Vermieter zahlt Kaution nicht zurück: Was tun?

Der Auszug ist längst erledigt, die Wohnung wurde übergeben – aber die Mietkaution ist noch immer nicht auf Ihrem Konto. Wenn der Vermieter nicht zahlt oder auf Ihre Nachrichten nicht reagiert, sollten Sie nicht einfach abwarten. Entscheidend ist jetzt, strukturiert vorzugehen: Unterlagen sichern, eine Kautionsabrechnung verlangen, einen möglichen Einbehalt prüfen, eine angemessene Frist setzen und anschließend die geeigneten weiteren Schritte einleiten.

Vermieter zahlt Kaution nicht zurück: Das können Sie jetzt tun

Fordern Sie den Vermieter zunächst schriftlich zur Abrechnung und Rückzahlung der Mietkaution auf. Sammeln Sie gleichzeitig Mietvertrag, Zahlungsnachweis, Übergabeprotokoll, Fotos und bisherigen Schriftverkehr. Fragen Sie konkret nach, ob und aus welchem Grund ein Betrag einbehalten wird.

Setzen Sie für die Antwort beziehungsweise Zahlung eine angemessene Frist mit einem konkreten Datum. Reagiert der Vermieter nicht oder bleibt ein Einbehalt unbegründet, können je nach Situation Mieterverein, Rechtsanwalt oder weitere rechtliche Schritte in Betracht kommen.

Vermieter zahlt die Kaution nicht: Was sollte ich jetzt tun?

Wenn die Mietkaution nach dem Auszug nicht zurückgezahlt wird, ist der erste Schritt nicht unbedingt sofort eine Klage. Zunächst sollte geklärt werden, warum der Vermieter die Kaution noch zurückhält. Möglicherweise läuft noch eine angemessene Prüfungs- und Abrechnungsfrist, es gibt einen konkreten Schaden oder eine noch offene Betriebskostenabrechnung.

Fehlt dagegen eine nachvollziehbare Erklärung, sollten Sie die Kautionsabrechnung schriftlich verlangen. Damit schaffen Sie gleichzeitig eine klare Dokumentation darüber, wann Sie die Auszahlung beziehungsweise die Abrechnung verlangt haben.

  1. Unterlagen sichern: Sammeln Sie Mietvertrag, Kautionszahlungsnachweis, Übergabeprotokoll, Fotos und den bisherigen Schriftverkehr.
  2. Kautionsabrechnung verlangen: Fordern Sie den Vermieter schriftlich auf, die Kaution abzurechnen und einen möglichen Einbehalt konkret zu erläutern.
  3. Frist setzen: Nennen Sie ein konkretes Datum, bis zu dem Sie eine Antwort, Abrechnung und gegebenenfalls Zahlung erwarten.
  4. Nächste Schritte prüfen: Reagiert der Vermieter nicht oder bleibt der Einbehalt unverständlich, kommen je nach Fall Mieterverein, anwaltliche Beratung oder gerichtliche Schritte in Betracht.

Welche Unterlagen brauche ich für die Kautionsrückforderung?

Bevor Sie den Vermieter anschreiben, sollten Sie möglichst alle Unterlagen zusammentragen, die das Ende des Mietverhältnisses und die Höhe der Kaution dokumentieren. Das erleichtert nicht nur die außergerichtliche Kommunikation, sondern kann später auch für die rechtliche Prüfung wichtig sein.

Wichtige Unterlagen auf einen Blick

  • Mietvertrag: Prüfen Sie insbesondere die Vereinbarung über die Mietkaution.
  • Nachweis über die Kautionszahlung: Zum Beispiel Kontoauszug oder Zahlungsbeleg.
  • Übergabeprotokoll: Es kann dokumentieren, in welchem Zustand die Wohnung zurückgegeben wurde.
  • Fotos: Bewahren Sie vorhandene Fotos vom Zustand der Wohnung auf.
  • Schriftverkehr: Sichern Sie E-Mails, Briefe und Nachrichten mit dem Vermieter.
  • Betriebskostenabrechnungen: Frühere Abrechnungen können bei der Einschätzung einer möglichen Nachforderung relevant sein.
  • Bankverbindung: Teilen Sie dem Vermieter Ihre aktuelle Kontoverbindung gegebenenfalls erneut schriftlich mit.

Besonders wichtig ist, dass Sie nicht nur die ursprüngliche Kautionszahlung nachweisen können, sondern auch den Zeitpunkt und die ordnungsgemäße Rückgabe der Wohnung dokumentieren. Bei einem späteren Streit kann der gesamte Schriftverkehr eine wichtige Rolle spielen.

Wie fordere ich die Mietkaution schriftlich zurück?

Wenn der Vermieter die Kaution nicht freiwillig abrechnet und auszahlt, sollten Sie ihn schriftlich kontaktieren. Die Nachricht sollte sachlich bleiben und sich auf die wesentlichen Punkte beschränken: Ende des Mietverhältnisses, Höhe der Kaution, Aufforderung zur Abrechnung, Erklärung eines möglichen Einbehalts und Auszahlung des nicht mehr benötigten Betrags.

Eine schriftliche Aufforderung hat gegenüber einem bloßen Telefonat einen praktischen Vorteil: Sie können später nachweisen, was Sie verlangt haben und wann Sie den Vermieter dazu aufgefordert haben.

Muster für die erste Aufforderung

Betreff: Rückzahlung und Abrechnung meiner Mietkaution

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Mietverhältnis über die Wohnung [Adresse der Wohnung] ist beendet und die Wohnung wurde am [Datum] zurückgegeben.

Für das Mietverhältnis habe ich eine Mietkaution in Höhe von [Betrag] geleistet.

Ich bitte Sie, die Mietkaution abzurechnen und mir mitzuteilen, ob und aus welchem konkreten Grund Sie einen Betrag einbehalten. Soweit die Kaution nicht mehr zur Sicherung berechtigter Ansprüche benötigt wird, bitte ich um Auszahlung des entsprechenden Guthabens auf folgendes Konto: [IBAN].

Bitte teilen Sie mir bis zum [konkretes Datum] den Stand der Kautionsabrechnung mit und zahlen Sie den nicht mehr benötigten Betrag aus.

Mit freundlichen Grüßen
[Name]

Die Formulierung sollte an den konkreten Sachverhalt angepasst werden. Insbesondere sollten Sie keine Tatsachen behaupten, die Sie nicht belegen können. Wenn der Vermieter bereits einen bestimmten Einbehalt angekündigt hat, können Sie in Ihrem Schreiben gezielt nach der Berechnung und den zugrunde liegenden Unterlagen fragen.

Welche Frist sollte ich dem Vermieter setzen?

Für die schriftliche Aufforderung ist es sinnvoll, dem Vermieter ein konkretes Datum für die Antwort beziehungsweise Zahlung zu nennen. Eine solche Frist sollte angemessen sein und die konkrete Situation berücksichtigen.

Entscheidend ist dabei die Unterscheidung zwischen Ihrer gesetzten Zahlungsfrist und der Frage, wann der Anspruch auf Kautionsrückzahlung überhaupt fällig ist. Eine selbst gesetzte Frist macht einen möglicherweise noch nicht fälligen Anspruch nicht automatisch fällig.

Wichtig: Keine starre 14-Tage-, 3-Monats- oder 6-Monats-Regel

Das Gesetz schreibt keine allgemeine Rückzahlungsfrist von genau 14 Tagen, drei Monaten oder sechs Monaten vor. Nach dem Ende des Mietverhältnisses kann dem Vermieter eine angemessene Prüfungs- und Abrechnungsfrist zustehen. Wie lange diese dauert, hängt vom konkreten Fall ab.

Ihre schriftliche Frist dient deshalb vor allem dazu, eine klare Aufforderung und einen dokumentierten nächsten Schritt zu schaffen. Sie ersetzt nicht die rechtliche Prüfung, ob die Kaution bereits zur Rückzahlung fällig ist.

Prüfungsfrist: Muss der Vermieter die Kaution sofort auszahlen?

Nicht unbedingt. Nach dem Ende des Mietverhältnisses kann der Vermieter zunächst prüfen, ob noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis bestehen. Dazu können beispielsweise offene Mietforderungen, Schadensersatz wegen konkreter Beschädigungen oder unter bestimmten Voraussetzungen eine noch ausstehende Betriebskostenabrechnung gehören.

Die häufig genannten Zeiträume von drei oder sechs Monaten sind keine starre gesetzliche Rückzahlungsfrist. Maßgeblich ist vielmehr, welche Prüfungen und Abrechnungen im konkreten Fall noch erforderlich sind.

Das bedeutet aber auch nicht, dass der Vermieter die Kaution ohne nachvollziehbaren Grund auf unbestimmte Zeit behalten darf. Wenn die Kaution für einen bestimmten Anspruch nicht mehr benötigt wird, kann die Auszahlung des nicht benötigten Teils in Betracht kommen.

Für die Abrechnung der Kaution ist insbesondere das BGH-Urteil vom 15.07.2009 – VIII ZR 307/08 relevant. Die Entscheidung bestätigt die Bedeutung einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist, begründet aber keine allgemeine Drei- oder Sechsmonatsfrist für jeden Einzelfall.

Warum darf der Vermieter die Kaution noch einbehalten?

Wenn der Vermieter die Kaution nicht vollständig auszahlt, sollten Sie nicht nur nach dem Zeitpunkt fragen, sondern vor allem nach dem konkreten Grund des Einbehalts.

Typische Gründe für einen Kautionseinbehalt
GrundWas ist zu prüfen?Was können Sie verlangen?
Offene Forderungen Besteht tatsächlich noch eine offene und bezifferte Forderung aus dem Mietverhältnis? Eine nachvollziehbare Aufstellung der Forderung und gegebenenfalls Auszahlung des verbleibenden Guthabens.
Wohnungsschäden Liegt ein konkreter, vom Mieter zu vertretender Schaden vor und wie hoch ist der tatsächliche Anspruch? Begründung des Abzugs und nachvollziehbare Angaben zur Schadenshöhe.
Normale Abnutzung Handelt es sich lediglich um Gebrauchsspuren aus vertragsgemäßer Nutzung? Einen pauschalen Abzug wegen normaler Abnutzung müssen Sie nicht ohne Weiteres akzeptieren.
Offene Betriebskosten Ist tatsächlich mit einer Nachforderung zu rechnen und welcher Betrag ist dafür realistisch? Eine nachvollziehbare Begründung und grundsätzlich keinen pauschalen Einbehalt der gesamten Kaution.

Vermieter behält Kaution wegen Schäden ein: Was jetzt?

Wenn der Vermieter einen Teil der Kaution wegen angeblicher Schäden einbehält, sollten Sie sich die konkrete Forderung erläutern lassen. Ein allgemeiner Hinweis auf „Schäden in der Wohnung“ reicht als praktische Erklärung nicht aus, wenn unklar bleibt, welcher Schaden gemeint ist und wie sich der verlangte Betrag zusammensetzt.

Entscheidend ist außerdem die Unterscheidung zwischen normaler Abnutzung und einem ersatzfähigen Schaden. Gebrauchsspuren, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, sind grundsätzlich nicht mit einem zusätzlichen Schadensersatzanspruch gleichzusetzen.

Auch bei Renovierungs- oder Schönheitsreparaturkosten kommt es auf die konkrete Vertragsklausel und die Umstände des Mietverhältnisses an. Eine pauschale Aussage, dass jeder Mieter beim Auszug renovieren müsse, ist rechtlich nicht zutreffend.

Bei einem behaupteten Schaden sollten Sie deshalb insbesondere nach Fotos, Rechnungen, Kostenvoranschlägen oder einer sonstigen nachvollziehbaren Berechnung fragen. Bei der Schadenshöhe kann außerdem ein möglicher Abzug „Neu für Alt“ eine Rolle spielen.

Für bestimmte Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache gilt außerdem die besondere sechsmonatige Verjährungsfrist nach § 548 Abs. 1 BGB . Diese Frist ist jedoch keine allgemeine Frist für die Rückzahlung der Kaution.

Weitere Informationen finden Sie in den Ratgebern Kaution-Abzüge: Was darf der Vermieter abziehen? und Kaution trotz Schäden zurückfordern .

Vermieter hält Kaution wegen Nebenkosten zurück

Ein häufiger Grund für einen weiteren Einbehalt ist eine noch nicht erstellte Betriebskostenabrechnung. Das kann grundsätzlich relevant sein, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist.

Nach § 556 Abs. 3 BGB muss über Betriebskostenvorauszahlungen grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Abrechnungsfrist abgerechnet werden. Diese Frist ist jedoch nicht automatisch eine Frist für die vollständige Zurückhaltung der Mietkaution.

Wenn nur eine mögliche Nachforderung abgesichert werden soll, kommt grundsätzlich ein angemessener Teil der Kaution als Sicherheit in Betracht. Ob und in welcher Höhe ein Einbehalt gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des konkreten Mietverhältnisses ab.

Nicht einfach bis zur nächsten Abrechnung warten

Wenn der Vermieter wegen einer noch offenen Betriebskostenabrechnung einen Betrag zurückhält, können Sie konkret fragen, welcher Betrag voraussichtlich benötigt wird und warum. Ein pauschaler Einbehalt der gesamten Kaution lässt sich nicht allein mit dem Hinweis rechtfertigen, dass die nächste Abrechnung noch aussteht.

Weitere Informationen finden Sie im Ratgeber zum Einbehalt wegen der Nebenkostenabrechnung .

Kann ich einen Teil der Kaution zurückfordern?

Ja, ein vollständiger Einbehalt der Kaution ist nicht automatisch erforderlich, wenn nur ein begrenzter Anspruch im Raum steht. Entscheidend ist, welchen Betrag der Vermieter zur Sicherung eines konkreten Anspruchs tatsächlich benötigt.

Wenn beispielsweise nur ein bestimmter Schaden nachvollziehbar geltend gemacht wird und der übrige Teil der Kaution nicht mehr benötigt wird, kann die Auszahlung des nicht benötigten Guthabens verlangt werden.

Auch hier sollte der Anspruch nicht pauschal beurteilt werden. Prüfen Sie, ob der behauptete Anspruch besteht, ob die Höhe nachvollziehbar ist und ob weitere Forderungen tatsächlich noch offen sind.

Was tun, wenn der Vermieter auf den Brief nicht reagiert?

Wenn Sie die Kautionsabrechnung schriftlich verlangt und eine angemessene Frist gesetzt haben, der Vermieter aber nicht reagiert, sollten Sie den nächsten Schritt nicht ausschließlich davon abhängig machen, wie viele Monate seit dem Auszug vergangen sind.

Prüfen Sie zunächst, ob der Vermieter überhaupt einen konkreten Einbehalt genannt hat. Falls nicht, kann eine erneute kurze Aufforderung sinnvoll sein. Haben Sie dagegen bereits eine Abrechnung erhalten, sollte geprüft werden, ob die einzelnen Abzüge sachlich und rechnerisch nachvollziehbar sind.

Wenn der Vermieter nicht reagiert

Dokumentieren Sie Ihre Kontaktversuche und bewahren Sie den Nachweis über den Zugang Ihrer Schreiben auf. Bleibt die Kautionsabrechnung oder Zahlung trotz angemessener Aufforderung aus, können Sie je nach Streitwert und Sachlage einen Mieterverein oder eine im Mietrecht erfahrene Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt einschalten.

Welche nächsten Schritte kommen infrage?

Wenn der Vermieter trotz schriftlicher Aufforderung nicht abrechnet oder einen aus Ihrer Sicht nicht gerechtfertigten Betrag einbehält, hängt das weitere Vorgehen vom konkreten Sachverhalt ab.

Mögliche nächste Schritte nach einer erfolglosen Aufforderung
SituationMöglicher nächster Schritt
Vermieter reagiert überhaupt nicht Schriftlichen Zugang dokumentieren und gegebenenfalls erneut eine klare Aufforderung zur Abrechnung und Zahlung senden.
Vermieter nennt einen unklaren Einbehalt Konkrete Begründung, Berechnung und gegebenenfalls Belege für den Einbehalt verlangen.
Nur ein Teilbetrag ist nachvollziehbar Auszahlung des nicht benötigten beziehungsweise unstreitigen Teils verlangen.
Streit über Schäden oder Vertragsklauseln Unterlagen durch Mieterverein oder Rechtsanwalt prüfen lassen.
Zahlungsanspruch ist fällig und wird trotz Aufforderung nicht erfüllt Je nach Voraussetzungen können gerichtliche Schritte, insbesondere ein Mahnverfahren oder eine Klage, in Betracht kommen.

Welcher Weg sinnvoll ist, hängt unter anderem von der Höhe der Kaution, den Einwänden des Vermieters, den vorhandenen Belegen und der Frage ab, ob der Anspruch bereits fällig und durchsetzbar ist.

Checkliste: Vermieter zahlt Kaution nicht zurück

  • Mietvertrag prüfen: Höhe und Vereinbarung zur Mietkaution feststellen.
  • Kautionszahlung nachweisen: Kontoauszug oder Zahlungsbeleg sichern.
  • Wohnungsübergabe dokumentieren: Übergabeprotokoll und Fotos bereithalten.
  • Schriftlich Kautionsabrechnung verlangen: Nicht nur telefonisch nachfragen.
  • Einbehalt hinterfragen: Konkreten Grund und Betrag verlangen.
  • Schäden prüfen: Normale Abnutzung von einem ersatzfähigen Schaden unterscheiden.
  • Nebenkosten berücksichtigen: Prüfen, ob tatsächlich eine Nachforderung zu erwarten ist.
  • Angemessene Frist setzen: Ein konkretes Datum für Antwort beziehungsweise Zahlung nennen.
  • Zugang dokumentieren: Bewahren Sie eine Kopie des Schreibens und einen geeigneten Nachweis über den Zugang auf.
  • Nächste Schritte einleiten: Bei ausbleibender Reaktion Mieterverein, Rechtsberatung oder gegebenenfalls gerichtliche Durchsetzung prüfen.

Verjährung: Warum Sie bei der Mietkaution nicht einfach abwarten sollten

Neben der Frage, wann die Kaution zurückzuzahlen ist, können auch Verjährungsfragen eine Rolle spielen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB grundsätzlich drei Jahre. Für den Beginn sind insbesondere die Voraussetzungen des § 199 BGB zu beachten.

Für bestimmte Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache gilt dagegen die besondere Regelung des § 548 Abs. 1 BGB . Die dort geregelte sechsmonatige Frist ist nicht mit einer allgemeinen Rückzahlungsfrist für die Mietkaution gleichzusetzen.

Nicht nur nach einer Internet-Frist rechnen

Aussagen wie „sechs Monate nach dem Auszug ist die Kaution automatisch fällig“ oder „nach drei Jahren ist alles erledigt“ können den konkreten Fall zu stark vereinfachen. Bei älteren Forderungen, streitigen Schäden oder bereits laufenden rechtlichen Auseinandersetzungen sollten die einzelnen Ansprüche und Fristen getrennt geprüft werden.

Beispiel: Vermieter reagiert nicht auf die Kautionsforderung

Anna ist aus ihrer Wohnung ausgezogen. Die Schlüssel wurden übergeben und sie besitzt ein Übergabeprotokoll. Die Mietkaution in Höhe von 2.000 Euro wurde jedoch auch nach der Rückgabe der Wohnung nicht ausgezahlt. Der Vermieter hat bisher weder eine Kautionsabrechnung übersandt noch konkrete Schäden oder offene Forderungen genannt.

Anna sammelt zunächst ihren Mietvertrag, den Nachweis über die Kautionszahlung, das Übergabeprotokoll und den bisherigen Schriftverkehr. Anschließend fordert sie den Vermieter schriftlich zur Kautionsabrechnung auf und bittet um Mitteilung, ob und aus welchem konkreten Grund ein Betrag einbehalten wird.

In dem Schreiben nennt sie ein konkretes Datum für die gewünschte Antwort und Auszahlung. Reagiert der Vermieter weiterhin nicht, kann Anna prüfen lassen, ob bereits ein durchsetzbarer Kautionsrückzahlungsanspruch besteht und welcher weitere rechtliche Schritt sinnvoll ist.

Der Fall zeigt: Nicht allein die Zahl der seit dem Auszug vergangenen Monate entscheidet. Wichtig sind die konkrete Prüfungsfrist, mögliche Ansprüche des Vermieters, die vorhandenen Belege und der Stand der Kautionsabrechnung.

FAQ: Vermieter zahlt Kaution nicht zurück

Was soll ich tun, wenn der Vermieter meine Kaution nicht zurückzahlt?

Fordern Sie den Vermieter zunächst schriftlich zur Kautionsabrechnung und Rückzahlung auf. Sichern Sie Mietvertrag, Zahlungsnachweis, Übergabeprotokoll, Fotos und Schriftverkehr. Fragen Sie nach dem konkreten Grund eines möglichen Einbehalts und setzen Sie eine angemessene Frist für Antwort beziehungsweise Zahlung. Wenn der Vermieter anschließend nicht reagiert, können weitere rechtliche Schritte geprüft werden.

Wie schreibe ich dem Vermieter wegen der Kaution?

Ihr Schreiben sollte das beendete Mietverhältnis, die Höhe der Kaution und die Rückgabe der Wohnung nennen. Fordern Sie eine nachvollziehbare Kautionsabrechnung und die Auszahlung des nicht mehr benötigten Betrags. Wenn der Vermieter einen Betrag einbehält, bitten Sie um konkrete Begründung und Berechnung. Ein Musterbrief zur Rückforderung der Mietkaution kann als redaktionelle Orientierung dienen.

Welche Frist soll ich dem Vermieter für die Kautionszahlung setzen?

Sie können in Ihrem Schreiben ein konkretes Datum für Antwort und Zahlung nennen. Die Frist sollte angemessen sein. Dabei ist jedoch zu unterscheiden zwischen der von Ihnen gesetzten Frist und der Frage, ob der Kautionsrückzahlungsanspruch bereits fällig ist. Eine selbst gesetzte Frist ersetzt keine noch laufende angemessene Prüfungs- und Abrechnungsfrist.

Gibt es eine gesetzliche 14-Tage-Frist für die Kautionsrückzahlung?

Nein. Eine allgemeine gesetzliche 14-Tage-Frist für die Rückzahlung der Mietkaution gibt es nicht. Nach dem Ende des Mietverhältnisses kann dem Vermieter eine angemessene Prüfungs- und Abrechnungsfrist zustehen.

Muss die Kaution nach drei oder sechs Monaten automatisch zurückgezahlt werden?

Nein. Drei oder sechs Monate sind keine pauschale gesetzliche Rückzahlungsfrist. Entscheidend ist, ob noch konkrete Ansprüche geprüft oder gesichert werden müssen und wie lange die Prüfung im jeweiligen Fall angemessen dauert.

Darf der Vermieter die gesamte Kaution wegen der Nebenkosten zurückbehalten?

Nicht automatisch. Wenn eine Betriebskostennachforderung zu erwarten ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein angemessener Teil der Kaution als Sicherheit zurückbehalten werden. Die gesamte Kaution darf nicht allein deshalb pauschal blockiert werden, weil eine Betriebskostenabrechnung noch aussteht.

Was kann ich tun, wenn der Vermieter wegen eines Schadens Geld einbehält?

Lassen Sie sich konkret mitteilen, welcher Schaden behauptet wird, warum Sie dafür verantwortlich sein sollen und wie sich die verlangte Summe berechnet. Prüfen Sie außerdem, ob es sich lediglich um normale Abnutzung handelt. Übergabeprotokoll, Fotos, Rechnungen und Kostenvoranschläge können für die Prüfung wichtig sein.

Kann ich den unstreitigen Teil der Kaution verlangen?

Wenn nur ein begrenzter Betrag zur Sicherung eines konkreten Anspruchs benötigt wird und der übrige Teil nicht mehr benötigt wird, kann die Auszahlung des nicht benötigten Guthabens grundsätzlich verlangt werden. Ob dies im konkreten Fall bereits durchsetzbar ist, hängt unter anderem vom Stand der Abrechnung und den behaupteten Ansprüchen ab.

Was mache ich, wenn der Vermieter auf meinen Brief nicht reagiert?

Bewahren Sie eine Kopie des Schreibens und den Nachweis über den Zugang auf. Prüfen Sie anschließend, ob bereits ein fälliger Zahlungsanspruch besteht. Je nach Situation können ein Mieterverein, eine anwaltliche Beratung oder die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs in Betracht kommen.

Kann ich wegen der Kaution ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten?

Ein gerichtliches Mahnverfahren kann bei einem fälligen Zahlungsanspruch grundsätzlich eine mögliche Option sein. Ob es sinnvoll ist, hängt jedoch davon ab, ob der Vermieter die Forderung voraussichtlich bestreiten wird und ob zunächst die Kautionsabrechnung oder die Berechtigung einzelner Einbehalte geklärt werden muss.

Rechtsquellen

Die Rechtsquellen dienen der redaktionellen Einordnung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt eine allgemeine redaktionelle Information zum deutschen Mietrecht dar und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Ob ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution bereits fällig ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Mietverhältnisses ab.

Redaktion Mietrecht | Fachredaktion für Miet- und Immobilienrecht

Jürgen Born
Autor

Jürgen Born

Jürgen Born beschäftigt sich mit deutschem Mietrecht und den rechtlichen Fragen rund um die Mietkaution. Seine Themenschwerpunkte liegen insbesondere bei Kautionsrückzahlung, Kautionsabrechnung und den Rechten von Mietern und Vermietern.

Schwerpunkte: Mietkaution, Mietrecht und Immobilienrecht

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