrückstand entsteht.

Kann der Vermieter die Kaution später mit offenen Forderungen verrechnen?

Nach dem Ende des Mietverhältnisses kann die Kaution zur Sicherung berechtigter Ansprüche des Vermieters dienen. Ob ein konkreter Abzug oder eine Verrechnung zulässig ist, hängt unter anderem davon ab, worauf die Forderung beruht, ob sie besteht und fällig ist, welchen Sicherungszweck die Kaution hat und ob die Abrechnung nachvollziehbar erfolgt.

Ein pauschaler Satz wie „Der Vermieter darf niemals mit der Kaution verrechnen“ wäre deshalb ebenso ungenau wie die gegenteilige Behauptung, die Kaution könne automatisch für die letzte Miete verwendet werden. Maßgeblich ist die konkrete Forderung. Schadensersatz, rückständige Miete, offene Betriebskosten und andere Positionen können jeweils eigene rechtliche Voraussetzungen haben.

Eine Kautionsabrechnung sollte die einzelnen Positionen, Beträge und Gründe erkennen lassen. Bei Streit über die Abrechnung kann der Ratgeber Kautionsabrechnung prüfen und Widerspruch einlegen als nächste Orientierung dienen. Die allgemeine gesetzliche Grundlage zu Höhe, Ratenzahlung und Anlage der Kaution finden Sie im Beitrag Mietkaution: Regeln nach dem BGB.

Muster: Kautionsabrechnung nach dem Auszug anfordern

Eine schriftliche Anfrage schafft Klarheit und setzt den Vermieter nicht vorschnell zu einer unzulässigen Sofortzahlung unter Umständen unter Druck. Formulieren Sie sachlich und lassen Sie Raum für eine nachvollziehbare Abrechnung.

Beispiel für ein Anschreiben

Betreff: Abrechnung und Rückzahlung der Mietkaution

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Mietverhältnis über die Wohnung in [Adresse] endete zum [Datum]. Die Wohnung wurde am [Datum] übergeben. Die letzte Miete wurde von mir fristgerecht gezahlt.

Bitte rechnen Sie die Mietkaution in Höhe von [Betrag] Euro nachvollziehbar ab und teilen Sie mir mit, welche konkreten Forderungen Sie gegebenenfalls berücksichtigen. Soweit kein berechtigter Einbehalt mehr besteht, bitte ich um Auszahlung des Kautionsguthabens einschließlich der zustehenden Erträge auf folgendes Konto: [IBAN].

Mit freundlichen Grüßen
[Name]

Wenn der Vermieter nicht reagiert oder die Abrechnung aus Ihrer Sicht nicht nachvollziehbar ist, sollten Sie den Schriftverkehr, den Mietvertrag, Zahlungsnachweise, das Übergabeprotokoll und Fotos geordnet aufbewahren. Es gibt keine starre gesetzliche Rückzahlungsfrist für jeden Fall; maßgeblich ist eine angemessene Prüfungs- und Abrechnungsfrist im Einzelfall.

Häufige Fragen zur Verrechnung von Miete und Kaution

Darf ich die letzte Monatsmiete einfach mit der Mietkaution verrechnen?

Grundsätzlich sollten Sie die letzte Miete nicht eigenmächtig einbehalten, nur weil der Vermieter eine Kaution erhalten hat. Die Kaution ist eine Sicherheitsleistung und keine automatisch fällige Mietvorauszahlung. Eine andere Lösung kann sich nur aus einer klaren wirksamen Vereinbarung oder einer rechtlich zulässigen Aufrechnung mit einer konkreten Gegenforderung ergeben.

Ist die Mietkaution eine Art letzte Mietzahlung?

Nein. Die Mietkaution sichert mögliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Die laufende Miete wird nach dem Mietvertrag geschuldet. § 551 BGB regelt vor allem Höhe, Ratenzahlung und Anlage der Mietsicherheit, nicht ein allgemeines Recht, die letzte Miete aus der Kaution zu bezahlen.

Was bedeutet „Abwohnen der Kaution“?

Damit ist meist gemeint, dass die letzten Mietzahlungen nicht mehr geleistet werden und der Mieter darauf vertraut, der Vermieter werde die Kaution verwenden. Als eigenmächtige Standardlösung ist das riskant, weil ein Mietrückstand entstehen kann und die Kaution möglicherweise noch für andere berechtigte Ansprüche benötigt wird.

Kann eine eigene Gegenforderung eine Aufrechnung erlauben?

Das kann im Einzelfall möglich sein. § 387 BGB setzt grundsätzlich gleichartige gegenseitige Forderungen und eine fällige eigene Forderung voraus. Zusätzlich können Vertragsregeln, Beweisfragen und weitere gesetzliche Voraussetzungen eine Rolle spielen. Bei einer streitigen oder hohen Gegenforderung sollte die Aufrechnung vorab geprüft werden.

Welche Folgen kann die Nichtzahlung der letzten Miete haben?

Die offene Miete kann zu Zahlungsverzug, Verzugszinsen und weiteren Kosten führen. Bei erheblichen Rückständen kann außerdem eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Betracht kommen. Die gesetzlichen Schwellen und die konkrete Dauer des Rückstands müssen jeweils geprüft werden.

Wann kann ich die Mietkaution nach dem Auszug zurückfordern?

Nach dem Ende des Mietverhältnisses muss der Vermieter zunächst mögliche Ansprüche prüfen und abrechnen. Es gibt keine allgemeine starre Rückzahlungsfrist für jeden Fall. Entscheidend ist eine angemessene Prüfungs- und Abrechnungsfrist im Einzelfall; ein berechtigter Teileinbehalt kann beispielsweise bei erwartbaren Betriebskostenforderungen in Betracht kommen.

Welche Unterlagen sollte ich für die Kaution aufbewahren?

Wichtig sind insbesondere Mietvertrag, Kautionsvereinbarung, Zahlungsnachweis, Übergabeprotokoll, Fotos, Schriftverkehr, Zählerstände und Nachweise über die letzte Mietzahlung. Je vollständiger die Dokumentation ist, desto leichter lassen sich spätere Abzüge oder Zahlungsstreitigkeiten prüfen.

Was kann ich tun, wenn der Vermieter die Kaution nicht zurückzahlt?

Fordern Sie zunächst schriftlich eine nachvollziehbare Abrechnung und die Auszahlung des nicht mehr benötigten Guthabens. Prüfen Sie die genannten Abzüge und setzen Sie eine angemessene Frist zur Reaktion. Bei einem größeren Streitbetrag oder einer unklaren Gegenforderung kann eine Beratung durch Mieterverein oder Fachanwalt sinnvoll sein. Weitere Hinweise bietet der Ratgeber Vermieter zahlt Kaution nicht zurück: Was tun?.

Rechtsquellen

  1. § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
  2. § 387 BGB – Voraussetzungen der Aufrechnung
  3. § 288 BGB – Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
  4. § 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Weiterführende Ratgeber

Autor: Redaktion Mietrecht | Fachredaktion für Miet- und Immobilienrecht · Stand 2026